Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 467/54
Datum
15.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht und versuchter schwerer Unzucht verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht unzureichende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses getroffen hat. Fehlende Angaben zu Menge, Art des Alkohols, Zeitablauf, Alkoholgewöhnung und Gesundheitszustand rechtfertigen die Rückverweisung. Das Gericht weist auf die Notwendigkeit eines ärztlichen Sachverständigengutachtens hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung von Feststellungen über alkoholbedingte verminderte oder aufgehobene Zurechnungsfähigkeit müssen Art und Menge des konsumierten Alkohols, der Zeitraum zwischen Konsum und Tat, die Alkoholgewöhnung sowie der Gesundheits- und Ernährungszustand des Täters hinreichend ermittelt werden.

2

Das Vorhandensein zielgerichteten Verhaltens vor oder nach der Tat oder ein erhaltenes Erinnerungsvermögen schließt die Annahme eines von § 51 Abs. 1 StGB erfassten Vollrausches nicht zwingend aus und ist keine ausreichende Grundlage, um volle Zurechnungsfähigkeit zu bejahen.

3

Bei unklaren oder lückenhaften tatsächlichen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung, ggf. unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, zurückzuverweisen.

4

Wird in der neuen Verhandlung die Schuldfähigkeit verneint, ist der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 350a StGB zu würdigen; eine solche Würdigung setzt jedoch eine gesicherte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 7. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Adolf █████ aus Abensberg (Landkreis ████████), dort geboren am ███ █████ ███, wegen Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Hibner Bundesrichter Dr. ██████ Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 7. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB und wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB, beide Straftaten begangen in einem auf Alkoholgenuss zurückzuführenden Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Er hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er Verstöße gegen § 267 StPO rügt und die Sachbeschwerde erhebt.

1.) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO deckt sich im Wesentlichen mit der Sachbeschwerde. Unbegründet ist sie, soweit sie zum Falle K______ vorbringt, aus den Urteilsgründen sei nicht ersichtlich, wo der Angeklagte den Jugendlichen K______ eigentlich abgegriffen habe, woraus ferner die Strafkammer entnommen habe, dass er zum Geschlechtsteil des █████████ vordringen wollte, und worauf die weitere Feststellung des Landgerichts beruhe, dass er dem ███ in den Hosenschlitz zu fassen versuchte. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe lediglich die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diesem Erfordernis entsprechen die Urteilsfeststellungen.

2.) Die Sachbeschwerde geht fehl, soweit sie sich gegen die Feststellungen der Strafkammer zum äußeren Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten wendet. Das Urteil lässt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen. Aus welchem Grunde das Tun des Angeklagten im Falle █████, in dem er an dem Glied des Zeugen bis zum Samenerguss gerieben hat, noch nicht als eine „Handlung der Unzucht“ im Sinne des § 175 StGB soll angesehen werden können, ist unerfindlich. Auch im Falle ██ rechtfertigen die Urteilsfeststellungen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten den äußeren Tatbestand der versuchten Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht hat.

Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist im Urteil dagegen nicht ausreichend dargetan, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten, wenn auch nur erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, zurechnungsfähig gewesen ist.

In beiden Fällen ist schon zu bemängeln, dass die Strafkammer keine näheren Feststellungen über die Art und die Menge der von dem Beschwerdeführer vor der Tatbegehung zu sich genommenen geistigen Getränke getroffen hat. Im Falle W_____ ergibt sich insoweit aus den Urteilsgründen lediglich, dass er mit mehreren jungen Burschen, darunter dem Zeugen █████, am ██ Abend vor dem Tattage in einer Gastwirtschaft in ██ gezecht, nach Mitternacht eine Wirtschaft in See aufgesucht und dort bis zum Mittag des Tattages weiter gezecht hat. Es ist auch nicht festgestellt, was und wieviel der Angeklagte vor der Trinkerei und im weiteren Verlauf gegessen hat, ob und in welchem Grade er alkoholgewöhnt ist, ferner wie seine allgemeine körperliche Widerstandsfähigkeit und sein Gesundheitszustand zur Tatzeit waren. Außerdem ist nicht ermittelt, welche Zeit zwischen der Beendigung des Alkoholgenusses und der Begehung der Unzuchtshandlung mit █████ „am Nachmittag“ verstrichen war. Für diese Zwischenzeit ist dem Urteil nur zu entnehmen, dass der Angeklagte den Wagner mit einem Kraftrad nach AC zurückfahren wollte, auf dem von ihm eingeschlagenen, schlechten Feldweg jedoch „infolge seiner Trunkenheit“ nach einigen 100 m nicht mehr weiterfahren konnte und dann das Rad ohne Wagner nach Abensberg zurückbrachte.

