Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 467/61
- Datum
- 05.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eröffnung des Hauptverfahrens und nur verbleibender Tatsacheninstanz ist regelmäßig ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen; von der Beiordnung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden.
Der Vorsitzende verletzt sein Ermessen rechtsfehlerhaft, wenn er die Mitwirkung eines Verteidigers ohne tragfähige, ausnahmsweise Gründe unterlässt.
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist; das Unterlassen dieser Prüfung begründet einen Revisionsgrund.
Wurde ohne erforderlichen Pflichtverteidiger verhandelt, ist das Urteil wegen einer gesetzesverletzenden Durchführung der Hauptverhandlung nach §§ 140 Abs. 2, 226, 338 Nr. 5 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 28. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache █████ ███ aus gegen den Matrosen Wolfgang Fritz ████████ bei ██████████, geboren am ██ 1937 in ██, Kr. ███████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit versuchter Nötigung zur Unzucht, wegen Betruges und wegen Fischwilderei zu einem Jahr und 10 Monaten Zuchthaus als Gesamtstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass der Vorsitzende dem Angeklagten keinen Verteidiger beigeordnet und dadurch gegen § 140 Abs. 2 StPO verstoßen hat.
Die Strafkammer hat entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die dem Angeklagten unter anderem Verbrechen der Notzucht und der Gewaltunzucht vorwarf, wegen der zu erwartenden Strafe und wegen der besonderen Bedeutung des Falles das Hauptverfahren vor sich selbst eröffnet. Dadurch stand dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. In solchem Falle kann nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Gründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, auf die Mitwirkung eines Verteidigers zu verzichten, haben hier nicht vorgelegen. Die Umstände, insbesondere die Schwere der Tat und die Unmöglichkeit, die verletzte Frau X. als Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen, legten vielmehr die Zuziehung eines Verteidigers nahe. Wenn der Vorsitzende gleichwohl die Mitwirkung eines Verteidigers nicht für notwendig gehalten hat, hat er den Sinn des § 140 Abs. 2 StPO verkannt und sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (BGH JR 1955, 189). Ebenso liegt ein vom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor, wenn der Vorsitzende die von Amts wegen gebotene Prüfung, ob dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen war, unterlassen hat (vgl. schon RGSt 68, 35; 74, 304; ferner BGH NJW 1953, 116; BGH Urt. v. 3. März 1953 – 1 StR 14/53 – und v. 23. März 1954 – 1 StR 692/53). Auf jeden Fall war hier die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO geboten (BGHSt 15, 306, 307).
Wegen der Durchführung der Hauptverhandlung ohne Pflichtverteidiger muss das Urteil nach §§ 140 Abs. 2, 226, 338 Nr. 5 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen und aufgehoben werden (BGHSt 15, 306 ff. und Urt. v. 23. März 1954 – 1 StR 692/53).
Daher erübrigt es sich, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
Nach den bisherigen Feststellungen besuchte der Angeklagte in der Nacht vom 7. zum 8. Juni 1961 mehrere Lokale und gab dabei etwa 48 DM aus. Es empfiehlt sich daher für das Landgericht, näher zu prüfen, ob der bisher nicht als Gewaltäter hervorgetretene Angeklagte bei seinem Verhalten gegenüber dem Taxifahrer und insbesondere bei seiner Verhaltensweise zum Nachteil der alten Frau etwa infolge Alkoholgenusses in seinen Hemmungsvermögen beeinträchtigt war (BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269).
| Seibert | Fischer | Sanders | |||
| Willms | Mai |