Vernehmung minderjährigen Zeugen ohne Zustimmung des Amtsvormunds — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 466/68
- Datum
- 07.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines minderjährigen Zeugen, insbesondere bei Beeidigung nach § 52 StPO, setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus; fehlt diese, ist die Vernehmung verfahrensrechtlich mangelhaft.
Die elterliche Personensorge einer unehelichen Mutter ersetzt nicht notwendigerweise die gesetzliche Vertretung; sofern die Mutter nicht gesetzlicher Vertreter ist, bedarf es der Zustimmung des Amtsvormunds.
Die Verwertung einer Zeugenaussage, die ohne die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt wurde, kann einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel darstellen.
Erhebliche Verfahrensmängel bei der Zeugenvernehmung führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung, wenn das Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 7. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 466/68
in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Hausmeister Max, geboren am ████ 1916 in ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO in der Sitzung vom 8. Oktober 1968 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 7. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich begründet, weil die Verfahrensrüge durchdringt. Das Landgericht durfte sich nicht damit begnügen, das 8-jährige Kind Barbara ███ gemäß § 52 StPO zu beeidigen und, nachdem ██████████ es seine Aussagebereitschaft erklärt hatte, nur die Genehmigung seiner Mutter einzuholen. Da ihr als unehelicher Mutter nur das Recht der Personensorge zustand, bedurfte es der Zustimmung des Amtsvormundes als des gesetzlichen Vertreters (BGHSt 14, 159, 160). Diese fehlt bisher.
Da das Urteil auf dem Verstoß beruhen kann, muss es aufgehoben werden.
| Loesdau | Hübner | Pfeiffer | |||
| Seibert | Mayer |