Treffer
BGH Urteil

BGH: Rechtspfleger in Nachlasssachen hat Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 466/87
Datum
25.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als Rechtspfleger in Nachlasssachen tätig, wurde wegen fortgesetzter Untreue u.a. durch sachlich unbegründete Nachlasspflegschaften, überhöhte Pflegervergütungen und Zueignung von Nachlassgegenständen verurteilt. Mit der Revision rügte er insbesondere die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht und die Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Der BGH verwarf die Revision: Der Rechtspfleger betreut nach § 1960 BGB unmittelbar Vermögensinteressen der Erben und kann § 266 StGB erfüllen, auch nach Bestellung eines Nachlasspflegers fortwirkend im Aufsichtsbereich. Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist zudem richterliche Tätigkeit i.S.d. § 336 StGB, sodass vorsätzliche Überschreitung des Ermessens Rechtsbeugung sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Sicherung des Nachlasses nach § 1960 Abs. 1 BGB umfasst die unmittelbare Betreuung fremder Vermögensinteressen der Erben und begründet beim zuständigen Rechtspfleger eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB.

2

Die Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers in Nachlasssachen endet nicht mit der Bestellung eines Nachlasspflegers, sondern besteht in modifizierter Form im Rahmen der gesetzlichen Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse fort.

3

Eine Untreue kann im Missbrauchstatbestand u.a. darin liegen, ohne sachliches Bedürfnis eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, überhöhte Vergütungen aus dem Nachlass festzusetzen oder Nachlassgegenstände unter Wert zu veräußern bzw. dem Nachlass unberechtigt zu entziehen.

4

Eine Untreue kann im Treubruchstatbestand u.a. darin liegen, den Nachlasspfleger zu sachlich nicht gerechtfertigten und für den Nachlass nachteiligen Maßnahmen zu veranlassen oder im Zusammenwirken Nachlasswerte Dritten oder sich selbst zuzuwenden.

5

Die Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers durch den Rechtspfleger ist als richterliche Tätigkeit i.S.d. § 336 StGB zu werten; ein Rechtspfleger kann insoweit Täter einer Rechtsbeugung sein, wenn er die Entscheidung vorsätzlich in schwerwiegender Weise rechtswidrig trifft.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 26. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Diplomrechtspfleger Helmut ███ aus ██████, dort geboren ██████████████ 1953, wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1988 in der Sitzung vom 25. Februar 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ████████ und Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26. März 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Rechtsbeugung und Verwahrungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt:

