Treffer
BGH Urteil

Revision im Kindesraubfall: Jugendamt als Amtsvormund nicht stets Schutzgut des § 235 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 468/51
Datum
16.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde u.a. wegen Kindesraubs, (Personenstands‑)Fälschungsdelikten und (Prozess‑)Betrugs verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet, dass das LG § 235 StGB auf ein uneheliches Kind angewandt hat, obwohl das Jugendamt als Amtsvormund regelmäßig nicht Inhaber des vollen Personensorgerechts ist. Zudem seien die Qualifikationsmerkmale „gewinnsüchtige Absicht“ (§ 169 StGB) und Vorteilsabsicht (§ 272 StGB) unzureichend festgestellt; beim Prozessbetrug gegen den Prozessgegner komme mangels nachteiliger Entscheidung nur Versuch in Betracht. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 235 StGB schützt das Personensorgerecht der Eltern bzw. eines Vormunds nur, soweit diesem tatsächlich das volle Personensorgerecht zusteht; eine bloße Amtsvormundschaft über ein uneheliches Kind genügt hierfür regelmäßig nicht.

2

Eine Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter in die Mitnahme des Kindes schließt § 235 StGB nicht aus, wenn sie durch listige Täuschung über wesentliche Umstände erschlichen und dadurch das Personensorgerecht für nicht nur ganz vorübergehende Zeit unwirksam gemacht wird.

3

Die Qualifikationsmerkmale der „gewinnsüchtigen Absicht“ (§ 169 StGB) und der Vorteilsabsicht (§ 272 StGB) setzen tatbezogene Absichten bei Begehung voraus; nachträgliche Ausnutzung der geschaffenen Lage genügt nicht.

4

Prozessbetrug zum Nachteil des Prozessgegners ist erst mit einer durch Täuschung des Gerichts herbeigeführten, vermögensschädigenden gerichtlichen Entscheidung vollendet; ohne eine solche Entscheidung kommt regelmäßig nur Versuch in Betracht.

5

Das Tatgericht ist nach § 264 StPO nicht an die rechtliche Würdigung der Anklage gebunden und muss naheliegende, tateinheitlich verwirklichte Delikte (z.B. Meineid) prüfen, wenn sie vom angeklagten Lebenssachverhalt umfasst sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 11. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schneiderin Karolina ██████████ geb. ██████ aus ███, dort geboren am ██████ ███ wegen Kindesraubs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Angeklagte ist wegen Kindesraubs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§§ 235 Abs. 1, 267 Abs. 1, 73 StGB), wegen schwerer Personenstandsfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 169 Abs. 1, 271, 272, 73 StGB) und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 73 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die – allein auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte – Revision der Angeklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen Umfang.

Das Landgericht hat die Angeklagte des Kindesraubs nach § 235 Abs. 1 StGB mit der Begründung schuldig erkannt, sie habe das von der Maria ███ unehelich geborene und daher unter der Amtsvormundschaft des Kreisjugendamtes in Plauen stehende Kind durch List dem „gesetzlichen Vormund“ entzogen. Diese Annahme begegnet rechtlichen Bedenken. § 235 StGB schützt die Eltern, Vormünder und Pfleger gegen die Beeinträchtigung des ihnen nach §§ 1627 ff., 1684 ff., 1793 ff., 1909, 1915 BGB zustehenden, in § 1631 ff. BGB umschriebenen Rechts zur Sorge für die Person eines minderjährigen Kindes (u. a. RGSt 37, 134; 48, 198; 66, 254; RG in HRR 1936, 77; 1938, DR 1942, 439; 1942, 611).

