Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 468/67
- Datum
- 10.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn er indizielle Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Beweismittel nicht verfolgt und insbesondere die Beschaffung ausländischer Unterlagen nicht mittels geeigneter Maßnahmen (z. B. diplomatischer Wege) zu ermöglichen sucht.
Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Hirnverletzungen ist zur verlässlichen Feststellung des Gesundheitszustands ein auf diesem Gebiet besonders erfahrener Facharzt hinzuzuziehen.
Fehlt eine erforderliche Beweiserhebung oder Sachverständigeneinholung, begründet dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Tatbestand und Strafe.
Bei der Prüfung einschlägiger Tatbestände (z. B. § 316a Abs. 1 StGB) ist zu klären, ob der Täter den Angriff unter Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen hat; unklare Feststellungen können dazu führen, dass stattgefundene Tathandlungen allenfalls als Versuch zu würdigen sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 1 StR 468/67
in der Strafsache gegen den Melker Josef B, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1941 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hätte (gegebenenfalls nach Herbeiführung einer Übersetzung) aus der Antwort des Médecin-Capitaine Clément vom 22. Dezember 1966 (Bl. 113 d. A.) entnehmen können, dass das Militär-Lazarett in Nancy es lediglich für unmöglich erklärt hatte, die Krankengeschichte formlos und unmittelbar („directement“) an den deutschen Gerichtsgutachter zu übersenden. Der Tatrichter hätte daher bemüht sein müssen, die betreffenden Unterlagen auf diplomatischem Weg zu beschaffen (vgl. auch Nr. 146, 148, 155, 156 der RiVASt, BAnz. Nr. 9 vom 15. Januar 1959).
Das Urteil muss daher schon wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) aufgehoben werden.
Es wird nahe liegen, auf alle Fälle einen auf dem Gebiet von Hirnverletzungen besonders erfahrenen Facharzt hinzuzuziehen (vgl. auch RiStBV Nr. 49).
Bezüglich des § 316a Abs. 1 StGB wird angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs zu prüfen sein, ob der Angeklagte den Angriff wirklich „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ unternommen hat, etwa [REDACTED] wegen der Beschaffenheit des dafür in Aussicht genommenen Tatorts. Versuchter schwerer Raub würde allerdings nach den bisherigen Feststellungen vorliegen.
| Loesdau | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Preiffer |