Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Zurückweisung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 46/75
- Datum
- 22.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweismittel ist nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nur dann als völlig ungeeignet zurückzuweisen, wenn es nach der Lebenserfahrung oder dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen völliger Nutzlosigkeit entbehrlich ist.
Der Tatrichter darf bei der Prüfung der Zeugeneignung nicht allein auf die Angaben des Angeklagten über Häufigkeit und Gelegenheiten der Kontakte abstellen, sondern hat anhand der Lebenserfahrung zu beurteilen, ob der Zeuge zum streitigen Sachverhalt zuverlässige Angaben machen kann.
Eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Verurteilung nicht auf der Zurückweisung beruht und die Schuldfrage auf anderweitiger, tragfähiger Beweiswürdigung beruht.
Bei planmäßig und über mehrere Monate begangenen Taten schließt erheblicher Alkoholgenuss für sich allein nicht die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus; das Gericht hat Gesamtumstände und planmäßiges Vorgehen zu berücksichtigen.
Eine angeordnete Untersagung der Berufsausübung (Berufsverbot) bleibt auch unter der Neuregelung der maßgeblichen Strafvorschriften in Kraft.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 46/75 in der Strafsache gegen den Gebrauchtwagenhändler Josef █ aus ██, geboren ██ 1939 in ███ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 1974 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 32 Fällen, davon 26 gemeinschaftlich begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; sie hat dem Angeklagten auf die Dauer von vier Jahren untersagt, eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit im Kfz-Handel auszuüben.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Revision des als Mittäter in den 26 gemeinschaftlich begangenen Fällen verurteilten Mitangeklagten ████████ hat der Senat am 30. April 1975 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
I. Der Erörterung bedarf lediglich eine Verfahrensrüge.
1. Der Verteidiger hatte die Vernehmung des Zeugen Thomas █████████ zum Beweis dafür beantragt, „dass der Angeklagte █ ständig während des Zeitraums der angeklagten Taten zum Teil ganz erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden ist“ (GA Bd. I Bl. 202). Diesen Beweisantrag hat das Landgericht durch Beschluss (GA Bd. I Bl. 186) abgelehnt, „da das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet ist. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten █ hat er diesen Zeugen lediglich ab und zu vor Geschäftsbeginn aufgesucht. Der Zeuge kann deshalb nichts dazu bekunden, ob der Angeklagte während des Zeitraums der angeklagten Taten ständig unter Alkoholeinfluss gestanden ist.“
2. Diese Begründung begeignet recht 2. Diese Begründung begründet die Ablehnung des Beweisantrags nicht gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Als völlig ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift kann ein Beweismittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder nach der Lebenserfahrung des Gerichts nicht zuzumuten ist, das Beweismittel zu erheben, weil das Gericht überzeugt ist, dass die Beweiserhebung wegen völliger Nutzlosigkeit unterbleiben kann (BGHSt 4, 339, BGHSt 22, 342). Dass die Beweisperson nicht in der Lage ist, zum Beweisthema zu äußern, kann auch dann der Fall sein, wenn nach den Umständen des Falles die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Beweisperson Auskunft geben kann (Urteil des Senats vom 28. November 1972 – 1 StR 334/72 – in der L MDR 1973, 372 Dallinger, JR 1954, 310; BGH, Urteil vom 21. Februar 1956, 384, 385; vgl. auch Löwe/Rosenberg, § 244 Anm. 8b). Der Tatrichter hat für die Prüfung, ob der Zeuge █████████ nach den Angaben des Angeklagten Zuverlässiges bekunden kann, nicht auf die Behauptung des Angeklagten, er habe den Zeugen bei welchen Gelegenheiten und wie oft er ihn getroffen habe, zurückgreifen dürfen. Er hätte vielmehr mit dem Zeugen zusammen die Erklärungen des Angeklagten ohne Bezugnahme auf diese anhand der allgemeinen Lebenserfahrung prüfen müssen, ob nach dieser anzunehmen ist, der Angeklagte sei während eines Zeitraums von mehreren Monaten „ständig zum Teil ganz erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden“.
3. Ob auch das Beweismittel als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden durfte, kann jedoch offen bleiben. Denn auf einer rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags könnte das Urteil jedenfalls nicht beruhen.
Die Strafkammer ist für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser in der in Betracht kommenden Zeit in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen und im April 1974 einen Kreislaufkollaps nach Alkoholexzess erlitten habe (UA S. 53); sie hat dem Angeklagten insbesondere zugute gehalten, dass er auch schon vor Geschäftsbeginn getrunken habe, wenn er den Gebrauchtwagenhändler ██████████ aufgesucht habe, hat also im Ergebnis die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, die in das Wissen dieses Zeugen gestellt worden war (UA S. 53). Gleichwohl kommt das Landgericht unter sorgfältiger Abwägung aller Beweisanzeichen zum Ergebnis, dass trotz reichlichen Alkoholgenusses und gelegentlichen Alkoholmißbrauchs die Einsichts- oder die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Das ist rechtlich umso weniger zu beanstanden, als es sich nicht um Augenblickstaten handelte, sondern um eine Reihe von 32 Betrugstaten, die gemäß einer mit dem Mitverurteilten ███████████ getroffenen Absprache planmäßig abgewickelt wurden und sich über mehrere Monate erstreckten.
II. Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
Die Anordnung des Berufsverbots hat auch nach neuem Recht Bestand (§§ 70 StGB nF, 42 l StGB aF).
| Mösl | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Zipfel |