Gewohnheitsmäßige Kuppelei (§ 180 StGB) und Unrechtsbewusstsein; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 467/60
- Datum
- 28.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewohnheitsmäßigkeit im Sinne des § 180 StGB setzt einen durch wiederholtes Fördern fremder Unzucht entstandenen, eingewurzelten Hang voraus und erfordert weder Eigennutz noch ein bewusstes Streben nach Befriedigung an der Unzucht Dritter.
Gewohnheitsmäßiges Handeln ist kein Tatmotiv und bildet regelmäßig keinen Teil des Vorsatzes; es kann mit bewussten Tatmotiven (z.B. Gefälligkeit) zusammentreffen, ohne die Gewohnheitsmäßigkeit auszuschließen.
Bei Terminkollisionen zwischen Spruchkörpern bestimmt grundsätzlich die zeitliche Reihenfolge von Auslosung und Einberufung, welche Kammer zurückzutreten und einen Hilfsschöffen heranzuziehen hat; § 50 GVG erfasst nur den Fall der Nichtbeendigung am Sitzungstag.
Die Anstiftung zur Förderung der eigenen Unzucht ist nach §§ 48, 180 Abs. 1 StGB strafbar.
Unrechtsbewusstsein liegt vor, wenn der Täter die vom einschlägigen Straftatbestand umfasste spezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt; die Kenntnis der konkreten Strafbarkeit oder der qualifizierenden Merkmale ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, geboren am ████████████ in █████████, und den Verleger Werner █, geboren am ████████████ in █, wegen Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 180 Zum Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit.
StGB § 59 Das Unrechtsbewusstsein ist vorhanden, wenn der Täter die von dem in Betracht kommenden Straftatbestand umfasste spezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt (im Anschluss an BGHSt 10, 35).
BGH, Urt. v. 28. Februar 1961 – 1 StR 467/60 – LG München I
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juni 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██████, der damals ständiger Mitarbeiter der █████ und der ████ war, unterhielt im Winter 1954 auf 1955 ein intimes Verhältnis mit der 15-jährigen Christa ████████, die als kaufmännischer Lehrling im Verlag der ███ arbeitete. Das Mädchen gefiel dem an beiden Zeitungsverlagen beteiligten Angeklagten ██, der als Mitherausgeber und Chefredakteur der „S█“ den Angeklagten ███████████████ hatte und zu diesem in einem freundschaftlichen Verhältnis stand. Er fragte deshalb ██████████ eines Tages, ob er ihm das Mädchen „hergebe“, und redete ihm zu, ihm seine Wohnung für den geplanten unzüchtigen Umgang mit der Christa ████████ zur Verfügung zu stellen. ██████ ging auf dieses Ansinnen ein und führte eine Zusammenkunft ████████ mit dem Mädchen in seiner Wohnung herbei. In der Folgezeit kam es bis zum Frühjahr 1958 zu weiteren Zusammenkünften in der Wohnung ████, die regelmäßig etwa zweimal im Monat stattfanden und dem Geschlechtsverkehr oder sonstigen unzüchtigen Handlungen dienten. ██████ stellte die Wohnung ████ mit dessen Zustimmung auch zu unzüchtigem Verkehr mit noch anderen minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts zur Verfügung, und zwar in den Jahren 1956 und 1957 mit der Tochter einer Frau, mit der er einmal selbst ein Liebesverhältnis gehabt hatte, im Jahre 1958 mit einer 18-Jährigen und einer 20-Jährigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen gewohnheitsmäßiger Kuppelei, den Angeklagten ██████ wegen Anstiftung hierzu zu Gefängnisstrafen von je sechs Monaten verurteilt und diese Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Von der weiteren Beschuldigung der Unzucht mit einer Abhängigen hat es den Angeklagten ██████ freigesprochen.
Gegen das verurteilende Erkenntnis haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge
1. Die Revisionen rügen, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Sie finden diesen Mangel darin, dass die an der Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen nicht ordnungsgemäß bestellt worden seien, weil bei der Schöffenwahl in der Person des Oberregierungsrats Dr. H█ kein Verwaltungsbeamter beteiligt gewesen sei, der nach den zu § 40 Abs. 2 GVG ergangenen landesrechtlichen Vorschriften zur Mitwirkung berufen war. Der Senat hat sich mit der gleichen Rüge bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 1 StR 481/60 vom 20. Dezember 1960 eingehend auseinandergesetzt und sie als unbegründet erachtet. Auf diese Entscheidung kann sowohl hinsichtlich des Vorbringens der Revisionen im Einzelnen wie hinsichtlich der Begründung verwiesen werden. Das nunmehrige Vorbringen der Revisionen bringt keine neuen Gesichtspunkte und gibt daher dem Senat keine Veranlassung, seine bereits eingehend begründete Rechtsauffassung zu ändern.
