Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Zweifel am (bedingten) Tötungsvorsatz bei Würgen und Schlägen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 468/57
Datum
10.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Sachrevision gegen ein Schwurgerichtsurteil ein, weil der Angeklagte nicht zusätzlich wegen Mordes bzw. Mordversuchs verurteilt wurde. Streitpunkt war, ob aus Tatintensität, Nachtatverhalten und einem ähnlichen früheren Überfall zwingend (bedingter) Tötungsvorsatz folge. Der BGH verwarf die Revision, da weder Denk- noch Erfahrungssätze eine zwingende Schlussfolgerung auf Tötungsvorsatz tragen und die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei blieb. Letzte, nachvollziehbar begründete Zweifel am Vorsatz mussten zugunsten des Angeklagten wirken; zudem ist das Revisionsgericht an die Feststellungen gebunden (§ 337 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes kann revisionsrechtlich nicht schon deshalb verlangt werden, weil das Tatgeschehen gefährlich erscheint; maßgeblich ist, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist.

2

Aus Gleichartigkeit mehrerer Taten folgt nicht zwingend ein bestimmter Vorsatzinhalt; aus ihr können je nach Gesamtwürdigung sowohl belastende als auch entlastende Schlüsse gezogen werden.

3

Ein Widerspruch in den Urteilsfeststellungen liegt nicht schon darin, dass der Täter nachträglich den Tod auf eine bestimmte Gewalthandlung zurückführt, obwohl er zur Tatzeit deren Tödlichkeit möglicherweise nicht erkannt hat.

4

Mit der Sachrüge kann nicht geltend gemacht werden, das Tatgericht habe bestimmte Beweisanzeichen anders würdigen müssen; das Revisionsgericht ist an die Feststellungen gebunden und prüft nur Rechtsfehler (§ 337 StPO).

5

Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass jedem Täter die tödliche Wirkung heftiger Würgegriffe stets bewusst sein müsse, gibt es nicht; die Vorsatzfrage ist unter Einbeziehung der Täterpersönlichkeit und der konkreten Umstände zu beurteilen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Müllereigehilfen Max █████ aus █████, Landkreis ████, geboren am █ 1933 in Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schweren Raubes,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, ████████ Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verhandlung, █████████████████ ████ ██████████████████ ████ der Verkündung, ████ ███████████ der ███████████████████, Justizangestellter ███ ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 26. März 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Notzucht mit Todesfolge (Fall ████) und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Notzucht (Fall ████) zur Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt das Urteil mit der Sachbeschwerde, weil der Angeklagte nicht zugleich wegen Mordes (im Fall a) und des Mordversuchs (im Fall ███) schuldig gesprochen worden ist. Sie bleibt ohne Erfolg.

Die Revision meint, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Angeklagte im Falle a mit Tötungsvorsatz gehandelt habe. Sie verkennt dabei, dass die von ihr behaupteten Denkgesetze nicht vorliegen.

Die Revision rügt, das Schwurgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte eine Woche später auf die erlittene Überraschung im Fall a mit der gleichen Methode und Handlungsintensität eine zweite Dirne (die ███████) angegriffen habe, ohne den möglichen Tod dieser Dirne in seinen Vorsatz aufgenommen und gebilligt zu haben. Daraus folge, dass er auch im Fall a den Tod der ██ █████████████ nicht als mögliche Tatfolge in seinen Vorsatz aufgenommen habe.

Dem ist nicht so. Wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, kann aus der Gleichartigkeit der Fälle, wenn sie die Annahme eines inneren Zusammenhangs überhaupt rechtfertigt, ebenso gut gefolgert werden, dass der Angeklagte keine der Dirnen töten wollte, wie dass er den Tod beider Dirnen in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Es ist daher kein Rechtsverstoß, dass das Schwurgericht die erste Fallgestaltung nicht für ausgeschlossen erachtet hat, nachdem sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hatte, er habe wegen des tödlichen Ausgangs des Überfalls auf die ██ ██ im Fall ███ „vorsichtiger vorgehen wollen“ und sich deshalb auf ein Würgen beschränkt.

Das Schwurgericht hat zum Fall a ausgeführt, der Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, dass die Schläge mit dem Brikett nicht tödlich, sondern nur geeignet seien, das Opfer zu betäuben. Diese Erwägung hält die Revision für unvereinbar mit der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe, als er vom Tod der ██ erfuhr, angenommen, sie sei an den Folgen der mit dem Brikett ausgeführten Schläge gestorben. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Dass der Beschwerdeführer rückschauend den Tod seines Opfers nicht auf das Würgen, sondern auf die Schläge mit dem Brikett zurückgeführt hat, schließt denkgesetzlich nicht aus, dass er im Zeitpunkt der Tat diese Schläge nicht als tödlich ansah.