Der Angeklagte war als Rechtspfleger in Nachlasssachen beim Amtsgericht ██████ tätig. Er unterhielt persönliche Beziehungen zu der Mitangeklagten ████████. Als er erfuhr, dass sie – eine Finanzbeamtin – in ihrer Freizeit als Flohmarkthändlerin tätig war und stark an alten Gegenständen interessiert war, die entweder Sammlerwert hatten oder auch nur als Flohmarktartikel verkäuflich waren, „beschloss er, die ihm aufgrund seiner amtlichen Stellung als Rechtspfleger in Nachlasssachen gebotenen Möglichkeiten auszunutzen, um zum Vorteil der Angeklagten ███████ dieser zum Nachteil der Erben Hausrats- und Wohnungsnachlässe zukommen zu lassen“ (UA S. 7). Um dieses Ziel besser erreichen zu können, setzte er in sechs Nachlassangelegenheiten als Nachlasspfleger unerfahrene Personen ein, die sich von ihm in ihren Entscheidungen leiten ließen, und gewährte ihnen in drei Fällen später bewusst weit überhöhte Vergütungen aus dem Nachlass. Dabei war in keinem Fall eine Nachlasspflegschaft angezeigt. In drei Fällen bestimmte der Angeklagte jeweils den eingesetzten Nachlasspfleger, mit der Mitangeklagten – in einem weiteren Fall mit ihrer Mutter – Räumungsverträge über die Räumung des Anwesens der Verstorbenen abzuschließen, wobei ihm bewusst war, dass die Bedingungen der Verträge für den Nachlass ungünstig waren und außerdem kein Grund für die Räumungen bestand. In einem Fall veranlasste der Angeklagte den Nachlasspfleger, der Mitangeklagten ███████ einen zum Nachlass gehörenden Reservistenkrug, ein persönliches Erinnerungsstück an den Erblasser, weit unter Wert zu veräußern, entnahm aus dem Nachlass fünf Holzbalken, um sie für das von ihm und der Mitangeklagten ██████████ bewohnte Haus zu verwenden, und gestattete ihr, aus dem Haus des Erblassers einen wertvollen Kachelofen abzubauen und unentgeltlich für sich zu behalten. In einer anderen Nachlasssache ließ der Angeklagte durch die Mutter der Mitangeklagten ███████ zum Nachlass gehörendes Brennmaterial verkaufen und behielt den Verkaufserlös für sich. Darüber hinaus nahm er verschiedene Nachlassgegenstände, die er zunächst an sich genommen hatte, um sie dem Nachlasspfleger oder den Erben zu übergeben, aus der amtlichen Verwahrung und verschenkte sie – bis auf eine Brosche, die er für sich verwendete – an die Mitangeklagte ███████. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue. Der Angeklagte stand als zuständiger Rechtspfleger des Amtsgerichts in den der Verurteilung zugrunde liegenden Nachlassfällen in einem Treueverhältnis zu den jeweiligen Erben des Nachlasses; er hat die ihm innerhalb dieses Verhältnisses obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Erben wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt.

Nach § 1960 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht, soweit ein Bedürfnis besteht, bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Diese Verpflichtung, die nach § 72 FGG, § 3 Nr. 2c RPflG grundsätzlich dem Rechtspfleger des Amtsgerichts übertragen ist, ist Ausdruck der allgemeinen staatlichen Fürsorge- und Aufsichtspflicht und dient zunächst der Erfüllung staatlicher Klärungs- und Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Nachlasswesens (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 2. Aufl. § 40 IV 2 S. 645).

Entgegen einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf JMBINW 1962, 35; Maurach/Schroeder, Strafrecht BT I 6. Aufl. § 47 II A 2a; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 266 Rdn. 26) erschöpft sich die in § 1960 Abs. 1 BGB statuierte Verpflichtung des Nachlassgerichts allerdings nicht in der Wahrnehmung solcher allgemeiner staatlicher Fürsorge- und Aufsichtsbelange. Wie sich aus dem Inhalt und der konkreten Ausgestaltung der dem Nachlassgericht gesetzlich zugewiesenen Rechte und Pflichten ergibt, haben der Nachlassrichter und im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben der Rechtspfleger vielmehr unmittelbar fremde Vermögensinteressen, nämlich diejenigen der Erben, zu betreuen. Auch wenn das Nachlassgericht in der Auswahl der Sicherungsmittel frei und die Art der Fürsorge im Einzelnen seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen ist, hat es sich bei der Frage, ob und in welcher Weise es bei Nachlassangelegenheiten gemäß § 1960 BGB tätig wird, stets von den Interessen der endgültigen Erben leiten zu lassen (Firsching, Nachlassrecht 6. Aufl. IV 2 S. 127; Johannsen in BGB – RGRK Bd. V 1. Teil 12. Aufl. § 1960 Rdn. 7). Diese Interessen der Erben sind – anders als bei der Vormundschaft nach §§ 1793 ff. BGB – ausschließlich und ausnahmslos auf die Sicherung und den Erhalt des Nachlasses gerichtet und somit ohne Einschränkung vermögensrechtlicher Natur. Hierbei sind die dem Rechtspfleger in Nachlasssachen zur Verfügung stehenden Sicherungsmöglichkeiten nicht auf solche Tätigkeiten beschränkt, die – wie etwa Ermittlungen über den Nachlassbestand oder die Anordnung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses – die vermögensrechtlichen Interessen der Erben nur mittelbar berühren. Vielmehr ist dem Rechtspfleger auch eine unmittelbare Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis eingeräumt; er kann, falls ein Nachlasspfleger nicht oder noch nicht bestellt ist, mit Wirkung für und gegen die Erben über Nachlassgegenstände verfügen und für den Nachlass Verbindlichkeiten eingehen und damit als Nachlassgericht selbst in unmittelbarer Vertretung für die Erben handeln (Palandt-Edenhofer, BGB 47. Aufl. § 1960 Anm. 4; Kipp/Coing, Erbrecht 1978 § 124 II S. 702; Lange/Kuchinke aaO § 40 IV 3 S. 656; Leipold in MünchKomm Bd. VI § 1960 Rdn. 27).

