Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Behandlung eines Beweisantrags zur Hirnschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 469/83
Datum
27.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht einen Beweisantrag zur angeblichen 1979 bestehenden hirnorganischen Schädigung des Angeklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte. Das Landgericht hatte den Inhalt der Äußerung des benannten Arztes lediglich als wahr unterstellt und zugleich eingeengt ausgelegt. Da es sich um eine für die Schuldfähigkeit erhebliche Befundtatsache handelte, hätte der benannte Sachverständige befragt werden müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Wahrunterstellung des Inhalts eines Beweisantrags ersetzt nicht die in diesem Antrag erhobene Behauptung; die behauptete Tatsache ist in ihrer vollen Tragweite ohne Einengung oder Umdeutung als Beweistatsache zu behandeln.

2

Beweisanträge, die Feststellungen betreffen, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung sind, sind durch geeignete Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung des benannten Sachverständigen, zu klären, sofern nicht schlüssig dargelegt wird, dass die Tatsachen unerheblich oder bereits hinreichend bewiesen sind.

3

Die Strafkammer darf die Äußerungen eines benannten Sachverständigen nicht durch bloße Vermutungen oder eigene Deutungen ersetzen; eine derartige Umdeutung ohne tatsächliche Grundlage ist unzulässig.

4

Erhebliche Verfahrensmängel bei der Aufklärung des geistig-seelischen Zustands können die Aufhebung der Feststellungen zur Schuldfähigkeit und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer rechtfertigen, während festgestellte äußere Tatgeschehnisse bestehen bleiben können.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 11. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 469/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kriminalhauptmeister i.R. Alois F. aus Sch—, dort geboren am ████ ██ 1920, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. März 1983 aufgehoben. Von den Feststellungen bleiben die zum äußeren Tatgeschehen (auch zum äußeren Geschehen nach der Tat) aufrechterhalten; die übrigen Feststellungen werden aufgehoben.

2) In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Den Beweisantrag, Dr. ███ darüber zu hören, dass beim Angeklagten schon im Jahre 1979 eine „erhebliche hirnorganische Schädigung“ vorlag und dass damals „Infantilismen“ bei ihm festgestellt wurden, hat das Landgericht abgelehnt, weil „als wahr unterstellt werden kann, dass von Dr. ███ im Jahre 1979 bei der Behandlung ... von Hirnleistungsschwächen und Infantilismen gesprochen wurde“. Entsprechend hat die Kammer die Beweistatsache im Urteil verwendet.

Das war fehlerhaft; die Wahrunterstellung erschöpfte nicht die Beweisbehauptung. Sie muss in ihrer vollen Tragweite, ohne jede Einengung, Umdeutung oder sonstige Änderung der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden (Herdegen in KK § 244 Rdn. 105). Nicht, ob Dr. ███ seinerzeit von Hirnleistungsschwächen und Infantilismen sprach, war von Bedeutung, sondern, dass diese Auffälligkeiten tatsächlich vorlagen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer die von ihr als wahr unterstellte Äußerung dahin auslegte, Dr. ████ habe damit einen altersentsprechenden Abbau der Gehirnsubstanz bezeichnen wollen, ohne dass die Kammer hierfür mehr ins Feld führen konnte als ihre Vermutung („Dies war wohl auch gemeint“ ..., UA S. 19). Der Beweisantrag beschränkte sich erkennbar nicht auf einen nur altersentsprechenden Abbau.

Es handelte sich um eine Befundtatsache für die Beurteilung des geistig-seelischen Zustands des Angeklagten. Sinnvoll wäre gewesen, den zur Hauptverhandlung zugezogenen Sachverständigen Dr. ███ zu der Beweisbehauptung zu befragen, um zu klären, ob die behauptete Tatsache für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (noch) von Bedeutung war. Ob das geschehen ist, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis, ist nicht ersichtlich; jedenfalls gibt die beanstandete Entscheidung darüber keinen Aufschluss.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der geistigseelische Zustand des Angeklagten bei ordnungsgemäßer Behandlung des Beweisantrags anders beurteilt worden wäre.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind ohne Rechtsfehler getroffen; sie können bestehen bleiben.

MaulFothSchimansky
UlsamerGranderath
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