Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Berücksichtigung psychopathologischer Befunde

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 4/69
Datum
18.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt; gegen den Strafausspruch hatte er Revision eingelegt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil psychopathologische Befunde widersprüchlich sowohl strafmildernd als auch strafschärfend verwertet wurden. Tat- und Beweiswürdigung zur Heimtücke bleiben jedoch teilw. unbeanstandet. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind bei einem Angeklagten erhebliche verminderte Zurechnungsfähigkeit anerkannt, darf derselbe psychopathologische Befund nicht zugleich strafmildernd und strafschärfend verwertet werden; eine solche Doppelwertung macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.

2

Hat der Tatrichter Anhaltspunkte für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (z.B. nächtlicher Überfall auf schlafende Person), so kann das Bewusstsein des Täters hiervon auch ohne ausgedehnte Darlegungen als gegeben angesehen werden.

3

Die vorübergehende Ausschließung des Angeklagten von der Vernehmung einer Zeugin gemäß § 247 Abs. 1 StPO bedarf keiner ausführlichen Begründung, wenn der Ausschlussgrund aus den Umständen offenkundig ist.

4

Bei Anzeichen verminderter Zurechnungsfähigkeit hat der Tatrichter bei der Strafzumessung und bei der Anwendung von Strafrahmenmilderungen (z.B. Versuch und § 51 Abs. 2 StGB) klar und widerspruchsfrei Stellung zu nehmen; ist dies nicht der Fall, ist zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim, 19. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Max ██ aus ████, geboren am ████ in █████ (Kreis █████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mesl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ ██ als für die Revisionsverhandlung bestellter Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 19. August 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der 62-jährige, zudem vorzeitig gealterte Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auch wurde der bei der Tat benutzte Zimmermannshammer eingezogen. Der Angeklagte hatte des nachts auf seinen schlafenden erwachsenen Sohn Josef mit dem Hammer eingeschlagen und diesen schwer verletzt. Der Sohn hatte den Angeklagten, wie schon früher, so auch noch einige Stunden vor der Tat, erheblich belästigt und bedroht.

Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Rüge einer Verletzung des § 247 Abs. 1 StPO greift im Ergebnis nicht durch (vgl. BGHSt 22, 18 ff.). Die Begründung für den zeitweisen Ausschluss des Angeklagten ist zwar knapp, jedoch nach Sachlage ausreichend. Es handelte sich um die Ehefrau des Angeklagten und die Mutter des Opfers. Der angegebene Grund – die Befürchtung, diese Zeugin werde in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen – lag auf der Hand.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Versuchter Mord ist einwandfrei angenommen worden. Dies gilt auch von den subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke. Immerhin hat der Angeklagte mitten in der Nacht den im Elternhaus schlafenden Sohn mit wuchtigen Hammerschlägen überfallen. Bei diesem Sachverhalt brauchte der Tatrichter keine längeren Ausführungen zum Bewusstsein von der Arg- und Wehrlosigkeit des Überfallenen zu machen (vgl. dazu S. 8, 9, 14 UA). Auch der Zustand des Angeklagten nötigte nicht dazu (BGHSt 11, 139, 144).

Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar darf die psychopathische Eigenschaft eines Angeklagten diesem strafschärfend angerechnet werden (BGH, Urteil vom 22. April 1955, 2 StR 34/55); jedenfalls, wenn dieser Zustand keinen Krankheitswert besitzt. So lag es in dem angeführten Fall des 2. Strafsenats. Hier indes ist dem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt worden (S. 9, 10 UA). Daher ist es nicht einwandfrei, wenn bei ihm letztlich die Grundveranlagung und die Altersstarre (S. 9, 10 UA) einmal strafmildernd und zum anderen strafschärfend berücksichtigt werden. Die Ausführungen S. 9, 14 UA lassen jedenfalls eine solche Deutung zu. Hierauf haben auch der Verteidiger und der Bundesanwalt hingewiesen.

Somit ist das Urteil im Strafausspruch (mit den Feststellungen hierzu) aufzuheben. Die Sache ist insoweit, gemäß der Praxis des Senats, an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO; NJW 1968, 1318). Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, sich zur Möglichkeit einer doppelten Strafrahmenmilderung (Versuch und § 51 Abs. 2 StGB) deutlicher auszusprechen als bisher.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

PikartSeibertPfeiffer
MeslZipfel
Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Berücksichtigung psychopathologischer Befunde — Themis