Revision verworfen: Sicherungsverwahrung nach Diebstahl im Rückfall bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 46/66
- Datum
- 05.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht angibt, mit welchen Beweismitteln die angeblich unterlassenen Aufklärungen hätten nachgeholt werden sollen.
Ein Geständnis und Angaben zur Alkoholisierung können vom Tatrichter verwertet werden, wenn sie durch Zeugenaussagen zumindest teilweise bestätigt werden; bloße Widersprüche begründen keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit obliegt der freien tatrichterlichen Würdigung; eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann festgestellt und zugunsten des Angeklagten nach § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden.
Sicherungsverwahrung ist nur dann anzuordnen, wenn das Gericht auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen die erhebliche Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit darlegt, etwa bei einer als Hangtat bewerteten Neigung zu wiederholten Eigentumsdelikten.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 21. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Weber Paul, geboren am █████ 1927 in ███, Kreis █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████ als Verteidiger,
█████████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 21. September 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision wendet sich nach ihrem Antrag zwar nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung, mit den Ausführungen, der Angeklagte sei bei der Wegnahme der fremden Koffer volltrunken gewesen, aber auch gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls im Rückfall. Der Senat hat deshalb das Urteil insoweit überprüft, als der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Ein Rechtsfehler hat dabei nicht festgestellt werden können.
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben und deshalb unzulässig; die Revision hat nämlich nicht angegeben, mit Hilfe welcher Beweismittel die Strafkammer die vermissten weiteren Beweise über den Alkoholgenuss des Angeklagten hätte erheben sollen (BGHSt 2, 168).
Die sachlichrechtlichen Einwendungen sind, soweit es sich nicht um unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters handelt, unbegründet.
Das Landgericht hat das Geständnis des Beschwerdeführers, dass er die fremden Koffer weggenommen habe, und seine Angaben darüber, welche alkoholischen Getränke er damals zu sich genommen hatte, den Feststellungen des Urteils nicht ungeprüft zugrunde gelegt. Wie die Ausführungen zum Freispruch des früheren Mitangeklagten Leonbacher beweisen, ist sich die Strafkammer durchaus bewusst gewesen, dass die Schilderung des Angeklagten teilweise unzuverlässig war. Dessen Angaben über die Wegnahme der fremden Koffer und über Art und Menge der zuvor genossenen alkoholischen Getränke hat der Tatrichter aber als glaubwürdig angesehen, weil sie, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, jedenfalls zum Teil durch Bekundungen verschiedener Zeugen bestätigt worden sind.
Die von der Strafkammer offenbar als richtig angesehene Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei seiner Festnahme von den am Nachmittag vor der Tat eingesteckten 120 DM nur noch 36 bis 42 DM bei sich gehabt, steht mit der Feststellung über den Umfang seines Alkoholgenusses nicht in Widerspruch, da er einen nicht mehr feststellbaren Teil des ausgegebenen Geldes für den Kinobesuch und zum Freihalten seiner Zechgenossen in der Bahnhofsvorhalle aufgewendet hat.
Auf Grund dieser rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen hat der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem zu Rate gezogenen medizinischen Sachverständigen es für ausgeschlossen angesehen, dass der Angeklagte, der bei seiner Festnahme auch auf die beiden Polizeibeamten keinen betrunkenen Eindruck gemacht hatte, zur Tatzeit infolge Trunkenheit zurechnungsunfähig war. Einen Rechtsfehler lässt diese Auffassung nicht erkennen. Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit hat die Strafkammer aber nicht ausschließen können; deshalb hat sie § 51 Abs. 2 StGB zu seinen Gunsten angewendet.
Dass die Wegnahme der fremden Koffer nicht eine Gelegenheitsverfehlung, wie die Revision meint, sondern eine Hangtat war, und dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Angeklagten erfordert, weil auch nach Verbüßung der jetzt verhängten Strafe erhebliche Angriffe auf fremdes Eigentum von ihm zu befürchten sind, hat das Landgericht eingehend und ohne Rechtsirrtum dargelegt.
| Dotterweich | Hübner | Mai | |||
| Loesdau | Pikart |