Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlesung ausländischer Zeugenaussage und Beweiswürdigung im Rauschgiftverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 466/80
Datum
11.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Einfuhr und Besitzes von Heroin. Der BGH verwarf die Revision; die Verlesung einer im Ausland kommissarisch aufgenommenen Zeugenvernehmung war zulässig, weil eine Überstellung ohne Zustimmung nicht zu erwarten war. Die tatrichterliche Beweiswürdigung blieb unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer im Ausland kommissarisch aufgenommenen Zeugenvernehmung ist zulässig, wenn eine Überstellung oder Zulieferung des Zeugen ohne dessen Zustimmung nicht in Betracht kommt und keine ernsthafte Bereitschaft des Zeugen zur Mitwirkung dargetan ist.

2

Die Bewertung, ob ein in Haft befindlicher ausländischer Zeuge nach Entlassung bereit wäre, gegen Gewährung freien Geleits als Zeuge zu erscheinen, unterliegt der freien tatrichterlichen Würdigung und ist nur bei offenkundigem Rechtsfehler zu beanstanden.

3

Die Frage der Vereidigung eines Zeugen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 60 StPO); fehlt die Vereidigung aus den gesetzlich zulässigen Gründen, steht dem Verlesegrund kein Hindernis entgegen.

4

Angriffe der Revision, die auf einer eigenständigen Neubewertung der Beweismittel beruhen, sind unbegründet; das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen und nicht durch eigene Würdigung ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 25. März 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Konzertbüroangestellten Johannes Wolfgang ███ aus ████, geboren am ████ 1951 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende ████████,

Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ als ████████████,

Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. März 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten eines Vergehens der Einfuhr und des Besitzes von Heroin schuldig gesprochen, seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 11. Juni 1979 unter Abänderung einer Einzelstrafe verworfen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Zu den Verfahrensrügen ist lediglich zu bemerken:

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Rüge, § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO sei durch die Verlesung der Niederschrift des Kreisgerichts Krems a.d. Donau vom 20. März 1980 über die richterliche Vernehmung des Zeugen ██ verletzt, gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ist, obgleich die Revision die Gründe für die Anordnung der Verlesung nur teilweise mitgeteilt hat.

Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Der Zeuge ██ ist österreichischer Staatsangehöriger und verbüßt in Österreich eine wegen Rauschgiftdelikten verhängte dreijährige Freiheitsstrafe. Eine Anfrage der Strafkammer hat ergeben, daß der Zeuge seiner Zulieferung nach Deutschland nicht zustimmt (UA S. 14). Auch die Revision behauptet nicht, daß der Zeuge zur Verweigerung seiner Zustimmung etwa nicht ernsthaft entschlossen war. Im Hinblick auf den Ratifikationsvorbehalt Österreichs (BGBl. II 1976, 1809) durfte der Tatrichter davon ausgehen, daß eine Zulieferung des Zeugen ███ ohne dessen Zustimmung nach Art. 11 des ████████████ Rechtshilfeübereinkommens nicht in Betracht kam.

Entgegen der Auffassung der Revision mußte der Tatrichter nicht etwa die Entlassung █████ aus der Strafhaft (März 1981) abwarten, um dann einen Ladungsversuch unter Hinweis auf Art. 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (freies Geleit) zu unternehmen und so möglicherweise eine Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Zeugen in der Hauptverhandlung zu erreichen. Die Wertung der Strafkammer, ob der Zeuge „nach Entlassung aus der Strafhaft bereit sein würde, etwa gegen Gewährung freien Geleits als Zeuge nach Deutschland zu kommen, ist völlig offen, eher unwahrscheinlich“, ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hier nicht zu beanstanden.

Es kann offen bleiben, ob der Zeuge nach österreichischem Recht hätte vereidigt werden müssen. Nach § 60 Abs. 2 StPO jedenfalls ist der Zeuge zu Recht unvereidigt geblieben, so daß auch insoweit kein Hinderungsgrund für die Verlesung bestanden hat. Vom Termin der kommissarischen Vernehmung sind der Angeklagte und sein Verteidiger unterrichtet worden; der Angeklagte hatte Gelegenheit, an den Zeugen Fragen stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 MRK).

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat weder die Revision aufgedeckt noch die Nachprüfung ergeben.

Daß der Angeklagte das in Amsterdam gekaufte Heroin jeweils in die Bundesrepublik eingeführt hat, ist ausdrücklich festgestellt (UA S. 12). Aus den Feststellungen ergibt sich auch ohne weiteres, daß der Angeklagte das eingeführte Heroin jeweils geraume Zeit in Besitz hatte, indem er es nach und nach verbrauchte. Im übrigen erschöpft sich das Vorbringen der Revision in

Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung; sie leitet ihre Beanstandungen aus einer eigenen Beweiswürdigung ab. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Sie verkennt auch, daß das Tatgericht die Umstände der Überzeugungsbildung nicht lückenlos in den Urteilsgründen darzulegen braucht und darzulegen vermag, daß ihm nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß und daß es nicht gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen (BGH, Urteil vom 18. März 1980 – 1 StR 28/80).

UlsamerPikartMaul
HerdegenFoth
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