2. Die Revisionen möchten einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO weiterhin daraus ableiten, dass auf dem Platz des ersten Schöffen nicht die ausgeloste Hauptschöffin Victoria ██████████, sondern der Hilfsschöffe Hans ███████████████████ gesessen habe. Zu diesem Wechsel kam es, weil die Hauptschöffin zu einer am 24. Juni 1960 stattfindenden Sitzung der zweiten Kleinen Strafkammer des Landgerichts bereits turnusgemäß eingeteilt war und der Vorsitzende der 4. Großen Strafkammer in der vorliegenden Sache zutreffend mit einer zweitägigen Dauer der auf den 23. Juni 1960 anberaumten außerordentlichen Sitzung seiner Kammer rechnete.
Die Revisionen sehen darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 50 GVG. Diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass die Verhandlung, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, an dem bestimmten Sitzungstage nicht zu Ende geführt werden kann. Von dem Fall des § 50 GVG abgesehen, gibt nicht die zeitliche Folge der Sitzungen, sondern die zeitliche Folge der Auslosung und Einberufung dafür Maß, welche Kammer im Falle von Kollisionen zurücktreten und einen Hilfsschöffen bemühen muss. „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Dass die Zuziehung des Hilfsschöffen erforderlich war (§ 49 Abs. 1 GVG), hat übrigens der Lauf der Dinge bestätigt.
Die Rügen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens sind ebenfalls unbegründet. § 338 Nr. 6 StPO sichert nur die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit. Dagegen kann mit der Revision nicht beanstandet werden, dass der Zutritt einzelner Personen zu nicht öffentlichen Verhandlungen (§ 175 Abs. 2 GVG) in einem zu weiten Umfange oder nach anfechtbaren Gesichtspunkten gewährt worden sei (RGSt 77, 186; BGH 1 StR 89/53 vom 5. März 1953; 1 StR 544/53 vom 15. Dezember 1953).
4. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 55 und in Verbindung damit gegen § 136a StPO ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 11, 213).
II. Zur Sachrüge
1. Die Revisionen meinen, das Landgericht habe die gewohnheitsmäßige Begehung der Tat durch ██████ nicht ausreichend und widerspruchsfrei festgestellt. Das ist unzutreffend.
Der Gesetzgeber wollte mit dem Tatbestand des § 180 StGB bestimmte, nach der persönlichen Haltung des Täters besonders gefährliche Formen des Förderns fremder Unzucht treffen. Er ging dabei davon aus, dass die Kuppelei, wenn sie auf der Grundlage einer weitgehenden Demoralisierung (Fall der Gewohnheitsmäßigkeit) oder aus eigennützigen Motiven besonders nachhaltig und häufig betrieben wird, die Möglichkeit zu sexuellen Ausschreitungen verstärkt und damit die Gefahr einer Untergrabung der Sittlichkeit im Volke begründet (siehe hierzu und zum folgenden Bohne in Festgabe für Frank Bd. II S. 440, 444, 466). Mit dem Tatbestand der gewohnheitsmäßigen Kuppelei wollte er insbesondere die Fälle treffen, in denen ein Täter, der nur über laxe Moralbegriffe verfügt oder dem das sozial gerichtete Gefühl für die Bedeutung sittlichen Verhaltens im Bereich des Geschlechtlichen als Grundlage eines gesunden Gemeinschaftslebens abhandengekommen ist, fremde Unzucht nicht nur gelegentlich, sondern in größerem Umfange fördert, ohne dass ihm dabei die Verfolgung eigennütziger Zwecke sicher nachzuweisen ist. Damit sind zugleich die äußeren Beweisanzeichen umschrieben, aus denen der Richter ein gewohnheitsmäßiges Handeln entnehmen kann, das als inneres Tatbestandsmerkmal einem unmittelbaren Beweise in der Regel unzugänglich ist.
