Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schreckschussrevolver als „Waffe“ i.S.v. §250 Abs.1 Nr.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 467/92
Datum
11.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen ein Urteil wegen schweren räuberischen Diebstahls wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage der Einordnung des verwendeten Schreckschussrevolvers unter §250 StGB. Der BGH stellte klar, dass ein Schreckschussrevolver keine „Schusswaffe“, wohl aber eine „Waffe“ i.S.d. §250 Abs.1 Nr.2 StGB ist; eine Berichtigung der Normenangabe änderte das Strafmaß nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schreckschussrevolver ist im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB als ‚Waffe‘ zu qualifizieren, auch wenn er nicht den Begriff der ‚Schusswaffe‘ erfüllt.

2

Die Richtigstellung der in der Liste der angewendeten Vorschriften angegebenen Nummern ist unschädlich, soweit sie die materielle Beurteilung der Tat nicht ändert und das Strafmaß unberührt bleibt.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Einordnung einer Tatbestandsvariante (‚Waffe‘ statt ‚Schusswaffe‘) folgt dem Tatbestand und ist maßgeblich für die Anwendung von § 250 StGB, nicht allein von der Bezeichnung des eingesetzten Gegenstands.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 467/92 vom 11. August 1992 in der Strafsache gegen

1. ████, geboren am ████████ in WO, Holger ████████, geboren am ████████ 1971 in ████████,

2. ████, geboren am ████████ 1968 in FO,

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom ████████ Februar 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird in der Liste der angewendeten Vorschriften § 250 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB durch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt: Der Schreckschussrevolver ist keine „Schusswaffe“, sondern eine „Waffe“ i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 244 Rdn. 3). Das Strafmaß wird durch die Änderung nicht beeinflusst. Das Landgericht hat bereits berücksichtigt, dass „nur“ ein Schreckschussrevolver benutzt wurde.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

FothGribbohmBrüning
UlsamerWahl
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