Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen erklärtem Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 466/93
Datum
12.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Urteilsverkündung gemeinsam mit seinem Verteidiger, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten. Trotz fristgemäßer Einlegung wurde die Revision als unzulässig verworfen, weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht nach §302 Abs.1 StPO vorlag. Gegen die Wirksamkeit wurden keine zureichenden Gründe vorgebracht. Eine Äußerung der „Gleichgültigkeit“ gegenüber Revision beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Verzichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Urteilsverkündung wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht macht eine anschließend fristgerecht eingelegte Revision unzulässig (§ 302 Abs. 1 StPO).

2

Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts setzt eine eindeutige, vom Gericht verlesene und genehmigte Erklärung voraus; die gemeinsame Erklärung des Angeklagten mit dem Verteidiger ist hierfür ausreichend.

3

Die bloße Angabe, der Angeklagte habe gegenüber dem Verteidiger geäußert, es sei ihm "egal", steht der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.

4

Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann unwirksam, wenn konkrete Gründe vorgetragen werden, die auf einen erheblichen Mangel der Willensbildung oder der Form der Erklärung schließen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 7. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 466/93 vom 12. August 1993 in der Strafsache gegen ██ ███ aus Kfz, geboren am Ramazan ███ 1969 in ███ (Türkei), wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. April 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung zusammen mit seinem Verteidiger erklärt:

"Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmittel."

Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.

Die dennoch gegen das Urteil vom Angeklagten fristgemäß eingelegte Revision ist wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) unzulässig.

Gründe, aus denen der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, werden vom Angeklagten nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt sein Vorbringen, wonach sein Verteidiger ihn vor der Erklärung gefragt habe, ob er in Revision gehen wolle, dass er die Möglichkeit hatte, sich mit diesem zu beraten; dass er diesem gegenüber geäußert haben will, es sei ihm egal, ändert nichts an der Wirksamkeit seiner anschließend abgegebenen Erklärung.

GribbohmBringewatBeyer
MaulWahl
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