Im Falle N_____ ist aus dem Urteil lediglich zu ersehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeugen ██ in einem Waldcafé geweilt hat, beim Weggehen „betrunken“ war und nach der Bekundung einer Zeugin torkelte sowie anders als sonst sprach.

Von den unzulänglichen Feststellungen abgesehen, geben auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, welchen Einfluss der vorausgegangene Alkoholgenuss des Beschwerdeführers auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit gehabt hat, zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Was den Fall W_____ betrifft, so hat es die Strafkammer im Hinblick auf die lange Zecherei des Angeklagten zwar für möglich erachtet, dass sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Hingegen hat sie die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB mit der Begründung verneint, die Voraussetzungen eines „Vollrausches“ lägen nicht vor; das ergebe sich schon daraus, dass der Angeklagte mit Ausnahme der eigentlichen Unzuchtshandlung, an die er sich offenbar bewusst nicht mehr erinnern wolle, sonst eine sehr gute Erinnerung an alle Einzelheiten bewahrt habe und dass er immerhin noch imstande gewesen sei, mehrere 100 m mit einem Kraftrad zu fahren. Diese Ausführungen lassen es als möglich erscheinen, dass das Landgericht einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausch nur bei Erreichung des höchsten Grades von Trunkenheit für vorliegend erachtet hat. Das wäre rechtsirrig. Vor allem ist gegenüber den vom Landgericht für den Ausschluss der vollen Zurechnungsunfähigkeit angeführten Beweisanzeichen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, wonach weder ein planmäßiges, zielstrebiges äußeres Verhalten unmittelbar vor oder nach der Tat noch ein nachträgliches Erinnerungsvermögen der Annahme einer unter § 51 Abs. 1 StGB fallenden Aufhebung des Einsichts- und vor allem des Hemmungsvermögens unbedingt entgegensteht (u. a. BGHSt 1, 384; Urt. d. erkennenden Senats 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953). Was das Fahren mit dem Kraftrad betrifft, so hat die Strafkammer im Übrigen bei der Sachverhaltsschilderung ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Trunkenheit nach kurzer Fahrt nicht mehr in der Lage war, das Rad zu führen.

Im Falle F_____ beschränkt sich das Landgericht auf die Feststellung, die Tatumstände ergäben eindeutig, dass von einem Vollrausch keine Rede sein könne. Welche Tatumstände die Strafkammer dabei im Auge gehabt hat, ist nicht ersichtlich. Sollte sie angenommen haben, dass sich der Angeklagte bei seinem Vorgehen zielstrebig verhalten habe, und aus dieser Art seines Vorgehens auf seine nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit geschlossen haben, so wäre das ein Rechtsirrtum (u. a. BGHSt 1, 384). Jedenfalls erforderte gerade die Feststellung, dass der Beschwerdeführer torkelte und anders als sonst sprach, eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Das Urteil ist hiernach samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen auch zu prüfen haben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Fleckfiebererkrankung und etwaige sonstige Leiden, die der Beschwerdeführer in der russischen Kriegsgefangenschaft durchgemacht hat, Folgen hinterlassen haben, die in Verbindung mit dem Alkoholgenuss auf seine Zurechnungsfähigkeit von Einfluss sein konnten.

Soweit die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers verneinen sollte, wird sie den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen unter dem Gesichtspunkt des § 350a StGB zu würdigen haben. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass die Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 1, 275; 1, 327).

In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte auch Gelegenheit haben, die in der Revisionsbegründungsschrift gegen die Strafzumessung erhobenen Einwendungen vorzutragen. Das angefochtene Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

MartinDr. PeetzHibner
Dr. HärchnerDr. Hengsberger
Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit — Themis