BGH: Absicht der Gläubigerbenachteiligung bei § 239 KO und Abgrenzung zu GmbH-Gründungsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 469/56
- Datum
- 08.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist bei § 239 KO keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine äußere Bedingung der Strafbarkeit; der Vorsatz muss sich hierauf nicht erstrecken.
Eine Absicht der Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 239 KO setzt eine auf die Konkursgläubiger bezogene Zielrichtung voraus, die zur Befriedigung dienende Masse zu verringern; eine bloße Täuschung künftiger Gläubiger über die Kapitalausstattung genügt hierfür nicht.
Unordentliche oder lückenhafte Buchführung kann den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO erfüllen, wenn sie zumindest ab Eintritt der erkannten Aussichtslosigkeit dazu dienen soll, Zeit für Vermögensbeiseiteschaffung zu gewinnen und damit Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger zu vereiteln.
Der Versuch, einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich durch falsche Angaben über den Vermögensstand herbeizuführen, kann einen (versuchten) Betrug darstellen, der neben einem Konkursdelikt selbständig steht.
Tateinheit zwischen Konkursdelikten und Betrugsdelikten setzt eine teilweise Deckung des tatbestandsmäßigen Ausführungsgeschehens voraus; ein lediglich gemeinsames Ziel der Gläubigerbenachteiligung begründet für sich genommen keine Tateinheit.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Betriebsberater August H███, geboren in ████ (Kreis █████), wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, in der Verkündung, Justizangestellter bei der Verkündung,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten H███ wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. ████ 1956 hinsichtlich dieses Angeklagten sowie des Mitangeklagten D██████ mit den Feststellungen im Falle Buchführung der Feinstrick GmbH (II 4 der Urteilsgründe) und im █████████ über die Gesamtstrafen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen verurteilt:
a) den früheren Hauptangeklagten ██████ wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO in je zwei Fällen, einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO, Gläubigerbegünstigung nach § 241 Abs. 1 KO, fahrlässigen Falscheids nach § 163 StGB, Betrugs in zwei Fällen, gemeinschaftlichen versuchten Betrugs sowie verspäteter Konkursanmeldung nach §§ 84, 64 Abs. 1 GmbHGes zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Berufsverbot;
b) den Beschwerdeführer █████ wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 4 KO) in zwei Fällen, Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung (§ 241 Abs. 1 KO) sowie gemeinschaftlichen versuchten Betrugs zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis; auch ist ihm die gewerbsmäßige Beratung von Betrieben und die Führung ihrer Bücher auf die Dauer von vier Jahren untersagt worden;
c) die frühere Mitangeklagte Grete M███████ wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO).
Die Revision des Angeklagten H███ rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt teilweise zur Aufhebung des Urteils sowohl gegen ████████ (im Wege der Erstreckung nach § 357 StPO) als auch gegen ███.
Das Urteil behandelt den wirtschaftlichen Zusammenbruch zweier Firmen, nämlich der Einzelhandelsfirma Eugen D██ (Erzeugung von Trikotwaren), über deren Vermögen am 12. Oktober 1954 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wurde, und der Firma M█ Feinstrick GmbH, deren Mitgesellschafterin die frühere Mitangeklagte Grete M███████ und deren Geschäftsführer ███ war; der die GmbH betreffende Antrag D██████ auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vom 8. November 1954 wurde am 5. Januar 1955 mangels Masse zurückgewiesen. Von den der Verurteilung der Angeklagten zugrunde liegenden Fällen betreffen Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 die Firma D██, Nr. 4 bis 6, 11 die Firma M█ GmbH.