Die gewohnheitsmäßige Begehung der Kuppelei setzt also nicht, wie die Beschwerdeführer es anscheinend verstehen möchten, voraus, dass der Täter Befriedigung in der Unzucht der von ihm verkuppelten Personen sucht; dies ist bereits ein Fall der eigennützigen Kuppelei (BGHSt 11, 94). Mit der Gewohnheitsmäßigkeit ist vielmehr in erster Linie ein psychischer Zustand gemeint, der gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter sich seiner beim Handeln nicht bewusst ist, jedenfalls nicht bewusst zu sein braucht, und der dementsprechend auch keinen Teil des Vorsatzes bildet (RGSt 59, 142). Ein solcher Zustand führt sich, wenn man ihn vom Tatbestand getrennt betrachtet, im täglichen Leben typisch in den Fällen, in denen jemand etwa aus Zerstreutheit ein Handeln auch dann noch wiederholt oder zu wiederholen versucht, wenn sich die dieses Handeln rechtfertigenden Umstände längst geändert haben, einfach weil ihn die Macht der Gewohnheit dazu drängt. Hier hat sich durch Übung ein selbständig fortwirkender Hang ausgebildet, der die sonst wirksame verstandesmäßige Kontrolle ausschaltet. Auf den Tatbestand der Kuppelei bezogen, bedeutet gewohnheitsmäßiges Handeln demnach ein Verhalten, das durch den Ausfall jener moralischen, verstandesgemäß wirksam werdenden Hemmungen gekennzeichnet ist, welche dem Vorschubleisten fremder Unzucht normalerweise im Wege stehen. Gewohnheitsmäßige Kuppelei begeht derjenige, der sich an das Fördern fremder Unzucht so gewöhnt hat, dass ihm jeder weitere Förderungsakt gleichsam von der Hand geht, ohne dass es in diesem Augenblick für ihn noch zu einer Auseinandersetzung mit irgendwelchen sittlichen Bedenken kommt (vgl. RGSt 32, 394, 397), mögen solche Bedenken auch nachträglich, vorwiegend durch Reaktion dritter Personen veranlasst, an ihn herantreten.
Von diesem Verständnis des Tatbestandsmerkmals ist das Landgericht, wie der Zusammenhang seiner Darlegungen erkennen lässt, zutreffend ausgegangen, indem es annahm, dass die Gewohnheitsmäßigkeit bei der Hergabe seiner Wohnung für den unzüchtigen Umgang ████████ sich bei ██████ erst im Laufe der Zeit, etwa zwischen dem 10. oder 15. Förderungsfall, einstellte. Hätte es, wie die Revisionen meinen, eine bloße Geneigtheit aufgrund der charakterlichen Veranlagung ███████ und seines freundschaftlichen Verhältnisses zu ███████████ gegeben angesehen (vgl. RGSt 32, 394, 396), so hätte es keinen vernünftigen Grund gehabt, nicht schon das erste Zusammenbringen ███ mit Christa ███ unter den Tatbestand zu bringen. Dies gilt umso mehr, als bereits dieser erste Vorgang für beide Beteiligte durch eine kaum noch zu übertreffende sittliche Verworfenheit gekennzeichnet war. ██████ war bei der letzten Eheschließung █████████ dessen Trauzeuge gewesen. Er gab einen Menschen, mit dem er selbst schon intimsten Umgang gepflogen hatte, einfach wie eine Sache her, um einem anderen die Befriedigung seiner ungezügelten Triebe zu ermöglichen. Dabei handelte es sich um ein Mädchen von erst 15 Jahren, das damit für sein ganzes Leben verdorben und asozial geprägt werden konnte, und obendrein um eine Person, die dem gleichen Unternehmen, in dem beide Angeklagten tätig waren, als Lehrling zur Ausbildung und Erziehung anvertraut war. Angesichts einer solchen Häufung von Skrupellosigkeit schon bei der Einleitung des sich dann über Jahre hinziehenden kupplerischen Unternehmens, das dann auch andere minderjährige Partnerinnen betraf, waren Umstände gegeben, aus denen der Tatrichter darauf schließen durfte und ohne Rechtsirrtum auch geschlossen hat, dass sich bei ██████ nach mehreren Monaten solcher Übung ein eingewurzelter Hang zu weiteren kupplerischen Einzelhandlungen herausbildete. Das Landgericht hat hierzu auch mit Recht auf die routinemäßige Art hingewiesen, in der sich jeweils die Übergabe des Wohnungsschlüssels an ████████ vollzog.
