Revision: Passive Bestechung aufgehoben, Unzucht unter Amtsmissbrauch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 466/62
- Datum
- 11.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzucht unter Missbrauch einer Amtsstellung (§ 174 Nr. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Autorität seiner amtlichen Stellung bewusst ausnutzt, um eine sexuelle Handlung gegen den natürlichen Willen eines Abhängigen herbeizuführen.
Der Tatbestand der einfachen passiven Bestechung (§ 331 StGB) setzt ein Austauschverhältnis zwischen Amtshandlung und Vorteil voraus; Annehmen oder Versprechenlassen erfordern eine vertragsähnliche Willenseinigung.
Das Fordern eines Vorteils im Sinne des § 331 StGB erfordert vom Täter auf die Herbeiführung einer solchen Einigung gerichtetes Verhalten; ein eigenmächtiges Sich‑nehmen eines Vorteils ohne derartiges Fordern erfüllt den Tatbestand nicht.
Wird eine tateinheitliche Verurteilung teilweise beseitigt, ist die Strafaussprechung aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne die weggefallenen Schuldspuren eine andere Strafe verhängt worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 19. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████ Erwin Ewald G. ██ aus ██, geboren am ██ 1911 in ██ (Ostpr.), wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders, als beisitzende Richter;
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als ██████████ ████ ███████████ ██████ ██, ██████████████████ als Vertreter der Geschädigten,
das
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Juli 1962
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung entfällt,
b) im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit einfacher passiver Bestechung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Soweit die Revision in der Vereidigung der Zeugin ███, des Opfers der Tat, einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO und gegen § 61 Nr. 2 StPO sieht, ist sie offensichtlich unbegründet. Soweit sie die Aufklärungspflicht als verletzt ansieht, lässt sie es an der Bezeichnung der Tatsachen fehlen, in denen der rechtliche Mangel erblickt wird, und ist deshalb unzulässig. Durch Verweisung auf Aktenstellen wird der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
Begründetes:
Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: Die 19jährige Buchhalterin Herta ███ kam am Abend des 25. Februar 1962 hilfesuchend auf das Polizeidirektiv in Baden-Baden, wo der Angeklagte als einziger Beamter Dienst tat. Sie hatte die Fahrt von Offenburg nach ihrem Wohnort Stuttgart auf der Autobahn in der Nähe der Ausfahrt nach Baden-Baden unterbrechen müssen, weil der Betriebsstoff ausgegangen war, und ihren PKW nicht mehr ganz auf dem Randstreifen der Autobahn abstellen können. Dieser ragte mit der linken Hinterseite noch in die Fahrbahn hinein. Zum Tanken verfügte sie nicht mehr über das nötige Bargeld. Die Annahme eines Schecks hatte die Tankstelle verweigert. Dem Angeklagten war klar, dass eine Hilfe in diesem Fall im Rahmen seiner Dienstpflicht lag. Nachdem er seiner vorgesetzten Stelle telefonisch von dem Vorfall und der beabsichtigten Hilfeleistung Meldung erstattet hatte, beschaffte er Benzin und fuhr mit Herta in seinem PKW zur Autobahn. Dort stellte er einen Reifenschaden am PKW des Mädchens fest. Er montierte deshalb das Rad ab und sorgte für die Instandsetzung. Sodann kehrte er gemeinsam mit dem Mädchen auf die Polizeiwache zurück, wo er seinen Vorgesetzten ██████ erneut fernmündlich Bericht erstattete. Nachdem er Herta ███ schon alsbald nach dem Zusammentreffen mit ihr angeredet und sie auf der Fahrt zur Autobahn trotz ihres Widerstrebens geküsst hatte, entschloss er sich nun, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Als sie von der Toilette kommend den Nebenraum der Wache, in dem ein Bett stand, betrat, kam der Angeklagte auf sie zu. Er drückte sie auf das Bett, küsste sie und griff ihr an den Geschlechtsteil. Sie stemmte sich gegen den Angeklagten und bat ihn, von ihr abzulassen. Doch gelang es ihm, ihr die Schuhe herunterzuziehen und sich auf sie zu legen, wobei er einige Minuten lang zur Vereinigung zu kommen versuchte. Als ihm dies nicht gelang, kam es zum Samenerguss. Er ließ daraufhin von dem Mädchen ab. Herta hatte sich energischer gewehrt, wenn sie sich nicht angesichts der Autorität des Angeklagten als Polizeibeamten, auf dessen Hilfe sie immer noch angewiesen war, gehemmt gefühlt hätte. Das wusste der Angeklagte und nutzte es bewusst aus.
Das Landgericht hat diese Tat des Angeklagten zutreffend als Unzucht unter Missbrauch einer Amtsstellung nach § 174 Nr. 2 StGB beurteilt. Wenn die Revision dagegen anführt, dass die Hilfeleistung und die Annäherung des Angeklagten für die Verletzte erkennbar Privathandlungen des Angeklagten gewesen seien, so geht sie einerseits an den Feststellungen des Landgerichts vorbei und verkennt andererseits den gesetzlichen Tatbestand. Denn der Missbrauch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unzucht als solche selbstverständlich niemals eine Amtshandlung ist.
Dagegen kann die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 331 StGB nicht bestehen bleiben, da es schon am äußeren Tatbestand fehlt. Die Feststellungen des Landgerichts erfüllen keine der Begehungsformen dieses Tatbestandes. Annehmen, Versprechenlassen, Annehmen und sich Versprechenlassen erfordern eine vertragsähnliche Willenseinigung in dem Sinne, dass der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine Amtshandlung erhalten soll (BGHSt 10, 237, 241).
Hier stehen Amtshandlung und Vorteil in einem Austauschverhältnis, dem beidseitig ein Entschluss zugrunde liegt. Das kommt nicht in Betracht, wenn sich der Beamte, wie hier, den Vorteil eigenmächtig nimmt, ohne dass eine solche Unrechtsvereinbarung vorausging. Die dritte Begehungsform des Forderns ist bei einem solchen Sachverhalt gleichsam übersprungen. Für sie ist zwar die Herbeiführung einer Willenseinigung nicht erforderlich (BGHSt 10, 237, 241; 15, 88, 102). Es ist ihr jedoch wesentlich, dass sie vom Täter aus auf die Herbeiführung einer solchen Einigung angelegt ist (BGHSt 15, 217, 222, 223). Der Angeklagte hätte mit anderen Worten nur dann den Tatbestand des § 331 StGB durch Fordern eines Vorteils erfüllt, wenn er von dem Mädchen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten verlangt hätte, dass sie sich ihm zum Lohn für die ihr geleistete Hilfe hingebe. Davon kann, da er es ersichtlich ganz auf den Angriff und die Überrumpelung angelegt hatte, nicht die Rede sein. Das Fordern eines Vorteils hat auch das Landgericht selbst nicht angenommen (S. 8 UA unten).
Da eine neue Verhandlung kein anderes Ergebnis erwarten lässt, konnte der Senat die tateinheitliche Verurteilung aus § 331 StGB streichen und den Schuldspruch im Übrigen bestehen lassen. Dagegen musste der Strafaussprach aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne den Schuldspuren aus § 331 StGB auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Fischer | Sanders | |||
| Willms | Mai |