Revision wegen versuchten Betrugs: Anwendung deutschen Strafrechts bei Tat in ehemaliger DDR
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 468/92
- Datum
- 13.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Deutsches Strafrecht gilt für eine im Ausland begangene Tat, wenn es sich um eine am Tatort mit Strafe bedrohte Auslandstat eines Deutschen handelt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Die Identität des unmittelbaren Geschädigten beeinflusst die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nicht, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt sind.
Die besondere Übergangsregelung des Art. 315 EGStGB für vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR begangene Taten steht der Anwendung des bundesdeutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entgegen (Art. 315 Abs. 4 EGStGB).
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 1. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 468/92 vom 13. August 1992 in der Strafsache gegen KC, geboren am ██████████████████ in ███████████████████, wegen versuchten Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 1. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Selbst wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts unmittelbare Geschädigte des versuchten Betrugs nicht die Deutsche Bundesbank, sondern entweder die beteiligten Sparkassen oder der eigens für die Durchführung der Währungsumstellung errichtete Ausgleichsfonds der DDR (Art. 8 § 3 und 2 der Anlage I zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, BGBl. II 537, 548) wäre, ergäbe sich die Anwendung bundesdeutschen Rechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil es sich um eine am Tatort mit Strafe bedrohte Auslandstat eines Bundesbürgers handeln würde. Auf die besondere Übergangsvorschrift des Art. 315 Abs. 1 EGStGB für vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR begangene Taten kommt es deshalb nicht an (Art. 315 Abs. 4 EGStGB; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 3 Rn. 11 i).
| Gribbohm | Brüning | Wahl | |||
| Foth | Beyer |