Revision verworfen: Nachholung der Tagessatzhöhe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 466/98
- Datum
- 01.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe ist auch dann erforderlich, wenn aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird.
Kommt das Tatgericht dieser Pflicht zur Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht nach, kann das Revisionsgericht die Festsetzung nachholen.
Die Tagessatzhöhe kann vom Revisionsgericht, soweit rechtlich geboten, auf den Mindestsatz gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt werden.
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO nur dann begründet, wenn bei der Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 12. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 466/98 vom 1. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Mai 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe im Fall II 8 auf DM 2 festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe im Fall II 8 unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann, wie hier, wenn aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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