A) Zusammenbruch der Firma D██
Der Angeklagte H███ ist, soweit das Verfahren die Firma Eugen D██ betrifft, wegen Beihilfe zum Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO und wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs verurteilt worden (Fälle 1, 10). Das Landgericht stellt hierzu fest:
Die geldliche Lage der Firma ████ (der größten Abnehmerin der Firma D██) verschlechterte sich im Laufe der Jahre 1953 und 1954 ebenso wie die der Firma D██. Beide halfen sich daher gegenseitig mit umfangreicher Wechsel- und Scheckbegebung, der keine Warengeschäfte zugrunde lagen. ██████████████ aber von ██████ entsprechende Rechnungen und verbuchte die Wechsel- und Scheckreitereien als Warengeschäfte. Als ██████████████ etwa im April/Mai 1954 den Angeklagten ██████████ mit der Aufsicht über die Buchführung beauftragte, setzte er ihn über die Geldbeschaffungsgeschäfte mit ████████ und deren Verschleierung durch vorgebliche Warengeschäfte ins Bild. █████ sollte zunächst die Buchführung, welche insbesondere für das Jahr 1954 erhebliche Lücken aufwies, „aufs Laufende bringen“ und ließ im Juli und August 1954 Nachbuchungen vornehmen, welche aber längst nicht alle Lücken beseitigten. Für die Wechsel- und Scheckgeschäfte mit █████ erhielt █████ keine Belege und verlangte sie auch nicht. Er prüfte die Buchführung weiterhin nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Darauf kam es ██████████ H███ „zu dieser Zeit auch gar nicht mehr“ an.
Sie hatten nämlich am 10. Juli 1954 erfahren, daß die Firma ████████ das Vergleichsverfahren zu beantragen beabsichtigte; jene Firma stellte noch im Juli 1954 ihre Zahlungen ein. Damit war auch die Firma D██ zahlungsunfähig geworden, und es bestand für D██████ und █████████ kein Zweifel, daß sie nicht mehr zu halten war. Trotz dieser Erkenntnis erstrebten beide zunächst einen außergerichtlichen Vergleich, um den Konkurs hinauszuzögern und in der so gewonnenen Zeit noch vorhandenes Vermögen der Firma beiseite zu schaffen.
In dem Stillhaltevorschlag vom 16. August 1954 gaben sie wahrheitswidrig eine Forderung gegen die Firma ██ in Höhe von rund 130.000 DM an. Als ein Stundungsabkommen nicht zu erreichen war, beantragte H███ im Namen des D██████ am 3. September 1954 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit demselben Ziele der Hinausschiebung des Konkursverfahrens und unter erneuter Angabe der erdichteten Forderung gegen die Firma ████████ sowie unter Vorlegung einer unrichtigen Bilanz zum 31. Dezember 1952 (für 1953 war keine Bilanz mehr erstellt worden; die richtige Bilanz für 1952 wies einen Verlust von rund 21.000 DM aus und wurde ersichtlich deshalb nicht vorgelegt).
Mit Billigung des D██████ unterließ ███████ bewusst, die Bücher entsprechend den tatsächlichen Geschäftsvorfällen aufs Laufende zu bringen und auf die Richtigkeit früherer Eintragungen zu überprüfen. Die Bücher gaben deshalb kein ██████ Bild der Geschäfts- und Vermögenslage der Firma D██; selbst der gerichtliche Buchsachverständige konnte trotz wochenlanger Arbeit kein klares Bild gewinnen. D██████ schloß Anfang August 1954 einen auf den 1. Februar 1954 zurückdatierten Vertrag mit der █████████, durch den er Maschinen und Möbel seiner Firma an die GmbH verschob, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (Fall 3); der Angeklagte H███ ist insoweit freigesprochen worden.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer zunächst mit Recht den Angeklagten █████████████ wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO und den Angeklagten H███ wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Über das Vermögen der Firma D██ ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Es handelt sich bei diesem Erfordernis des § 239 KO nicht um ein Tatbestandsmerkmal, sondern nur um eine äußere Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht zu beziehen braucht (BGHSt 1, 186, 191). Die Handelsbücher waren zur Zeit der Eröffnung des Konkurses so unordentlich geführt, daß sie trotz wochenlanger Bemühungen des gerichtlichen Sachverständigen keine ausreichende Übersicht über den Vermögensstand des Gemeinschuldners gewährten. Die unordentliche Führung der Bücher bezweckte mindestens seit dem Augenblick, in welchem sich ██████████ ██████████ die Aussichtslosigkeit der wirtschaftlichen Lage der Firma D██ klar wurde (also etwa seit dem 10. Juli 1954), Zeit für die Beiseiteschaffung noch vorhandenen Vermögens der Firma D██ zu gewinnen. Die lückenhafte und teilweise falsche Buchführung sollte also im Ergebnis dazu dienen, den Gläubigern noch bestehende Zugriffsmöglichkeiten zu entziehen. Das genügt, um jedenfalls von dem genannten Zeitpunkt an die Absicht der Gläubigerbenachteiligung festzustellen (vgl. RG JW 1938, 2005 Nr. 4).