Angesichts der Stellung und der Aufgaben, die dem Rechtspfleger in Nachlasssachen von Gesetzes wegen zugewiesen sind, ist demnach von dem Bestehen einer unmittelbaren und speziellen Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers gegenüber den Erben im Sinne des § 266 StGB auszugehen (ebenso OLG Koblenz RPfl 1985, 442 mit zustimmender Anmerkung von Reiß; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 40 und Rdn. 53; Palandt-Edenhofer aaO § 1962 Anm. 2). Verletzt der Rechtspfleger diese Pflicht vorsätzlich, kann darin eine Untreue zum Nachteil der Erben sowohl in der Form des Missbrauchstatbestandes als auch des Treubruchstatbestandes liegen. Untreue in der Form des Missbrauchstatbestandes kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Rechtspfleger ohne sachliches Bedürfnis eine Nachlasspflegschaft anordnet und den Nachlass auf diese Weise einem unnötigen Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Nachlasspflegers aussetzt, wenn er dem Nachlasspfleger eine überhöhte Vergütung aus dem Nachlass zubilligt oder wenn er bei fehlender Nachlasspflegerbestellung einen Nachlassgegenstand selbst in unmittelbarer Vertretung für die Erben unter Wert veräußert. Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Rechtspfleger, ohne selbst mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Nachlass zu verfügen, den Nachlasspfleger zu sachlich nicht gerechtfertigten und für den Nachlass ungünstigen Verwaltungsmaßnahmen veranlasst oder möglicherweise im Zusammenwirken mit dem Nachlasspfleger – sich selbst oder dritten Personen unberechtigt Nachlasswerte zuführt.

Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO) und dem folgend eines Teils des Schrifttums (Maurach/Schroeder aaO; Lenckner in Schönke/Schröder aaO), welche die Tätigkeit des Rechtspflegers in Nachlasssachen lediglich als Wahrnehmung allgemeiner staatlicher Fürsorge- und Aufsichtsbelange begreift und eine Treuepflicht des Rechtspflegers gegenüber den Erben im Sinne des § 266 StGB verneint, lässt den oben aufgezeigten speziellen vermögensrechtlichen Pflichtenbezug des Nachlassgerichts zu den Erben außer Betracht. Abgesehen davon, dass sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Tätigkeit des Rechtspflegers in Vormundschaftssachen bezieht, trägt diese Auffassung insbesondere dem Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass der Rechtspfleger in Nachlasssachen – wie oben dargelegt – mit unmittelbarer vermögensrechtlicher Wirkung für und gegen den Nachlass und damit die Erben handeln und entscheiden kann.