Ein uneheliches Kind erhält zwar nach § 1773 Abs. 1 BGB einen Vormund. Das Personensorgerecht verbleibt jedoch mit Ausnahme der Vertretung des Kindes nach § 1707 BGB grundsätzlich der Kindesmutter. Der Vormund hat insoweit allein die Stellung eines Beistandes im Sinne der §§ 1687 ff. BGB. Das volle Personensorgerecht steht ihm nur ausnahmsweise zu, nämlich wenn es ihm durch das Vormundschaftsgericht ausdrücklich übertragen oder in gewissen Fällen bei Entziehung, Ruhen und Verwirkung des Rechts der Mutter oder beim Tod der Mutter von selbst zugefallen ist. Dies gilt auch für das Jugendamt, das nach § 35 JWG die Vormundschaft mit der Geburt eines unehelichen Kindes erlangt. Nach § 24 JWG unterstehen uneheliche Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, mögen sie sich in fremder Pflege oder bei der Mutter befinden, allerdings auch der Aufsicht des Jugendamts; dieses Aufsichtsrecht kommt ihm aber nicht als Amtsvormund, sondern als Organ des Pflegekinderschutzes zu und gibt ihm überdies nur in ganz beschränktem Umfang die Befugnis, in das Personensorgerecht der Kindesmutter unmittelbar einzugreifen. Hieraus ergibt sich, dass das Jugendamt, soweit ihm nicht ausnahmsweise das volle Personensorgerecht für ein uneheliches Kind zusteht, nicht strafrechtlich durch § 235 StGB geschützt ist, wenn das Kind seinem Wirkungsbereiche entzogen wird.

Zur Tatzeit (August 1948) hatten auch in Sachsen die Jugendämter noch die Stellung von Amtsvormündern über uneheliche Kinder nach den Bestimmungen des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes. Das Kreisjugendamt in Plauen war hiernach zwar Amtsvormund über das am 3. August 1948 geborene Kind der ███; das Personensorgerecht stand aber, da für eine vormundschaftsgerichtliche Übertragung oder einen selbsttätigen Übergang des Rechts an das Jugendamt die Sachlage keinen Anhalt bietet, nicht dem Amt, sondern der Kindesmutter zu. Die Angeklagte hat also das Kind dadurch, dass sie es hinter dem Rücken des Kreisjugendamtes mit nach München nahm, nicht im Sinne des § 235 StGB dem „Vormund“ entzogen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich das Kreisjugendamt die „Herausgabe“ des Kindes an die Angeklagte bis zur Beibringung der nach § 20 JWG erforderlichen Genehmigung des Stadtjugendamtes in München zur Aufnahme eines Pflegekindes vorbehalten hatte; denn Befugnisse in dieser Beziehung hatte das Kreisjugendamt nur kraft des ihm obliegenden Pflegekinderschutzes, nicht aber als Amtsvormund.

Hat sich die Angeklagte nicht gegenüber dem Kreisjugendamt in Plauen des Kindesraubs schuldig gemacht, so kann sie doch eines solchen Vergehens zum Nachteil der Kindesmutter schuldig sein. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter nach den Urteilsfeststellungen gegenüber der Angeklagten schriftlich „verzichtet“ hat; denn eine solche Erklärung könnte als Einwilligung in die Mitnahme des Kindes nur von Bedeutung sein, wenn die Mutter ihr Kind auch bei Kenntnis der wahren Sachlage an die Angeklagte abgegeben hätte, d. h. wenn die Täuschungshandlungen der Angeklagten für die Abgabe der Erklärung nicht ursächlich waren. War die Kindesmutter aber, wie anzunehmen, zur Abgabe ihres Kindes nur unter der Voraussetzung bereit, dass die Angaben der Angeklagten der Wahrheit entsprachen und der Aufnahme und nachfolgenden Adoption des Kindes durch sie keine Hindernisse entgegenstanden, so hat die Angeklagte durch ihre Vorspiegelungen die „Verzichtserklärung“ in einer ihre rechtliche Wirksamkeit ausschließenden Weise erschlichen (HRR 1942, 671; DR 1942, 438) und damit der Kindesmutter das Kind im Sinne des § 235 StGB durch List entzogen, nämlich durch schlaue, geflissentliche Täuschung über die wahren Verhältnisse das Personensorgerecht der Mutter für eine nicht nur ganz vorübergehende Zeit unwirksam gemacht; im übrigen würde schlaues, geflissentliches Verheimlichen des wirklichen Sachverhalts schon dann das Merkmal der „List“ erfüllen können, wenn es nicht zu irrigen Vorstellungen, sondern nur zu einer Unkenntnis der wahren Sachlage bei der Kindesmutter geführt hätte (RGSt 17, 90). Die Urteilsfeststellungen reichen noch nicht aus, um den Sachverhalt in dieser Beziehung abschließend beurteilen zu können. Die Verurteilung wegen Kindesraubs kann daher nicht bestehen bleiben.