Die Bestrafung des Schuldners ██████ als Haupttäters und diejenige des Angeklagten ███ lediglich wegen Beihilfe läßt nach Sachlage keinen Rechtsirrtum erkennen. Selbst wenn ███ sich keiner Falschbuchungen, sondern nur der Unterlassung der Richtigstellung und Vervollständigung der Bücher schuldig gemacht haben sollte, was das Landgericht offen läßt, so besteht doch an der bewußten Pflichtwidrigkeit dieser Unterlassung kein Zweifel.
Des weiteren hat das Landgericht mit Recht in dem Unternehmen, einen außergerichtlichen wie später einen gerichtlichen Vergleich mit falschen Angaben über den Vermögensstand der Firma D██ zu erzwingen, einen versuchten Betrug gefunden. Dieses Verhalten ging über den durch die Bestrafung wegen Konkursverbrechens erfaßten Sachverhalt hinaus. Es besteht auch kein Bedenken dagegen, daß H███ insoweit als Mittäter und nicht nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist; denn er hat, wie das Landgericht bei der Strafzumessung hervorhebt, in diesem Falle den größeren Tatbeitrag geleistet und, was das Landgericht ausdrücklich feststellt, hier auch zum eigenen Nutzen gehandelt; denn er wollte sich noch vor Konkurseröffnung für die voraussichtliche Inanspruchnahme aus einer im Juli 1954 zugunsten ██ geleisteten Bürgschaft in Höhe von 5.000 DM sichern.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme von zwei selbständigen Taten der Beihilfe zum Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO und des versuchten Betrugs. Das Vergehen gegen §§ 263, 43 StGB stellt, wie schon gesagt, einen durch die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nicht erfaßten Teil des Sachverhalts dar. Es steht auch nicht in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO; § 49 StGB; denn hierzu wäre erforderlich, daß beide Tatbestände sich mindestens in einem Teil des sie verwirklichenden strafbaren Geschehens decken. Das ist aber nicht der Fall. Das wohl beiden gemeinsame Ziel der Gläubigerbenachteiligung genügt nicht, um Tateinheit zwischen beiden Straftaten herzustellen (vgl. RGSt 1923, 142 Nr. 9).
Die Revision bleibt daher in den die Einzelhandelsfirma D██ betreffenden Fällen 1 und 10 der Urteilsgründe erfolglos.
B) Zusammenbruch der M█ Feinstrick GmbH:
Zwar ist es zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse nicht gekommen; sie wurde aber, wie das Landgericht festgestellt hat, in demselben Zeitpunkt wie die Firma D██, also etwa im Juli 1954, zahlungsunfähig. Aus dieser Feststellung ist nach Lage des Falles die Zahlungseinstellung der GmbH (vgl. § 239 KO) zu entnehmen.
Der Angeklagte H███ ist im Zusammenhang mit der Geschäftsgebarung der M█ GmbH in den Fällen 4 und 6 des Urteils schuldig gesprochen worden.