Entgegen der Auffassung der Revision endet die spezielle vermögensrechtliche Fürsorgepflicht des Nachlassgerichts gegenüber den Erben nicht mit der Bestellung eines Nachlasspflegers. Wie sich aus § 1960 Abs. 2 BGB ergibt, ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nur eine – wenn auch in der Praxis häufige und wichtige – der dem Nachlassgericht zur Verfügung stehenden und von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählenden Sicherungsmaßnahmen. Entscheidet sich der Rechtspfleger des Nachlassgerichts für diese Maßnahme, so ist er zwar in der Folge gemäß §§ 1962, 1915 Abs. 1, 1837 Abs. 1 BGB im Wesentlichen darauf beschränkt, den Nachlasspfleger bei der Durchführung seiner Aufgaben zu beaufsichtigen (Palandt-Edenhofer aaO § 1960 Anm. 5 b, § 1962 Anm. 2; Leipold in MünchKomm Bd. VI § 1960 Rdn. 61). Auch im Rahmen dieser Aufsicht bestehen jedoch wesentliche, den Vermögensinteressen der Erben dienende Eingriffsmöglichkeiten und Handlungspflichten des Rechtspflegers fort: So ist er berechtigt und verpflichtet, bei Pflichtwidrigkeiten des Nachlasspflegers durch geeignete Gebote und Verbote sowie durch Festsetzung von Zwangsmitteln einzuschreiten (§ 1837 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) und, falls durch pflichtwidriges Verhalten des Nachlasspflegers das Interesse der Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses gefährdet wird, den Nachlasspfleger zu entlassen (§ 1886 BGB); ferner hat er, falls der Nachlasspfleger an der Erfüllung seiner Pflichten rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, gemäß § 1846 BGB das Recht und die Pflicht, selbst die im Interesse des Nachlasses und damit der Erben erforderlichen einstweiligen Maßnahmen zu treffen und hierbei mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Erben als deren Vertreter über Nachlassgegenstände zu verfügen und Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen (Palandt-Diederichsen, BGB 47. Aufl. § 1846 Anm. 2 m. w. Nachw.). In diesen im Rahmen der Aufsicht über den Nachlasspfleger fortbestehenden gesetzlichen Möglichkeiten des Eingreifens zeigt sich, dass die Vermögensbetreuungspflicht des Nachlassgerichts für die Erben durch die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht etwa auf diesen übergeht, sondern – wenn auch inhaltlich modifiziert und weitgehend auf den Bereich der Überwachung reduziert – neben der des Pflegers weiterbesteht (vgl. auch Hübner in LK aaO; OLG Koblenz aaO; Palandt-Edenhofer aaO § 1962 Anm. 2).

Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte vorsätzlich diese Vermögensfürsorgepflicht verletzte, indem er ohne sachliche Veranlassung Nachlasspflegschaften anordnete und damit den Nachlass einer Vergütungsforderung des Pflegers aussetzte und die Nachlasspfleger zum Abschluss für den jeweiligen Nachlass ungünstiger Räumungsverträge veranlasste; das stellt auch die Revision nicht in Frage. Gleiches gilt, soweit das Tatgericht in den drei Fällen, in denen überhöhte Vergütungen aus dem Nachlass zugebilligt wurden, direkten Vorsatz des Angeklagten angenommen hat. Die Strafkammer stützt sich für ihre Überzeugung, der Angeklagte habe in diesen drei Fällen sein Ermessen bei der Festsetzung der Vergütung der Nachlasspfleger bewusst überschritten, in zulässiger Weise auf die Bekundungen der Zeugen ███████████ und ████████████, die zur Üblichkeit von Vergütungssätzen im Amtsgerichtsbezirk Erding Angaben gemacht haben, sowie auf die langjährige Tätigkeit des Angeklagten als Nachlasspfleger. Ihre Ausführungen widersprechen auch nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bemessung von Vergütungen für Nachlasspfleger (vgl. BayObLG RPfl 1985, 402). Schließlich erfüllt auch die Zueignung von Nachlassgegenständen den Tatbestand des § 266 StGB.

Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten in den zwei Fällen, in denen er die Vergütung für die Nachlasspfleger vorsätzlich überhöht festgesetzt hat, auch wegen Rechtsbeugung verurteilt. Der Angeklagte war zumindest insoweit als Amtsträger im Sinne der §§ 336, 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB mit der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache befasst.