Die Revision weist darauf hin, dass der Angeklagte nach dem vom Schwurgericht festgestellten zeitlichen Tatablauf etwa zwei Stunden im Zimmer der ██ ███ verbracht und etwa eine Stunde dazu verwendet hat, das Zimmer nach Geld und Wertsachen zu durchsuchen. Sie meint, die Sicherheit zu diesem sorglosen Verhalten habe der Angeklagte nur der Überzeugung entnehmen können, dass die ██ nicht nur bewusstlos, sondern tot sei; anderenfalls hätte er jederzeit mit dem Erwachen und Hilferufen seines Opfers rechnen müssen. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass das geschilderte Verhalten des Angeklagten ungewöhnlich erscheint. Das Schwurgericht hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass der Schluss zulässig ist, der Angeklagte sei nicht erst beim Verlassen des Hauses, wie vom Schwurgericht angenommen, sondern schon während der Durchsuchung des Zimmers auf den Gedanken gekommen, die ██ könne tot sein. Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass der Angeklagte schon bei der Ausführung der Tat den Tod der ██ ins Auge gefasst und gebilligt hat.

Die Revision macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, nach den Urteilsdarlegungen sei das Schwurgericht davon überzeugt gewesen, dass gewichtige Umstände, der gesamte Geschehensablauf und besonders das Verhalten des Angeklagten im Fall a, sein hartnäckiges Würgen und die Schläge mit dem Brikett für ein Handeln mit (bedingten) Tötungsvorsatz sprächen und dass es deshalb besonders schwer sei, der gegenteiligen Einlassung des Angeklagten Glauben zu schenken. Der Tatrichter bezeichnet es sogar als kaum vorstellbar, dass ein Täter bei einem derart hartnäckigen und intensiven Handeln nicht an den möglichen Tod seines Opfers gedacht habe. Gleichwohl seien, so führt das Schwurgericht im Anschluss an diese Erwägung aus, letzte Zweifel am Vorliegen des Tötungsvorsatzes nicht ausgeräumt. Es erläutert sodann die seelische und körperliche Verfassung, in der sich der Angeklagte zu den Verbrechen entschlossen hat, und meint, unter solchen Umständen könne die Frage des Vorsatzes nur unter besonderer Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit beurteilt werden.

Nach dem Persönlichkeitsbild, das sich das Schwurgericht aufgrund des ihm in der Hauptverhandlung vom Angeklagten vermittelten Eindrucks, der von ihm zu seinem Innen- und Triebleben und zu seinem Werdegang gemachten Angaben sowie des überzeugenden psychiatrischen und psychologischen Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen gebildet habe, könne (im Fall ████) die Möglichkeit nicht restlos ausgeschlossen werden, dass der unreife, unfertige, zur Tatzeit noch nicht 23 Jahre alte, gehemmte und infantile Angeklagte in seinem Zustand der Depression und der körperlichen Überbeanspruchung tatsächlich die möglichen Folgen seiner Handlungsweise nicht erkannte und nur deshalb weiterwürgte und zuschlug, weil er die ██ ████ nicht für völlig ohnmächtig hielt.

Zur Unterstützung dieses Gedankengangs führt das Schwurgericht dann noch das Vorgehen des Angeklagten gegen seinen früheren Arbeitgeber, D███, an. Diesen hatte der Angeklagte mit einem Holzknüppel bewaffnet am späten Abend im Schlafzimmer berauben wollen; er hatte jedoch die Flucht ergriffen, als die Ehefrau D███ beim Knarren der Schlafzimmertür erwachte und das Licht einschaltete. Der Angeklagte ist seinerzeit vom Schöffengericht (nur) wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden. Sein Vorsatz war nach der im angefochtenen Urteil gegebenen Sachverhaltsschilderung dahin gegangen, die Eheleute D███ mit dem mitgeführten Knüppel bewusstlos zu schlagen und anschließend das im Zimmer vorhandene Geld zu entwenden.

Die vom Schwurgericht zur Unterstützung der Ansicht, dass dem Angeklagten Tötungshandlungen seiner ganzen Natur nach nicht zuzutrauen seien, angestellte Erwägung geht nun dahin, dass der Angeklagte im Fall D███ „vor der letzten Konsequenz zurückschreckte und lieber von der Durchführung seines Vorhabens ganzlich Abstand nahm, als sich auf einen Kampf einzulassen, bei dem im Hinblick auf den 1 Meter langen schweren Holzprügel mit einer tödlichen Verletzung des Opfers zu rechnen war“ (S. 24/25 UA).

Die Staatsanwaltschaft und mit ihr der Generalbundesanwalt halten diese Erwägung für denk- und erfahrungsgesetzlich widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe nach allgemeiner Lebenserfahrung Aussicht auf eine erfolgreiche Durchführung eines Raubplans überhaupt nur gehabt, wenn es ihm gelungen wäre, die Eheleute D███ im Schlaf zu überraschen und bewusstlos zu schlagen. Daraus ergebe sich zwingend, dass allein das vorzeitige Erwachen der Ehefrau D███, das die beabsichtigte Überraschung unmöglich machte, den Angeklagten von der Tat habe Abstand nehmen lassen. Dies widerspricht indessen nicht der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte, wie vom Schwurgericht angenommen, auch nach dem Erwachen der Ehefrau D███ den Überfall noch nicht als misslungen ansah, falls er das Kühnste wagte und die Eheleute D███ mit dem schweren Holzprügel zu töten versuchte, dass er aber deshalb von der Tat abließ, weil er diesen schlimmen Ausgang vermeiden wollte.

