Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten Betrugs: Anwendung deutschen Strafrechts bei Tat in ehemaliger DDR

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 468/92
Datum
13.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen versuchten Betrugs; der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Er stellt weiter fest, dass deutsches Strafrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB) auch bei Tatorten in der ehemaligen DDR anwendbar ist; die Übergangsvorschrift des Art. 315 EGStGB tritt dem nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Deutsches Strafrecht gilt für eine im Ausland begangene Tat, wenn es sich um eine am Tatort mit Strafe bedrohte Auslandstat eines Deutschen handelt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

3

Die Identität des unmittelbaren Geschädigten beeinflusst die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nicht, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt sind.

4

Die besondere Übergangsregelung des Art. 315 EGStGB für vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR begangene Taten steht der Anwendung des bundesdeutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entgegen (Art. 315 Abs. 4 EGStGB).

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 1. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 468/92 vom 13. August 1992 in der Strafsache gegen KC, geboren am ██████████████████ in ███████████████████, wegen versuchten Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 1. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Selbst wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts unmittelbare Geschädigte des versuchten Betrugs nicht die Deutsche Bundesbank, sondern entweder die beteiligten Sparkassen oder der eigens für die Durchführung der Währungsumstellung errichtete Ausgleichsfonds der DDR (Art. 8 § 3 und 2 der Anlage I zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, BGBl. II 537, 548) wäre, ergäbe sich die Anwendung bundesdeutschen Rechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil es sich um eine am Tatort mit Strafe bedrohte Auslandstat eines Bundesbürgers handeln würde. Auf die besondere Übergangsvorschrift des Art. 315 Abs. 1 EGStGB für vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR begangene Taten kommt es deshalb nicht an (Art. 315 Abs. 4 EGStGB; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 3 Rn. 11 i).

GribbohmBrüningWahl
FothBeyer
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