Nach der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs kommt ein Amtsträger, der nicht Richter ist, als Täter einer Rechtsbeugung nur dann in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache „wie ein Richter“ zu leiten oder zu entscheiden hat (RGSt 71, 315; BGHSt 24, 326, 327; BGH NJW 1960, 253; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114 sowie Bemmann JZ 1972, 599). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Juli 1986 – 1 StR 330/86 – (BGHSt 34, 146) ausgeführt, dass die bisher in Rechtsprechung und Literatur verwendeten Kriterien für die nähere Umschreibung einer solchen Tätigkeit, die im Sinne des § 336 StGB wie die eines Richters zu werten ist, zum Teil durch die Rechtsentwicklung überholt oder – etwa weil sie nur einzelne Aspekte dieser Tätigkeit aufgreifen – unzureichend sind. Da in dem in BGHSt 34, 146 entschiedenen Fall der Bereich möglicher Rechtsbeugung eindeutig nicht erreicht war, hat der Senat von einer näheren Untersuchung und Bewertung dieser Kriterien abgesehen. Auch der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer grundsätzlichen und abschließenden Beurteilung. Die in einer Nachlassangelegenheit durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts vorgenommene Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist jedenfalls eine Tätigkeit, die im Sinne des § 336 StGB als richterliche zu werten ist und damit Gegenstand einer Rechtsbeugung sein kann.

Nach § 1960 BGB, § 72 FGG ist das Amtsgericht als Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zuständig. Durch § 3 Nr. 2c RPflG sind die daraus erwachsenden Geschäfte vorbehaltlich einzelner Aufgaben, die vom Richter wahrzunehmen sind, grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen. Gleichwohl bleiben auch diese übertragenen Geschäfte ihrem Wesen nach richterliche Tätigkeit im Sinne von § 336 StGB. Dies zeigt zunächst der im Rechtspflegergesetz enthaltene Richtervorbehalt; diejenigen Geschäfte, für deren Erledigung dem Rechtspfleger nach Auffassung des Gesetzgebers die berufliche Eignung fehlt, sollen beim Richter verbleiben, die übrigen Geschäfte werden dem Rechtspfleger überlassen. Auch die enge Verzahnung der Aufgaben, die dem Rechtspfleger obliegen, und derjenigen des Richters – wobei die Leitfunktion beim Richter liegt – weist auf ihre Wesensgleichheit hin. Sie ergibt sich aus § 5 RPflG, der dem Rechtspfleger in bestimmten Fällen die Vorlage an den Richter vorschreibt, und aus §§ 6 und 7 RPflG, nach denen der Richter bestimmte Angelegenheiten an sich ziehen kann. Nach alledem sind auch die dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2c RPflG übertragenen Geschäfte richterliche Aufgaben, die der Rechtspfleger in Nachlasssachen nach § 9 RPflG selbständig und in sachlicher Unabhängigkeit bearbeitet (vgl. Riedel, Kommentar zum Rechtspflegergesetz 5. Aufl. § 3 Rdn. 130).

Weist der Gesetzgeber wie hier bei der Tätigkeit des Rechtspflegers in Nachlasssachen eine Aufgabe eindeutig und ausdrücklich dem Bereich richterlicher Tätigkeit zu, kann sich der mit ihr betraute Amtsträger insoweit der Rechtsbeugung schuldig machen. Das in der Rechtsprechung anerkannte Erfordernis der richterlichen oder richterähnlichen Tätigkeit des Täters leistet in diesem Fall eine hinreichend klare und sichere Abgrenzung zu den reinen Verwaltungsaufgaben; weiterer Kriterien bedarf es nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der fraglichen Aufgabe um eine Tätigkeit handelt, bei der der Amtsinhaber eine Rechtsangelegenheit in einem rechtlich geordneten Verfahren unter Berücksichtigung widerstreitender Interessen zu behandeln und zu entscheiden hat. Bei der nach §§ 1962, 1915, 1836 BGB durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts zu treffenden Entscheidung über Bewilligung und Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist dies der Fall.

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