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung der Rüge ausgeführt, wenn der Angeklagte schon damit gerechnet habe, im Kampf gegen einen wachen Gegner mit dem Holzprügel tödlich verletzen zu können, dann müsse er erst recht in seine Vorstellung einbezogen haben, dass die schlafenden Eheleute D███, auf die er mit demselben Prügel im Dunkeln, also ungezielt, und mit Wucht – weil er sie bewusstlos machen wollte – eingeschlagen hätte, der Todesgefahr ausgesetzt seien. Hieraus ergebe sich, dass entweder die Feststellung, der Angeklagte habe die Eheleute D███ nur bewusstlos schlagen wollen, oder aber die vom Schwurgericht gezogene Folgerung, der Angeklagte habe von der Tat abgelassen, weil er nicht habe töten wollen, falsch sei.

Auch dem kann nicht beigetreten werden. Es ist weder denk- noch erfahrungsgesetzlich unmöglich, dass ein Räuber, zumal bei seiner ersten Tat dieser Art, damit rechnet, Schläge auf schlafende Opfer so ausführen zu können, dass sie nur deren Bewusstlosigkeit zur Folge haben, während er für den Fall, dass die Opfer erwachen und sich wehren, einen tödlichen Ausgang der zur Abwehr erforderlichen wuchtigeren Schläge befürchtet. Der Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit ungezielter, weil im Dunkeln ausgeführter Schläge, geht fehl, weil die im Schlafzimmer der Eheleute D███ unbekannte Wucht eines Schlages nichts mit dessen Treffsicherheit zu tun hat.

Im Fall b wendet sich die Revision dagegen, dass das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht beabsichtigt, auf sein Opfer einzuschlagen, weil er diesmal vorsichtiger habe vorgehen wollen als beim Überfall auf die ██, als unwiderlegbar angesehen hat. Sie meint, zu diesem Ergebnis habe das Schwurgericht nur kommen können, weil es eine wesentliche Tatsache, die Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei, übergangen habe. Aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern sei nämlich zu entnehmen, dass sich die Schuhabdrücke der █████████ während diese von dem Angeklagten gewürgt wurde, deutlich in den Fußbodenbelag eingedrückt hätten. Daraus ergäben sich Folgerungen für die Stärke des Würgegriffs des Angeklagten, die für die Beurteilung seines Vorsatzes von wesentlicher Bedeutung seien.

Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung richtiger Rechtsanwendung beschränkt ist und an die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen gebunden ist (§ 337 StPO). Eine unvollständige Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil, die die Revision in diesem Zusammenhang ausdrücklich rügt, ist nur insoweit ein sachlich-rechtlicher Mangel, als die vom Tatrichter angestellte Beweiswürdigung durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen wird. Das ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, den die Revision möglicherweise geltend machen will, liegt nicht vor. Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, weil die von der Revision bezeichneten Lichtbilder ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Beweisaufnahme waren.

Die Rüge widersprüchlicher Feststellungen des Schwurgerichts zur Persönlichkeit des Angeklagten und zur Frage seiner Alkoholbenommenheit bei Tatbegehung ist offensichtlich unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat schließlich noch darauf hingewiesen, dass Würgegriffe, wie der Angeklagte sie vorgenommen hat, bei einem normalen Menschen zu keiner anderen Vorstellung führen könnten, als dass der Tod eintrete. Diese Erkenntnis verschließe sich nur einem Täter, dessen Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert sei. Das aber sei nach den Feststellungen des Schwurgerichts bei dem Angeklagten nicht der Fall gewesen; er sei bei Ausführung seiner Verbrechen zurechnungsfähig gewesen.

Auch dem kann nicht schlechthin zugestimmt werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass allen Umständen nach tödliche Wirkung heftiger Würgegriffe bewusst ist. Die auf die Sachbeschwerde gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Das Schwurgericht hat insbesondere nicht verkannt, dass eine nur gedankliche, jeder wirklichen Grundlage entbehrende Möglichkeit, der Angeklagte habe nicht mit Tötungswillen gehandelt, die Verneinung des Mordvorwurfs nicht rechtfertigen könnte. Es hat zunächst in sorgfältiger Beweiswürdigung die Umstände erwogen und dargelegt, die auch nach seiner Meinung in starkem Maße dafür sprechen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, aber bestimmte Gründe angeführt, aus denen es trotzdem letzte Zweifel in dieser Richtung nicht überwunden hat. Unter diesen Umständen durfte es den Angeklagten nicht wegen Mordes bzw. Mordversuchs verurteilen.

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

(Bundesrichter Dr. Martin war infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.)

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