Revision: Aufhebung der lebenslangen Fahrerlaubnisentziehung wegen Begründungsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 46/68
- Datum
- 05.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit erfordert eine eingehende, in sich stimmige und substantiiert belegte Begründung; ein bloßer Hinweis auf den Grad der Gefährlichkeit genügt nicht.
Kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe weiterhin erhebliche Straftaten begehen wird, ist die Anordnung dauerhafter Maßnahmen nur bei besonders überzeugender Begründung zulässig.
Ist die Begründung für eine dauerhafte Rechtsfolge unzureichend, hebt das Revisionsgericht diesen Teil des Urteils auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 5. Oktober 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 46/68 in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Rudolf ██ aus ████, Kreis ████, geboren am ███ 1926 in ████, Kreis PD, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. April 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 5. Oktober 1967 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es anordnet, dass dem Angeklagten für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.
Die Worte „welche in Wegfall kommen“ und der Ausspruch über die Anrechnung der verbüßten Strafzeit in Nr. 1 des Urteilssatzes werden gestrichen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Gegen die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen habe (§ 42 m StGB), bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Anordnung, dass ihm für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe, ist dagegen nicht hinreichend begründet. Der bloße Hinweis auf den Grad der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit reicht hierzu nicht aus. Denn die Strafkammer hat andererseits im Zusammenhang mit der Prüfung, ob Sicherungsverwahrung anzuordnen sei, dargelegt, es bestehe kein hinreichender Grad von Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte nach Verbüßung der ausgesprochenen Strafen weiterhin den Rechtsfrieden erheblich störende Straftaten begehen werde; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich künftig keiner derartigen Verfehlung mehr schuldhaft mache. Gerade bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit muss aber eine eingehende Begründung gefordert werden (vgl. BGHSt 5, 168, 177; BGH VRS 16, 350; 17, 340; 29, 14).
Hinsichtlich der Streichungen im Schuldspruch wird auf BGHSt 12, 99 und 21, 186 verwiesen.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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