Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wiedereinsetzung einer Angeklagten gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 468/93
Datum
04.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte Jovanka beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; diese wird ihr gewährt. Gleichzeitig werden die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Das Landgericht hat zu Recht einen Richterablehnungsgrund als verspätet zurückgewiesen; bloße Vorbefassung begründet regelmäßig keine Befangenheitsbesorgnis. Die Kosten trägt jede Partei selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Verurteilten ergibt.

2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Versäumung einer Frist nicht von der Partei zu vertreten ist und der Antrag entsprechend begründet wird.

3

Ein Ablehnungsgrund wegen Richterbefangenheit kann zurückgewiesen werden, wenn er verspätet vorgebracht wird.

4

Eine richterliche Vorbefassung mit demselben Tatkomplex begründet in der Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit.

5

Die bloße Behauptung, ein Richter habe in einem früheren Urteil die Ergebniswiedergabe der Beweisaufnahme falsch dargestellt, rechtfertigt allein regelmäßig keine Befangenheitsbesorgnis.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 24. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 468/93

1. Strafsenat

vom 4. November 1993

in der Strafsache

gegen

D ██ aus █████████ ██████████████, geboren am Kamil ██ ████ 1960 in ██ █████, aus ████████ ██████████, ██,

Jovanka ███, geboren ██ █████ 1955 in ██████████████,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. November 1993 einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagten Jovanka ████████ wird auf ihren Antrag vom 18. Juni 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1993 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu Recht hat das Landgericht den Richterablehnungsgrund als verspätet zurückgewiesen. Im Übrigen wäre er unbegründet.

Richterliche Vorbefassung mit dem gleichen Tatkomplex kann die Besorgnis der Befangenheit in aller Regel nicht begründen. Allein der Umstand, dass sich nach Auffassung der Angeklagten im Laufe des Verfahrens ergibt, dass der Richter in den Gründen des früheren Urteils das Ergebnis der damaligen Beweisaufnahme nicht richtig wiedergegeben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MaulGribbohmGranderath
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