Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Fortsetzungszusammenhang bei Vergewaltigungen verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 466/94
Datum
20.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Annahme einer fortgesetzten Vergewaltigung; der BGH gibt der Revision insoweit teilweise statt. Er betont, dass die Verbindung mehrerer einzelner Vergewaltigungstaten zu einer fortgesetzten Handlung nur zulässig ist, wenn dies zur sachgerechten Erfassung von Unrecht und Schuld unumgänglich ist. Die Schuldsprüche werden angepasst und die Sache teilweise zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung mehrerer Handlungen, die jeweils einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, dass dies zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist.

2

Bei Vergewaltigungen (§ 177 StGB) handelt es sich grundsätzlich um in sich abgeschlossene Geschehnisse; eine Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Handlung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt.

3

Die Umwandlung oder Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, soweit das Tatgeschehen Gegenstand der zugelassenen Anklage war.

4

Die Erheblichkeit einer sexuellen Handlung im Sinne des § 184c Nr.1 StGB bemisst sich nach dem Grad der Gefährlichkeit für das betroffene Rechtsgut; nur unterhalb dieser Schwelle verbleibt gegebenenfalls der Tatbestand der Beleidigung, wenn eine herabsetzende Bewertung vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 18. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 466/94 vom 20. September 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ██ 1958 in ████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. Gie Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18. März 1994 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte hinsichtlich des unter II 1 der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalts der Vergewaltigung in fünf jeweils in Tateinheit mit sexuellen Fällen, ellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist; hinsichtlich der im Falle II verhängb) ten Einzelstrafe und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der an eine andere Jugend-Staatsanwaltschaft, kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen sexueller Nötigung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das Landgericht im Falle II 1 eine fortgesetzte Tat angenommen hat; das Rechtsmittel ist begründet. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Sachrüge in vollem Umfang an; sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zu Fall II 1 der Urteilsgründe beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass das Landgericht eine fortgesetzte Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetztem Missbrauch einer Schutzbefohlenen angenommen hat. Es erscheint schon zweifelhaft, ob nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die getroffenen Feststellungen die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt hätten; doch bedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung. Denn inzwischen hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs am 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383) entschieden, dass die Verbindung mehrerer Handlungen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung voraussetzt, dass dies zur sachgerechten Umfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Dass diese Voraussetzung für den Tatbestand des § 174 StGB fehlt, hat der Große Strafsenat in der genannten Entscheidung bereits ausgesprochen; für den Tatbestand des § 177 StGB kann nichts anderes gelten. § 177 StGB zählt nicht zu den De-

liktstatbeständen, die in erster Linie auf die über den Einzelfall hinausreichende mehrfache Tatbestandsverwirklichung abzielen wie etwa § 223 b oder § 170 b StGB, bei denen eine rechtliche Zusammenfassung mehrerer Taten geboten erscheinen könnte (Großer Senat für Strafsachen aaO S. 388). Vielmehr ist jede Vergewaltigung ein in sich geschlossenes Geschehen, dessen Unrecht und Schuld nur als Einzeltat sachgerecht zu beurteilen ist (vgl. Großer Senat für Strafsachen aaO S. 388). Für die Wertung ist auch von Bedeutung, dass § 177 StGB mit der Willensfreiheit und persönlichen Rechtsgüter schützt. sexuellen Selbstbestimmung höchst Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß dahin geändert, dass der Angeklagte wegen des unter II 1 der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalts der Vergewaltigung in fünf Fallen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist. Die einzelnen Vorfälle sind zeitlich, örtlich, nach Begehungsweise und Tatumständen in den Urteilsfeststellungen hinreichend konkretisiert (vgl. BGH, Urt. vom 29. Juni 1994 - 2 StR 250/94; Beschl. vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94). Die Taten geschahen in der Zeit zwischen März/April 1991 bis Ende Juli 1991 stets an Samstagen im Badezimmer, während die Mutter des Mädchens noch schlief; in allen Fällen wandte der Angeklagte in gleicher Weise Gewalt an. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil das Tatgeschehen so Gegenstand der zugelassenen Anklage war. Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung der im Falle II 1 verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe erforderlich.

2. a) Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision insbesondere gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang im Falle II 1. Doch ist er durch diese – wenn auch rechtsfehlerhafte – Beurteilung nicht beschwert; insbesondere werden, wie bereits zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt, die Taten durch die getroffenen Feststellungen ausreichend individualisiert. Die Annahme, seine Stieftochter sei dem Angeklagten im Sinne des § 174 StGB anvertraut gewesen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Falle II 5 der Urteilsgründe ergeben sich Bedenken nicht daraus, dass eine sexuelle Handlung im Sinne des § 178 StGB einen Angriff von einiger Erheblichkeit voraussetzt (§ 184 c Nr. 1 StGB). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Susanne ███ längere Zeit an beiden Armen festgehalten, dabei oberhalb der Kleidung am Busen betastet, sie mehrfach ins Gesicht geküsst und erst nach ca. 15 Minuten von ihr abgelassen und die Wohnungstür aufgesperrt. Bei diesem Tatgeschehen ist die Erheblichkeit der sexuellen Handlungen vom Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht worden. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, bestimmt sich nach dem Grad der Gefahrlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 4). In Anbetracht der Dauer und der Intensität des Vorgehens des Angeklagten kann von einem lediglich belanglosen Vorgehen keine Rede sein.

c) Schließlich unterliegt auch der Schuldspruch wegen Beleidigung im Falle II 6 keinen rechtlichen Bedenken. Zwar erlaubt die Neuregelung des Sexualstrafrechts durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts (vom 23. November 1973 – BGBl. I, 1725) nicht ohne weiteres, ein Verhalten, das den Tatbestand eines Sexualdelikts mangels Erheblichkeit der Tathandlung im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB nicht erfüllt, nach § 185 StGB zu ahnden (BGH NStZ 1986, 453). Vielmehr ist in solchen Fällen der Tatbestand der Beleidigung nur verwirklicht, wenn in dem – sexuellen Verhalten des Täters nach den gesamten Umständen zugleich eine – von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36, 145, 150). Das ist hier vom Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht worden. Der Angeklagte brachte mit seinen Übergriffen zum Ausdruck, er traue seiner 16-jährigen Reitschülerin zu, mit ihm völlig unvermittelt sexuelle Handlungen vorzunehmen. Ein solches Ansinnen war geeignet, das junge Mädchen in seinem Ansehen zu kränken.

MaulGribbohmGranderath
UlsamerBrünning
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