Revision verworfen: Beschränkung der Sachrüge und Bindung der Glaubwürdigkeitswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 46/74
- Datum
- 19.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Rahmen der Sachrüge kann das Revisionsgericht nur solche Tatsachen berücksichtigen, die in den schriftlichen Urteilsgründen niedergelegt sind.
Die Glaubwürdigkeitsentscheidung und die Würdigung von Zeugenaussagen durch das Tatrichter sind für die Revision verbindlich, sofern aus dem Urteil keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Denkgesetze oder eine grobe Verkennung der Beweislage ersichtlich sind.
Eine vom Pflichtverteidiger erkennbare und mit dem Angeklagten abgesprochene Beschränkung des Revisionsvorbringens ist wirksam und begrenzt den zulässigen Umfang der Revision.
Die Revisionsbegründung muss die formellen Mindestanforderungen (vgl. § 344 StPO) erfüllen; ist dies der Fall, steht die materielle Prüfung im Rahmen der zulässigen Sachrüge zur Entscheidung.
Fehlen aufgrund der Urteilsgründe Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Sachfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 24. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 46/74 AG13 HY
in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Gelegenheitsarbeiter Peter ███, geboren ████████ 1942 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. September 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 19 Fällen, wegen Unterschlagung in 2 Fällen sowie wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 13 Nr. 1 der Bundesärzteordnung und gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keine durchgreifenden Bedenken.
Zwar ist die Revision vom Pflichtverteidiger nur in den Fällen KCD (IV 1) und ████ (IV 5) und damit sinngemäß zugleich auch hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs begründet worden. Insoweit liegt aber nach der Eingangsfassung der Rechtfertigungsschrift eine offensichtlich mit dem Beschwerdeführer abgesprochene und damit wirksame Beschränkung des Rechtsmittels vor (vgl. auch UA S. 13; andernfalls wäre die Revision im Übrigen unzulässig). Die gegebene Begründung erfüllt auch die formellen Mindestanforderungen des § 344 StPO.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Für die Annahme der Revision, dass die Strafkammer bei Würdigung der Zeugenaussagen der Geschädigten KCD und █████ gegen die Lebenserfahrung und gegen Denkgesetze verstoßen habe, bietet das Urteil keine Anhaltspunkte. Tatsachen, die in den schriftlichen Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden haben, kann das Revisionsgericht im Rahmen der Sachrüge nicht berücksichtigen. Dass der Tatrichter in den für die Verurteilung wesentlichen Punkten den Zeuginnen Glauben geschenkt hat und nicht dem Angeklagten, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auch sonst hat die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.
Die Revision unterliegt somit der Verwerfung.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Pfeiffer | Zipfel |