Aus dem Wesen des gewohnheitsmäßigen Handelns, wie es oben im Einzelnen dargelegt ist, ergibt sich, dass die Gewohnheitsmäßigkeit nicht als Tatmotiv gesehen werden kann. Als unbewusste Handlungsgrundlage kann sie sich vielmehr mit bestimmten Tatmotiven verbinden, die ihrer Natur nach dem Täter bewusst sind, und sie wird dies in aller Regel tun, da ein bewusst aktives, über den eigenen Bereich hinausgreifendes und die Verhältnisse Dritter beeinflussendes Handeln überhaupt kaum ohne eine motivierende Vorstellung des Täters denkbar ist. In diesem Nebeneinander von Bewusstheit und Unbewusstheit hinsichtlich des gleichen Gegenstandes liegt kein logischer Widerspruch, da sich das Unbewusste nur auf den Bereich der sittlichen Hemmungsvorstellungen erstreckt. ██████ handelte nach den Feststellungen jedesmal, wenn er seine Wohnungsschlüssel hergab, im Bewusstsein, die Unzucht ████████ durch die Bereitstellung seiner Wohnung zu fördern. Dies schließt jedoch nicht aus, dass er dabei zugleich einem Hang nachgab, der ihm in diesem Augenblick nicht bewusst war. Gleicherweise aber konnte seine Bereitschaft, ███ ████ in dieser Weise zu Gefallen zu sein, sich für die gesamte fortgesetzte Tat mit eben jenen Motiven der „Dankbarkeit“ und „Freundschaft“ verbinden, die ihn nach den Feststellungen veranlasst hatten, auf das Ansinnen einzugehen, ohne dass damit das Gewohnheitsmäßige seines Handelns denknotwendig ausgeschlossen wäre. Es ist deshalb falsch, wenn die Revision des Angeklagten ██ meint, die Strafkammer hätte nur dann ein späteres Einsetzen gewohnheitsmäßigen Handelns annehmen können, wenn in diesem Zeitpunkt gleichzeitig ein Wechsel in den Tatmotiven eingetreten wäre. Ebensowenig stand der Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns die Feststellung im Wege, dass dem Angeklagten ██████ die Benutzung seiner Wohnung durch █████████ unangenehm wurde, weil er Aufsehen im Betriebe, Schwierigkeiten mit dem Vermieter oder Vorhaltungen seiner Braut fürchtete. Hierbei handelte es sich um Bedenken, die nicht einem eigenen sittlichen Verantwortungsgefühl entspringen, sondern ihm durch außerhalb seiner Person liegende Umstände nahegebracht wurden.
2. Auch die Anstiftung ██████ durch ███████ hat das Landgericht mit rechtlich zutreffender Begründung bejaht. Insoweit hält der Senat zunächst an der in BGHSt 20, 386 niedergelegten und auch schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung fest, wonach die Anstiftung zur Förderung der eigenen Unzucht nach §§ 48, 180 Abs. 1 StGB strafbar ist.
Die Feststellungen zum Sachverhalt sind in diesem Punkte auch mit der nötigen Bestimmtheit getroffen. Die Revision des Angeklagten ████████████████ deutet die Wendung des angefochtenen Urteils: „die Kammer sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sachdarstellung ████████ den Vorzug verdiene, sie lege deshalb diese Darstellung der Feststellung des Sachverhalts zugrunde“ dahin, dass das Landgericht bezüglich der angenommenen Tatsachen noch Zweifel gehabt habe und deshalb nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten die Anstiftungen hätte verneinen müssen. Der Senat vermag diese und zwei weitere von der Revision angeführte Stellen des Urteils nicht im Sinne der Verteidigung zu deuten. Das Landgericht hat das Urteil so gegliedert, dass es in einem besonderen Abschnitt die von ihm als erwiesen angesehenen äußeren Tatsachen wiedergab. In diesem Abschnitt finden sich auch die Feststellungen, welche die Verurteilung wegen Anstiftung zur dauernden Tat tragen. Auch aus dem Zusammenhang des hierzu im Abschnitt über die Beweiswürdigung Gesagten ist zu entnehmen, dass das Landgericht von der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen überzeugt war. Schließlich hebt es bei der Strafzumessung nochmals ausdrücklich hervor, dass ██████ durch ████████ zu seinem strafbaren Tun veranlasst worden sei.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht nicht verkannt, dass zum Vorsatz des Anstifters auch das Bewusstsein von der Gewohnheitsmäßigkeit der Tat des Angestifteten gehört. Der Anstifter muss zum mindesten damit rechnen, dass der Haupttäter ohne innere sittliche Hemmungen und demzufolge aus einem eingewurzelten Hang zu immer neuen Förderungsakten bereit sein werde. Die Strafkammer stellt hierzu fest, es sei dem Angeklagten █████████ von vornherein darauf angekommen, dass sich aus der Überlassung des Absteigequartiers eine langdauernde Übung entwickelte, und dass ihm im Bedarfsfalle die Wohnung ██████ zur Verfügung stand, ohne dass es einer erneuten Einwirkung auf ██████, sondern lediglich eines entsprechenden Winkes bedurfte. Sie fügt hinzu, es sei dem Angeklagten ████████ klar gewesen, dass es ihm bei der moralischen Einstellung und der ausgeprägten Lässigkeit ██████ gelingen werde, dass ██████ nach verhältnismäßig kurzer Zeit die Überlassung der Wohnung an ihn als eine selbstverständliche Gewohnheit betrachte. Das genügt. Soweit im Zusammenhang mit der Erörterung der inneren Tatseite bei dem Angeklagten ██████ auch auf die Tatmotive ███ eingegangen wird, ist auf das oben Gesagte zu verweisen.
