Revisionen wegen schwerer räuberischer Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 469/88
- Datum
- 28.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Missverständliche Erwägungen des Tatrichters zur Generalprävention begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie entscheidungserhebliche Rechtsfehler verursachen.
Bei der Prüfung des Vorliegens eines "minder schweren Falles" sind die tatbezogenen Umstände maßgeblich; generalpräventive Erwägungen sind hierfür nicht ausschlaggebend.
Bleibt die Revision ohne Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 28. April 1988
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 469/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Volker ███, geboren am [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. September 1988 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28. April 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen █████ ████████████████ der Überzeugung des Angeklagten ██████ keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ███████ ███ (§ 349 Abs. 2 StPO) ergibt.
Die missverständlichen Erwägungen des Landgerichts zur Generalprävention zielen ersichtlich auf die auch dem Senat bekannte Zunahme von Überfällen auf ländliche Bankfilialen ab; im Übrigen liegt die Annahme eines minder schweren Falles auch ohne diese fern.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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