Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Wirkung der Strafrechtsreform (Lex mitior)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 469/69
- Datum
- 04.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wirkt eine nach der Tat eingetretene Gesetzesänderung strafmildernd (lex mitior), ist zu prüfen, ob sie den Strafausspruch beeinflussen kann; kann eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Wenn das angefochtene Urteil die Voraussetzungen und die Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich anerkennt und berücksichtigt, ist eine Rüge der Nichtanwendung dieser Vorschrift unbegründet.
Beeinflusst eine Gesetzesänderung das Ausmaß mehrerer kumulierter Einzelstrafen (z. B. wegen weiterer Verurteilungen wie Kuppelei), so erfordert eine unklare Wirkung der Änderung auf die Gesamtstrafe die Aufhebung des Strafausspruchs und erneute Gesamtbemessung.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann insoweit erfolgen, als die Gesetzesänderung Auswirkungen haben kann; zutage liegende Feststellungen bleiben unberührt und sind nur insoweit erneut zu prüfen, als dies für die Strafbemessung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 8. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 469/69
in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Vertreter Walter geboren █████████ ████ in ████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Mai 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Soweit die auf das Strafmaß beschränkte Revision rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den § 51 Abs. 2 StGB nicht angewendet, geht sie ins Leere; denn die Strafkammer hat tatsächlich zugunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angenommen (UA S. 18) und die Strafe nach dieser Vorschrift gemildert (UA S. 21). Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden, weil durch das Erste Strafrechtsreformgesetz (BGBl. 1969 I S. 645) die Mindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB für schweren Diebstahl im Rückfall auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist, während der Tatrichter noch von dem bisherigen Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis ausgehen musste. Eine Auswirkung der Gesetzesänderung auf den Strafausspruch kann daher nicht ausgeschlossen werden. Da ferner möglicherweise auch das Ausmaß der Strafe für die Kuppelei durch die übrigen Strafen zu ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist, muss der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden.
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