Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen fehlerhafter Kammerbesetzung – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 467/64
Datum
15.12.1964
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die nicht vorschriftsmäßig besetzte Strafkammer; der BGH gibt der Verfahrensrüge statt. Der Landgerichtspräsident hatte nicht hinreichend geprüft, ob der ursprünglich berufene Richter verhindert oder erreichbar war und ob eine Benachrichtigung erfolgte. Mangels ordnungsgemäßer Vertretung ist das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsurteil ist aufzuheben, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; dies führt zur Aufhebung der Entscheidung nach § 338 Nr. 1 StPO.

2

Der Präsident des Gerichts muss vor Einsatz eines Vertreters feststellen und dokumentieren, dass der ursprünglich berufene Richter tatsächlich verhindert und unerreichbar ist oder ordnungsgemäß benachrichtigt wurde.

3

Die Reihenfolge und Voraussetzungen der Vertretung nach dem Geschäftsverteilungsplan sind zu beachten; ein Vertreter darf nur dann in die Sitzung eintreten, wenn die gesetzlichen Vertretungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4

Bei Feststellung einer formellen Besetzungsfehlerhaftigkeit bedarf es keiner weiteren Prüfung in der Revision; das Verfahren ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 13. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bierverleger Norbert ██ aus ███, dort geboren am █████ ████, wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision greift mit folgender Verfahrensrüge durch:

An der Hauptverhandlung vom 13. März 1964, einem Freitag, nahm an Stelle des seit dem 4. März 1964 beurlaubten Landgerichtsrats █, Mitglieds der erkennenden 2. Großen Strafkammer, der Landgerichtsrat Dr. ██████ teil, der der 1. Großen Strafkammer angehört. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1964 sind die Beisitzer der 1. Großen Strafkammer zur Vertretung der 3., freitags auch der 2. Großen Strafkammer berufen, und zwar in der Reihenfolge nach dem Dienstalter, gegebenenfalls nach dem Lebensalter; der jüngste vertritt zuerst. Dienstjüngstes Mitglied der 1. Großen Strafkammer ist Landgerichtsrat ███. Dieser befand sich im Urlaub, als der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung zufolge der erste Vertretungsfall am Dienstag, dem 3. März bei der 3. Großen Strafkammer und der zweite Vertretungsfall am Freitag, dem 6. März bei der 2. Großen Strafkammer eintrat. Deshalb nahm am 3. März der nächstältere Landgerichtsrat Dr. ███████, am 6. März der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkammer, Landgerichtsrat █████, die Vertretung wahr. Am 13. März war somit bei der rechtlich möglichen und daher nicht zu beanstandenden Durchzählung der Vertretungsfälle in beiden Kammern Landgerichtsrat ██ zur Vertretung in der erkennenden Strafkammer an der Reihe. Sein Urlaub hatte tags zuvor, am 12. März, geendet. Er war auch nach seiner dienstlichen Erklärung vom 13. März wieder ortsanwesend, hatte aber von dem Vertretungsfall keine Kenntnis und erschien daher nicht zur Terminsstunde an Gerichtsstelle. Aus diesem Grunde trat wiederum Landgerichtsrat Dr. ██████ für ihn ein.

Das beanstandet die Revision mit Recht. Der Landgerichtspräsident hat sich nicht vergewissert, ob er sich von der Rückkehr des Landgerichtsrats ███ aus dem Urlaub vergewissert hatte, ob er versucht hat, ihn am Terminstag benachrichtigen zu lassen und ob er die Verhinderung des Richters infolge Unerreichbarkeit festgestellt hat. Angesichts der sonst zu dem Sachverhalt vorliegenden Erklärungen muss der Senat daher davon ausgehen, dass entweder all dies unterblieben und Landgerichtsrat Dr. ██████ kurzerhand in die Sitzung der erkennenden Kammer eingetreten ist oder der Landgerichtspräsident es schon als einen genügenden Verhinderungsgrund angesehen hat, dass sich der zunächst berufene Vertreter nicht zur Terminsstunde im Gerichtsgebäude befand. Beides entspricht nicht dem Gesetz (BGHSt 12, 113; BGH LM Nr. 7 zu § 63 GVG). War das Gericht mithin nicht vorschriftsmäßig besetzt, so hat dies ohne weiteres die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen zur Folge (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Senat braucht daher auf das übrige Revisionsvorbringen nicht einzugehen. Er bemerkt jedoch, dass die Sachrüge ohne Erfolg geblieben wäre, und der Angeklagte nach dem bisher festgestellten Sachverhalt möglicherweise auch der Entführung wider Willen schuldig wäre; in der Strafanzeige des Vaters, die ausdrücklich auf diesen Straftatbestand hinweist, kann ein Strafantrag gesehen werden (BGH GA 1957, 17). Der Strafverschärfung nach § 236 StGB steht freilich § 358 Abs. 2 StPO entgegen, ebenso der Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftwagens, den er zur Begehung des Verbrechens benutzte (§ 40 StGB).

SeibertFischerSanders
HübnerMai
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