Zu Fall 4 (Beihilfe zum betrügerischen Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO in Verb. mit § 83 GmbHGes):
Das Landgericht stellt fest:
Die M█ GmbH, die am 24. Juni 1954 in das Handelsregister eingetragen wurde, begann ihre Geschäfte bereits am 1. Februar 1954. Die Eröffnungsbilanz zu diesem Stichtag wurde von H███, den ████████ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer damit beauftragt hatte, erst Ende März/Anfang April 1954 erstellt. Nach dieser Bilanz betrug der Kassenbestand am Eröffnungstage 6.500 DM, während in Wirklichkeit nur 1.000 DM vorhanden waren. Auch in späterer Zeit wurde nie ein Kassenbestand von 6.500 DM erreicht. Die falsche Angabe bezweckte die Voraussetzung für die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister gemäß § 7 Abs. 2 GmbHGes darzutun, daß nämlich ein Viertel der Stammeinlagen einbezahlt sei. Die „Gläubiger“ der Firma sollten mittels der Eintragung der GmbH in das Handelsregister in den irrtümlichen Glauben versetzt werden, daß die notwendige geldliche Grundlage vorhanden sei. Sie wurden angesichts der tatsächlichen Lage der Firma „aufs höchste gefährdet und damit benachteiligt“, worüber sich ████ ███ H███ im klaren waren.
In dem von ████████ „Schmierkladde“ geführten Kassenbuch beginnen die Eintragungen mit dem richtigen Kassenbestand von 1.000 DM. Da dies mit der Eröffnungsbilanz nicht übereinstimmte, riß H███ im Oktober 1954 aus dem Kassenbuch die entsprechenden Seiten heraus und vernichtete sie später; er ließ von Grete M███████ (die deshalb wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Verb. mit § 83 GmbHGes verurteilt worden ist) ein neues Kassenbuch mit unwahren Eintragungen anlegen, welches die Übereinstimmung mit der Eröffnungsbilanz herstellte. Infolge der zahlreichen Falschbuchungen und des Fehlens von Belegen gab das neu angelegte Kassenbuch keine Übersicht über die wahre Kassenlage der Firma.
Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, die Gläubiger zu benachteiligen, sei nur bei der falschen Angabe des Kassenbestandes in der Eröffnungsbilanz, nicht aber bei der Teilvernichtung und Neuanlage des Kassenbuchs festzustellen. Doch sei, da die Bilanz einen Teil der Buchführung bilde, die ganze Tat als ein Verstoß gegen § 239 Abs. 1 Nr. 4 in Verb. mit § 83 GmbHGes anzusehen. Zu dieser dem █████ zur Last fallenden Tat habe ██████████ durch Erstellung der Bilanz Beihilfe geleistet.
Dieser rechtlichen Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Die „Gläubiger“, von deren Benachteiligung § 239 KO spricht, sind die Konkursgläubiger. Dementsprechend muß die Absicht des Schuldners dahin gehen, „die zur Befriedigung der Konkursgläubiger dienende Masse zu verringern“ (vgl. RGSt 39, 136, 139; BGHSt 8, 55; 23 1 StR 199/56 vom 22. Juni 1956). Eine solche Absicht stellt das Landgericht aber nicht fest; sie liegt auch bei der Neugrundung einer GmbH fern.
Vielmehr bezweckten ███ und H███ nach der Ansicht der Strafkammer, die – gemeint sind wohl die künftigen Gläubiger – über die geldliche Lage der Firma GmbH M█ zu täuschen und „zu Kreditgeschäften“ zu veranlassen. Dann kommt aber eine Bestrafung des ███████ wegen Vergehens gegen § 82 Abs. 1 Nr. ███████████████ GmbHGes in Frage, vielleicht auch eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs, falls nämlich die Handlungsweise des D██████ nicht nur als Vorbereitungs-, sondern schon als Ausführungshandlung zu werten ist (vgl. hierzu BGHSt 4, 270 ff.). Bei █████████ wäre zu prüfen, ob er sich der Beihilfe zu diesen Straftaten des D██████ schuldig gemacht hat.
Das angefochtene Urteil muß daher hinsichtlich H███ insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf D██████ zu erstrecken.
Dieser wäre wegen der ihm weiterhin zur Last gelegten Teilvernichtung und Fälschung des Kassenbuchs nach dem bisher festgestellten Sachverhalt außerdem eines rechtlich selbständigen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Verb. mit § 85 GmbHGes schuldig zu sprechen, da jene im Oktober 1954 durch geführten Handlungen ersichtlich auf einem neuen, wenn auch durch die frühere Straftat veranlaßten Vorsatz beruhten.