Auch aus einem anderen Grunde kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte das Kind der ███ von vornherein in der Absicht mitgenommen, es als ihr eigenes auszugeben. Das hätte dem Landgericht Anlass zur Prüfung geben müssen, ob nicht die Angeklagte durch die Kindesentziehung zugleich mit der Personenstandsfälschung in der Form der Kindesunterschiebung nach § 169 StGB begonnen hat und, wenn ja, ob die Personenstandsfälschung mit der von dem Gericht als nachgewiesen erachteten späteren Personenstandsfälschung (siehe unten 2 b) und der etwaigen weiteren Personenstandsfälschung (siehe unten 2 c) in Fortsetzungszusammenhang steht.

Wenn das Landgericht in der Vorlage der zwei unechten Bescheinigungen je ein Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erblickt hat, so lässt das keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen. Jedenfalls ist die Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob und mit welcher rechtlichen Folge die Angeklagte schon an der falschlichen Herstellung der beiden Bescheinigungen beteiligt war. Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den beiden Vergehen der Urkundenfälschung bestehen jedoch Bedenken. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Angeklagte zur Beschaffung der zweiten falschen Bescheinigung erst entschlossen, als der Leiter des Kreisjugendamtes in Plauen bei ihrer ersten Vorsprache die Zuweisung eines Säuglings davon abhängig gemacht hatte, dass das Stadtjugendamt in München die schriftliche Genehmigung zur Aufnahme eines Pflegekindes durch sie erteilte. Das spricht dafür, dass die Angeklagte im zweiten Falle auf Grund eines neuen, selbständigen Vorsatzes gehandelt und sich damit zweier Vergehen nach § 267 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit schuldig gemacht hat. Spricht das neu erkennende Gericht die Angeklagte des Kindesraubs zum Nachteil der ███ und wiederum der Urkundenfälschung sei es in Fortsetzungszusammenhang, sei es in zwei selbständigen Fällen schuldig, so wird für die Annahme von Tateinheit zwischen Kindesraub und Urkundenfälschung kein Raum sein.

b) Die Verurteilung wegen Personenstandsfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung nach §§ 169 Abs. 1, 271, 272, 73 StGB ist insoweit rechtsirrtumsfrei, als es sich um die einfachen Straftatbestände handelt. Die Revision hat in dieser Beziehung auch keine ausdrückliche Beschwerde erhoben. Dagegen rügt sie mit Recht, dass das Landgericht die erschwerenden Merkmale des „Handelns in gewinnsüchtiger Absicht“ nach § 169 StGB und des „Handelns in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen“ nach § 272 StGB als gegeben erachtet hat.

Das Landgericht hat seine Annahme darauf gestützt, dass die Angeklagte mit ihrer Handlungsweise „sich nicht nur die Stellung einer unehelichen Mutter beigelegt, sondern diese Stellung auch zur Erlangung von Stillgeld und zur unbegründeten Einklagung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ihren Liebhaber ausgenutzt habe“. Damit hat es aber nur festgestellt, was die Angeklagte nachträglich in Ausnutzung der von ihr geschaffenen Lage unternommen hat, nicht aber welchen Absichten sie bei der Begehung der Tat geleitet war. Im Widerspruch hierzu wird bei der zusammenfassenden Beweiswürdigung (S. 9 UA) ausdrücklich als Beweggrund der Angeklagten die sich aus der Hartnäckigkeit ihres Vorgehens „unverkennbar“ ergebende Absicht festgestellt, „in ihrem vorgerückten Alter ihren Freund durch ein gemeinsames Kind dauernd an sich zu fesseln“.

Eine solche ersichtlich nur gefühlsmäßigen Regungen entspringende Absicht erfüllt nicht das Erschwerungsmerkmal der „gewinnsüchtigen Absicht“ nach § 169 StGB; denn zum Begriff der „Gewinnsucht“ im Sinne dieser Bestimmung gehört nach der Rechtsprechung, dass die Handlung auf ein übermäßiges, sittlich anstößiges Streben nach materiellem Gewinn zurückzuführen ist (HRR 1936, 1018 und 1464; JW 1938, 1585; DR 1939, 921). Ebensowenig erfüllt der erwähnte Beweggrund das Merkmal der Vorteilsabsicht im Sinne des § 272 StGB.

c) Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 73 StGB ist insoweit bedenkenfrei, als das Landgericht die Angeklagte für schuldig befunden hat, in dem Zivilrechtsstreit ███ und ███ gegen ███ wegen Vaterschaft zum Nachteil der Staatskasse das Armenrecht für sich und das von ihr unterschobene Kind erschlichen zu haben. Rechtlich unzutreffend ist jedoch die Annahme, dass die Angeklagte auch im Verhältnis zu dem als Kindesvater in Anspruch genommenen Beklagten ████████ des vollendeten Betruges schuldig sei. Der sog. Prozessbetrug ist erst vollendet, wenn der Täter – durch Täuschung des Richters eine Entscheidung herbeigeführt hat, die das Vermögen des Gegners schädigt (RGSt 75, 399); dieser Nachteil muss ganz oder teilweise dem erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil entsprechen (u. a. RG in HRR 1940, 330). Eine dem Beklagten in diesem Sinne nachteilige gerichtliche Entscheidung ist nicht ergangen; sie liegt auch nicht etwa in dem Aussetzungsbeschluss nach § 149 ZPO (RGSt 75, 225). Das Landgericht meint allerdings, die den Betrug vollendende Vermögensschädigung sei schon durch die Einklagung eingetreten, da sie „den Prozessgegner ohne Aussicht auf Rückersatz zu einem Prozessaufwand, u. a. durch Bestellung eines Prozessbevollmächtigten, gezwungen habe“; es hat dabei aber nicht die oben erwähnte Beziehung zwischen Vermögensschädigung und erstrebter Bereicherung beachtet. Hiernach kann sich die Angeklagte im Verhältnis zu dem damaligen Beklagten ████████ nur des versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 3, 43 StGB schuldig gemacht haben.

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte in dem Zivilrechtsstreit, als Partei vernommen, eidlich bekundet, dass sie während der „Empfängniszeit“ nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe, obwohl ihr bewusst war, dass für das von ihr nicht geborene Kind von einer für den Rechtsstreit maßgebenden Empfängniszeit keine Rede sein konnte. Hiernach hätte das Landgericht prüfen müssen, ob sich die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug und der Urkundenfälschung zugleich eines Verbrechens des Meineids nach § 154 StGB schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat sich zu Unrecht an dieser Prüfung verhindert gesehen; denn nach § 264 StPO hat das Gericht der Urteilsfindung die den Gegenstand der Anklage bildende Tat zu Grunde zu legen, ohne an die Beurteilung im Eröffnungsbeschluss oder, wie hier, in der Anklageschrift gebunden zu sein. Zum Gegenstand der Anklage gehörte aber das der Angeklagten vorgeworfene Verhalten mindestens in dem Umfange, in dem es rechtlich eine Tateinheit im Sinne des § 73 StGB bildet. Aus demselben Grunde wäre ferner zu untersuchen gewesen, ob nicht die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug usw. auch noch eines zu der früheren Personenstandsfälschung hinzutretenden weiteren Vergehens oder Verbrechens nach § 169 StGB schuldig ist (u. a. RGSt 72, 113; 77, 51 und 219). Die Personenstandsfälschung ist zwar eine sog. Zustandsstraftat; dies schließt jedoch nicht aus, dass nach ihrer rechtlichen Vollendung der trotz der Unterdrückung bestehen bleibende echte Familienstand durch nachträgliche, die Aufklärung des wahren Personenstandes hindernde oder wenigstens erschwerende Handlungen nochmals unterdrückt wird. Zwischen den einzelnen Unterdrückungshandlungen desselben Täters kann Fortsetzungszusammenhang oder Tatmehrheit gegeben sein (u. a. RG in HRR 1938, 911; 1940, 330).

Wenn die Angeklagte neben Betrug und Urkundenfälschung noch des Meineids oder der Personenstandsfälschung oder beider Straftaten schuldig erkannt wird, darf die bisher für diese Handlung festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis nach § 358 Abs. 2 StPO weder der Art noch der Höhe nach verschärft werden.

3. Sollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung die Angeklagte eines fortgesetzten Vergehens der Personenstandsfälschung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig sprechen, so wird es berücksichtigen müssen, dass durch dieses fortgesetzte Vergehen die mit ihm in Tateinheit, unter sich aber in Tatmehrheit stehenden schwereren Straftaten nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden können (BGHSt 1, 67).

RichterMantelDr. Jagusch
Dr. PeetzDr. Geier
Revision im Kindesraubfall: Jugendamt als Amtsvormund nicht stets Schutzgut des § 235 StGB — Themis