Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen schwerer räuberischer Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 469/88
Datum
28.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg wegen schwerer räuberischer Urkundenfälschung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Missverständliche Erwägungen des Landgerichts zur Generalprävention ändern daran nichts; ein minder schwerer Fall liegt ebenfalls nicht vor. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Missverständliche Erwägungen des Tatrichters zur Generalprävention begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie entscheidungserhebliche Rechtsfehler verursachen.

3

Bei der Prüfung des Vorliegens eines "minder schweren Falles" sind die tatbezogenen Umstände maßgeblich; generalpräventive Erwägungen sind hierfür nicht ausschlaggebend.

4

Bleibt die Revision ohne Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 28. April 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 469/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Volker ███, geboren am [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. September 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28. April 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen █████ ████████████████ der Überzeugung des Angeklagten ██████ keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ███████ ███ (§ 349 Abs. 2 StPO) ergibt.

Die missverständlichen Erwägungen des Landgerichts zur Generalprävention zielen ersichtlich auf die auch dem Senat bekannte Zunahme von Überfällen auf ländliche Bankfilialen ab; im Übrigen liegt die Annahme eines minder schweren Falles auch ohne diese fern.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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