Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Unterlassung der Anklagesatzverlesung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 469/85
Datum
01.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt rügt, dass der Anklagesatz in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, da das Sitzungsprotokoll dies nicht vermerkt. Das BGH nimmt an, dass die Verlesung unterblieben ist, weil deren Vornahme protokollarisch zu dokumentieren ist und das Protokoll maßgeblicher Beweis ist. Die Unterlassung ist formell so erheblich, dass sie regelmäßig die Revision begründet; hier ist nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht, weshalb es aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Verfahrensformalien; ihre Vornahme muss sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben (§ 273, § 274 StPO).

2

Fehlt im Protokoll die Verlesung des Anklagesatzes, hat das Revisionsgericht grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlesung unterblieben ist; anschließende Behauptungen der Beteiligten sind unbeachtlich.

3

Die Unterlassung der Anklagesatzverlesung begründet in der Regel die Revision, es sei denn, es liegt ein einfach gelagerter Fall vor, in dem der Zweck der Verlesung durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist.

4

Bei umfangreicher, differenzierter Anklage und divergierenden Einlassungen des Angeklagten ist nicht auszuschließen, dass die Unterlassung der Verlesung das Urteil beeinflusst hat; in solchen Fällen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 2. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 469/85 in der Strafsache gegen Dragan D[REDACTED], in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1951 in █████ (Jugoslawien), wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Zur Begründung seines Aufhebungsantrags hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch, dass der Anklagesatz nicht verlesen worden ist. Nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls (Bd. III Bl. 446 R d.A.) hat der Vorsitzende lediglich festgestellt, »dass die Anklageschrift vom 17. Dezember 1984 der Staatsanwaltschaft Tübingen durch Beschluss vom 4. Februar 1985 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde«. Dagegen ist im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt, dass der Staatsanwalt zuvor den Anklagesatz verlesen hat. Das Sitzungsprotokoll ist in diesem Punkt nicht lückenhaft, sondern eindeutig. Deshalb muss das Revisionsgericht davon ausgehen, dass die Verlesung des Anklagesatzes unterblieben ist. Denn die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Formlichkeiten, deren Beobachtung das Protokoll ersichtlich machen muss (§ 273 StPO) und die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPO).

Allerdings haben die Richter, der Staatsanwalt und die Protokollführerin nach Anbringung der Verfahrensrüge erklärt, der Anklagesatz sei doch verlesen worden (Bd. IV Bl. 621–623, 635–642 d.A.). Das ist jedoch unbeachtlich.

Die Verlesung des Anklagesatzes ist ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes geht dahin, die Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen hat, bekannt zu machen. Es sollen die mitwirkenden Richter darüber unterrichtet werden, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und den Prozessbeteiligten soll Gewissheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben. Deshalb kann das Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß nur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH NJW 1982, 1057). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor.

Dem Angeklagten sind in der Anklageschrift vier ähnlich gelagerte Einbruchs- und Einsteigediebstähle, ein schwerer räuberischer Diebstahl und ein Diebstahl mit Waffen zur Last gelegt worden. Der Anklagesatz umfasst fünf und die Schilderung der Taten des Angeklagten im Urteil acht Seiten. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine Tat eingeräumt, eine weitere teilweise zugegeben und die übrigen bestritten. Demgemäß enthält das Urteil eine eingehende Beweiswürdigung, die insgesamt 15 Seiten lang ist. Bei dieser Sachlage kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklage unbekannt war, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an in jedem einzelnen Fall auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlichen Umstände richten konnten. Deshalb lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGH NStZ 1984, 521).“

Dem tritt der Senat bei.

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