3. Schließlich hat das Landgericht auch das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten im Ergebnis zutreffend bejaht. Der Entscheidung BGHSt 10, 35 kann nicht der Sinn gegeben werden, dass der Bundesgerichtshof das Bewusstsein des Unrechts mit dem Bewusstsein der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens gleichgesetzt habe (vgl. hierzu BGHSt 2, 194, 202; 11, 235, 238 f.; BGH Hochverrat und Staatsgefährdung Bd. I, 74, 103). Es genügt, wenn der Täter die vom Straftatbestand umfasste spezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt. Das ist vor allem für Tatbestände wichtig, die auf einem gemeinsamen Grundtatbestand aufbauen. Hier braucht sich das Unrechtsbewusstsein nur auf die spezifische Rechtsgutverletzung zu beziehen, die der Grundtatbestand erfasst. Wer das Unrechtmäßige des Diebstahls kennt, kann die Anwendung der Tatbestände des schweren Diebstahls nicht durch die Behauptung von sich abwenden, dass ihm insoweit das Bewusstsein der Verwirklichung eines schwereren Unrechts gefehlt habe. Entsprechendes gilt auch dann, wenn, wie bei den Tatbeständen der Kuppelei, der Grundtatbestand als solcher, nämlich das Vorschubleisten fremder Unzucht, für sich allein noch nicht unter Strafe gestellt ist. Wesentlich ist insofern nur, dass es sich um ein Verhalten handelt, das die Rechtsordnung missbilligt. So wenig wie alles Verbotene strafbar ist, so wenig ist alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, im Sinne einer Billigung durch die Rechtsordnung erlaubt. Gerade für den Bereich der menschlichen Intimsphäre bestehen wichtige rechtliche und rechtspolitische Gründe, mit ausdrücklichen Verboten zurückhaltend zu sein. Wenn deshalb der Gesetzgeber die Strafwürdigkeit der nicht durch eines der im Gesetz bezeichneten besonderen Merkmale qualifizierten Kuppelei verneint haben sollte, so ändert das nichts daran, dass der den Tatbeständen zugrunde liegende gemeinsame normative Kern in der Missbilligung des Förderns fremder Unzucht durch die Rechtsordnung zu sehen ist. Das tritt am deutlichsten in den Fällen der schweren Kuppelei des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB zutage, in denen die Strafbarkeit des Förderns fremder Unzucht vom Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Täter und der verkuppelten Person abhängt und damit an kein weiteres Merkmal geknüpft ist, das für sich genommen als sozialer Unwert begriffen werden könnte. Auch das Merkmal des Eigennutzes, das in § 180 StGB u. a. die Strafbarkeit begründet, enthält für sich allein noch nichts, was vom Standpunkt der Rechtsordnung aus zu missbilligen wäre. Streben nach Gewinn und Erfolg zum eigenen Nutzen ist ein wichtiger und notwendiger Impuls des Gemeinschaftslebens. Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen dahin eingelassen, dass ihnen nur die Strafbarkeit der eigennützigen, nicht aber auch die Strafbarkeit der gewohnheitsmäßigen Kuppelei bekannt gewesen sei. Damit haben sie sich nur auf einen strafrechtlich unerheblichen Irrtum über die Strafbarkeit berufen. Denn ihre Kenntnis der Strafbarkeit der eigennützigen Kuppelei schloss nach dem oben Gesagten die Kenntnis der dem Tatbestand zugrunde liegenden Norm, nämlich der gesetzlichen Missbilligung des Vorschubleistens fremder Unzucht, notwendig ein. Damit hatten sie das Unrechtsbewusstsein für alle gesetzlichen Ausprägungen dieses normativen Grundtatbestandes.
Da auch die Ausführungen zur Strafzumessung keinen sachlichen Mangel enthalten, waren die Revisionen beider Angeklagter zu verwerfen.
| Peetz | Dr. Geier | Hübner | |||
| Seibert | Dr. Willms |