Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen Widersprüchen in der Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 469/89
- Datum
- 19.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Widersprüche oder Unklarheiten in der Beweiswürdigung, die für das Vorliegen des Tatvorsatzes entscheidend sind, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Die Reihenfolge von Gewalthandlungen kann für die Beurteilung des Tötungsvorsatzes maßgeblich sein; ist diese Reihenfolge nicht gesichert, muss der Tatrichter sich dazu überzeugend und widerspruchsfrei verhalten.
Weicht die Würdigung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens in einem wesentlichen Punkt von den übrigen Feststellungen ab, so bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung, warum dem Gutachten oder anderen Feststellungen der Vorzug gegeben wird.
Bleiben entscheidungserhebliche Umstände unaufgeklärt oder widersprüchlich, kann die Revisionsinstanz die Verurteilung nicht tragen und hat die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 469/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Talip C. (aus ████████ geboren am ███████ 1966 in ███ (Türkei)), Irfan C. (aus ████ geboren am ███ 1965 in AÇ [REDACTED] (Türkei)), wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen Mordes verurteilt: ███████ zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, ███████ zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen bemühte sich der Angeklagte ██████ zunächst, das Tatopfer, eine 77 Jahre alte Frau, durch Schläge mit der Faust und einem Messergriff ohnmächtig zu machen; als trotz dieser Gewalteinwirkung keine Bewusstlosigkeit eintrat, fesselten und knebelten beide Angeklagte das Tatopfer mit Wäschestücken, schließlich schlug der Angeklagte ██████ der geknebelten und gefesselten Frau eine teilweise mit Wein gefüllte Flasche mit voller Wucht auf den Kopf, worauf das Tatopfer heftig zu bluten begann und keine Bewegung mehr ausführte (UA S. 15, 16).
Diese Feststellungen über den Tatablauf werden durch die Beweiswürdigung in Frage gestellt. Die Kammer teilt zunächst mit, es stehe aufgrund des Gutachtens des vernommenen rechtsmedizinischen Sachverständigen fest, dass die Fesselung und Knebelung des Opfers vor dem Zuschlagen mit der Flasche geschehen sei; sodann wird dargelegt: Der Schlag mit der Flasche habe zu starken Kopfblutungen geführt, die Fesseln und Knebel seien jedoch nur geringfügig verschmutzt gewesen; wenn „Fesselung und Knebelung vor dem Zuschlagen mit der Flasche erfolgt waren, so hätten die Wäschestücke weitaus blutverschmierter sein müssen, als sie aufgefunden worden sind“ (UA S. 24). Hiernach liegt es nahe, dass der Schlag mit der Flasche entgegen den getroffenen Feststellungen nicht nach, sondern vor der Fesselung und Knebelung geführt worden ist. Der genaue Tatverlauf bleibt unklar. Ob der Schlag mit der Flasche die letzte Gewalthandlung war, ist aber für die Frage, ob der Angeklagte ██████ mit Tötungsvorsatz handelte, von Bedeutung. Ihm ging es jedenfalls zu Beginn des Tatgeschehens darum, das Tatopfer durch die Schläge mit Faust und Messergriff ohnmächtig zu machen; schloss sich hieran der Schlag des Angeklagten ████ mit der Flasche an, so deutet der Zuruf █████ an ███████ „Was machst du, du bringst die Frau ja um“ (UA S. 17, 21, 30) darauf hin, dass er jedenfalls bis dahin mit dem Tod des Opfers nicht gerechnet hat. Damit hätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen.
Auch für den Schuldspruch gegen den Angeklagten ██████ ist die Reihenfolge der Gewalthandlungen entscheidungserheblich. Entscheidend für die Überzeugung der Jugendkammer, dass sich █████ aktiv an der Tötung beteiligt, insbesondere den Schlag mit der Flasche ausgeführt hat, war das Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen (UA S. 25), dessen Würdigung durch die Jugendkammer indes – wie dargelegt – in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich ist. Die Sache bedarf daher insgesamt der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Ob das angefochtene Urteil noch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist, wie die Revisionen darlegen, kann auf sich beruhen.
Schauenburg Ulsamer Maul RiBGH Dr. Gerlach Vv. befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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