Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Vernehmung des Untersuchungsrichters und Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 469/52
Datum
04.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts wegen Mordes ein und rügte Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH verwirft die Revision: Die Vernehmung des Untersuchungsrichters über frühere Aussagen war zulässig, die Urteilsgründe genügen den Anforderungen und die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. Auch die sachliche Bewertung der Tathandlung als Mord hält stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung des Untersuchungsrichters über den Inhalt einer vorangegangenen Aussage des Zeugen ist zulässig, wenn dieser zuvor ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.

2

Urteilsgründe müssen nicht die gesamte Beweisaufnahme wiedergeben; sie haben die für erwiesen erachteten Tatsachen zu bezeichnen; Angriffe, die nur die freie Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen, sind in der Revision unzulässig.

3

Die bloße Erwähnung, dass ein Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt hat, ist unschädlich, sofern daraus nicht in unzulässiger Weise Rückschlüsse auf dessen Geisteszustand gezogen werden.

4

Zur rechtlichen Beurteilung der Tötung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Schlag allein tödlich wirkte; maßgeblich ist, dass die Schläge den Tod verursacht haben.

5

Eine Rüge, das Gericht habe gem. § 244 Abs. 2 StPO weitere Aufklärungsmaßnahmen unterlassen, ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte einsetzen müssen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Augsburg, 9. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Roman ██ aus ████, geboren am ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter ███████████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Tr[öndle], Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ██ Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 9. Mai 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Es hat festgestellt, er habe seinen Bruder aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1. Verfahrensrügen

§ 252 StPO ist nicht verletzt. Die Mutter des Angeklagten hatte vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt, nachdem sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war. In der Hauptverhandlung machte sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Schwurgericht durfte über den Inhalt ihrer Aussage den Untersuchungsrichter als Zeugen hören (BGHSt 2, 99).

§ 55 StPO stand seiner Vernehmung schon deswegen nicht entgegen, weil er die Mutter vor ihrer Aussage auch nach § 55 StPO belehrt hatte, wie sich aus dem Protokoll vom 16. August 1951 (Bl. 65) ergibt. Die Urteilsgründe brauchten aber gar nicht auszuführen, dass auch § 55 durch den vernehmenden Richter beachtet worden ist; denn wesentlich für die Befugnis zur Vernehmung des Untersuchungsrichters war die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO; dass sie geschehen ist, stellt die Bemerkung im Vernehmungsprotokoll: „Belehrt: zur Aussage bereit“ völlig klar.

§ 267 Abs. 1 StPO ist auch sonst nicht verletzt. Die Urteilsgründe müssen sich nicht im einzelnen mit dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandersetzen. Sie geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Schwurgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Es hat auch geprüft, ob und inwieweit es den Aussagen der Mutter folgen könne, und hierzu festgestellt, dass sie trotz ihres vorgeschrittenen Lebensalters – bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter war sie 87 Jahre alt – noch durchaus orientiert sei, wenn auch ihre Erinnerung an manche Nebensächlichkeiten nicht mehr sicher sein möge. Hinsichtlich der Tatsachen, in denen das Schwurgericht den Beweis für die Täterschaft des Angeklagten gefunden hat, hat es ihre Bekundungen als „vollwertiges, auch glaubwürdiges und überzeugendes Beweismittel“ erachtet. Die Ausführungen, mit denen die Revision diese Feststellungen zu erschüttern sucht, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei mehrfach verletzt, gibt nicht an, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Soweit die Rüge zugleich sachlich-rechtliche Mängel des Urteils behauptet, wird sie unter 2. erörtert.

Die Revision bringt ferner vor, § 245 StPO sei verletzt.

Das Schwurgericht habe aus der Tatsache, dass die Mutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, in unzulässiger Weise unmittelbare Schlussfolgerungen auf ihren Geisteszustand gezogen. Dem Urteil können derartige Schlussfolgerungen nicht entnommen werden. Die Zeugnisverweigerung erwähnt das Urteil (UA 21) nur, um die Vernehmung des Untersuchungsrichters zu begründen.

2. Sachrüge

Bei der Prüfung der Frage, ob das Schwurgericht das sachliche Recht zutreffend angewendet hat, muss das Revisionsgericht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehen. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass Simon Heinrich lebte, als ihm der Angeklagte die Schläge versetzte, und dass die Schläge den Tod verursacht haben. Ob jeder einzelne der Schläge oder diese in ihrer Gesamtheit tödlich gewirkt haben, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das Schwurgericht hat ferner festgestellt, der Angeklagte habe auf seinen Bruder eingeschlagen, um ihn zu töten. Diese Feststellungen schließen den Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge aus. Wenn der Bruder erst einige Stunden, nachdem der Angeklagte ihm die tödlichen Verletzungen beigebracht hatte, verstorben ist, so ändert das an der rechtlichen Würdigung der Tat als vollendetes Verbrechen nichts. Die Frage des Versuchs hatte das Urteil bei der gegebenen Sachlage nicht zu erörtern.

Inwiefern § 46 StGB verletzt sein soll, wie die Revision vorbringt, ist nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat auch die Merkmale, die die Tötung zum Mord machen, zur äußeren und zur inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Auch die Sachrüge ist somit unbegründet.

MantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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