Zu Fall 6 (Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO in Verb. mit § 83 GmbHGes):
Hier stellt das Landgericht u. a. fest:
██████ sandte Anfang August 1954 der Firma ███████ ████ (Rundstickmaschinenbau in ████) ein als Mantelsicherungsübereignungsvertrag bezeichnetes Vertragsangebot, das von H███ entworfen war und den Vorschlag der Übereignung von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen der Firma M█ an die Firma █████ enthielt. Diese sandte den unterschriebenen Vertrag am 20. September 1954 zurück. ███████ wollte sich mit solcher Sicherung der Firma █████ ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, für ein geschäftliches Entgegenkommen erkenntlich zeigen; er bezweckte, sich diese Firma für eine spätere Neugrundung, die er nach Abwicklung der Zusammenbrüche seiner Firma und der M█ GmbH beabsichtigte, gewogen zu machen. Dabei waren er wie H███ sich bewußt, daß durch den Vertragsschluß die Firma ██ vor den übrigen Gläubigern ungerechtfertigt begünstigt wurde.
Auf Grund des wiedergegebenen Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten D██████ wegen eines Vergehens gegen § 241 KO in Verb. mit § 83 GmbHGes und H███ wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen, daß ██████ durch weitere Verträge Maschinen und Einrichtungsgegenstände der Firma M█ GmbH an die Firma █████████████ übereignete oder an Grete M███████ persönlich verschob (vgl. die Fälle 6 und 5 des Urteils), und daß die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt werden mußte, hätten eine Prüfung in der Richtung nahegelegt, ob die Gläubigerbegünstigung des ████████████████ gegenüber der Firma M█ nicht vielleicht ein Teilstück eines auf Verschiebung des Gesamtvermögens der Firma D██ abzielenden Verhaltens, also eines betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gewesen ist (vgl. BGHSt 8, 55 ff.). Der Angeklagte H███ ist durch die Unterlassung dieser Nachprüfung jedoch nicht beschwert, ebensowenig durch die unterbliebene Erörterung, ob D██████ und H███ auch eines Vergehens gegen § 81a GmbHGes und H███ der Beihilfe hierzu schuldig sind. Die Revision bleibt daher auch insoweit erfolglos.
Zu A und B:
Da es sich bei der Einzelhandelsfirma D██ und der M█ GmbH um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt und der Angeklagte ███ in einem Falle als Schuldner, im anderen Falle als Geschäftsführer der GmbH tätig wurde, da weiter D██████ und ███ sich über diese Rechtslage ersichtlich im klaren waren und ██████████ Vermögensverschiebungen von seiner Einzelhandelsfirma auf die GmbH vornahm (Fall 3), stehen der Annahme von Tatmehrheit zwischen den die Firma D██ und den die GmbH andererseits betreffenden Geschäften sowohl bei dem Angeklagten D██████ als auch bei der Beihilfe des Beschwerdeführers H███ keine Bedenken entgegen.
Zusammenfassend ist also das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben:
1. in vollem Umfange im Falle 4 hinsichtlich a) D██████ (Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO in Verb. mit § 85 GmbHGes) und b) H███ (Beihilfe hierzu),
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
Damit ist auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft (D██████ und das Berufsverbot ███████████ ███) hinfällig geworden.
Im Umfange der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision des ████████████ (Fälle 1, 10, 6 der Urteilsgründe) ist zu verwerfen.
D) Hinweise:
Mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO wird für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß die im Falle 4 gegen H███ und ██████████ auszusprechenden Einzelstrafen die insoweit durch das angefochtene Urteil verhängten Einzelstrafen nicht übersteigen dürfen.
Der Tatrichter wird seine Entscheidung über den Antrag des Angeklagten ██████, ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, zu begründen haben (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Nach § 466 StPO kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der verurteilten Angeklagten nicht für die „Kosten“ (vgl. Urteilssatz IV), sondern nur für die „Auslagen“ in Betracht. Dies braucht jedoch nicht in den entscheidenden Teil des Urteils aufgenommen zu werden (RG HRR 1940 Nr. 209).
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