Treffer
BGH Beschluss

Einstellung verjährter Tat nach §154 Abs.2 StPO; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 46/96
Datum
21.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft das Verfahren wegen des unbefugten Führens eines akademischen Grades (in Tateinheit mit Betrug) gemäß §154 Abs.2 StPO ein, da die Strafverfolgung verjährt ist. Die Verjährungsfristen richten sich nach dem Strafrahmen (§78, §78c StGB). Die Revision des Angeklagten wird insoweit als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Strafverfolgung für eine Tat verjährt, kann das Gericht diese Tat nach §154 Abs.2 StPO einstellen.

2

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach dem maßgeblichen Strafrahmen; bei einer Strafandrohung bis zu einem Jahr beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§78 Abs.3 Nr.5 StGB), die absolute Verjährungsfrist sechs Jahre (§78c Abs.3 Satz2 StGB).

3

Bei Bildung der Gesamtstrafe ist die Einstellung einzelner Taten nach §154 Abs.2 StPO unschädlich, sofern ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtverurteilung dieser Taten zu einer milderen Gesamtstrafe geführt hätte.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 22. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 46/96 vom 21. März 1996 in der Strafsache gegen G6 ██ Adolf aus ███████████, geboren am ███ ███ 1936 in ████ wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1996

Tenor

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II 5 a der Urteilsgründe (Betrug in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. September 1995 wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Betrugs in 30 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafverfolgung für das unbefugte Führen eines akademischen Grades am 16. Oktober 1987 ist verjährt. § 132a StGB droht im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr an; die Verjährungsfrist beträgt mithin drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), die absolute Verjährungsfrist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) sechs Jahre. Der Senat stellt daher die gesamte Tat (Betrug mit unerlaubtem Führen eines akademischen Grades) nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

Neben 30 weiteren Straftaten mit meist höherem Schuldgehalt fällt die für diesen Fall (II 5 a) verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten nicht ins Gewicht. Es wird daher ausgeschlossen, dass der Tatrichter bei Wegfall dieser Verurteilung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

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