Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Darlegung bei Auswahl von Sachverständigengutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 467/82
Datum
19.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Augsburg und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Streitpunkt war die Bewertung widersprüchlicher Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit. Das Gericht hat nicht hinreichend die tatsächlichen Grundlagen der Gutachten und die Gründe für die Bevorzugung eines Gutachtens dargelegt. Dadurch war eine rechtliche Nachprüfung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Entscheidung über die Bevorzugung eines Sachverständigengutachtens gegenüber einem abweichenden Gutachten erfordert die Darlegung der den Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der Erwägungen, die das Gericht zur Präferenz geführt haben.

2

Die bloße Mitteilung unterschiedlicher Ergebnisse der Sachverständigen genügt nicht; unterlassene Wiedergabe und sachliche Auseinandersetzung mit den Gedankengängen des unterlegenen Gutachters macht die Urteilsbegründung revisionsanfällig.

3

Die Berufung auf die langjährige Erfahrung oder das Ansehen eines Sachverständigen sowie auf das von der Kammer gewonnene persönliche Bild ersetzt nicht die erforderliche sachliche Begründung der Gutachtenpräferenz.

4

Die Bestellung eines dritten Sachverständigen ist nicht zwingend, wenn aus den vorhandenen Gutachten ausreichende Erkenntnisse gewonnen werden können; das Urteil muss jedoch die Gründe enthalten, mit denen es einen der Sachverständigen widerlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 11. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 467/82 (4.)

in der Strafsache gegen die Hausfrau Isolde ██████████ aus ████, dort geboren █████████ 1939, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die in dem angefochtenen Urteil zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen lassen keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler erkennen und können deshalb aufrechterhalten werden.

Der Schuldspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die Begründung, mit der die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K[REDACTED] nicht gefolgt ist und sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. █████ angeschlossen hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die unterschiedlichen Ergebnisse mitzuteilen, zu denen die Sachverständigen bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten gelangt sind (Seite 22/23 UA). Sie hat es aber unterlassen, in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen, welche tatsächlichen Grundlagen die Sachverständigen zu ihren Ergebnissen gebracht haben und welche Erwägungen sie – die Strafkammer – zu den unterschiedlichen Ergebnissen geführt haben und welche sachlichen Gründe sie dazu veranlasst haben, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. █████ den Vorzug zu geben. Solche Ausführungen waren jedoch zum Verständnis der Gutachten wie zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich gewesen (BGH, Urteil vom 19. Mai 1981 – 1 StR 90/81). Die Strafkammer war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres zur Anhörung eines dritten Sachverständigen gezwungen, weil sie aus den Gutachten der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen die Sachkunde gewonnen haben kann, die es ihr erlaubten, sich dem Gutachten von Dr. █████ anzuschließen. Dem Revisionsgericht muss aber die Nachprüfung der tatrichterlichen Sachkunde möglich sein. Es wäre deshalb zumindest erforderlich gewesen, den Gedankengang des Sachverständigen Dr. K[REDACTED], zu dem sich die Strafkammer in Widerspruch setzt, wiederzugeben und mit ausreichenden Gründen zu widerlegen (BGH, Urteil vom 24. Mai 1977 – 1 StR 222/77). Keinesfalls genügte es, dass sich die Strafkammer auf die jahrelange Bewährung und die allgemein anerkannte Fach- und Sachkunde des Sachverständigen Dr. ████ berufen hat (Seite 23 UA), weil hierdurch die größere Richtigkeit seiner Ausführungen im Vergleich zu dem Gutachten von Dr. K[REDACTED] im vorliegenden Fall nicht ausreichend belegt wird. Es reicht auch nicht aus, dass sich die Strafkammer auf das eigene Bild beruft, das sie sich von der Angeklagten habe machen können, sowie auf die eingehende Würdigung der von ihr verübten Taten; dass die Strafkammer hierdurch die von dem Sachverständigen Dr. K[REDACTED] angenommene „auf epileptischer Wesensänderung mit konsekutiver Pseudopsychopathie beruhende, evidente Geistesschwäche“ hat ausschließen können und lediglich eine „psychopathische Persönlichkeitsstörung“ hat feststellen können (Seite 23 UA), ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Strafkammer meint schließlich noch, das durchdachte und gezielt geplante Vorgehen der Angeklagten gegenüber den älteren Zeugen zeige auf, dass sie die Handlungsabläufe durchaus beherrscht habe und geschickt zu Werke gegangen sei (Seite 24 UA); auch dieser Satz bietet jedoch keine ausreichende Grundlage dafür, dass die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten nicht und ihr Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei."

Dem schließt sich der Senat an.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
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