Revision: Abgrenzung Erpressung/Betrug – Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Erpressung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 466/59
- Datum
- 20.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erpressung (§ 253 StGB) setzt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus; fehlt eine solche Drohung, liegt keine Erpressung vor.
Wird die angedrohte Ausübung des Übels durch einen Dritten in Aussicht gestellt, muss beim Bedrohten die Vorstellung entstehen, der Drohende könne und wolle diesen Dritten entsprechend beeinflussen.
Fehlt die Drohung, kann das Verhalten trotz Vermögensentnahme als Betrug zu qualifizieren sein, wenn durch Täuschung eine Vermögensverfügung herbeigeführt wurde.
Der Revisionssenat kann bei Feststellung eines Rechtsfehlers das Urteil gemäß § 357 StPO auch insoweit berichtigen oder aufheben, als Mitangeklagte betroffen sind, und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 3. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Matthias Johannes ██████ aus ████, geboren am █████ 1935 ██, Sachbezeichnung: ███
wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten VC wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. Juni 1959, soweit es ihn und den Angeklagten GC betrifft, im Fall der Rentnerin KaC (A I 5 der Urteilsgründe)
1. dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Erpressung wegfällt; im Strafausspruch und außerdem im Gesamtstrafausspruch im Fall XK;
2. mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten VC verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlich in Tateinheit mit Erpressung begangenen Betruges im Rückfall und wegen Personenhehlerei verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Der Senat hat das Urteil nachgeprüft und gefunden, dass es folgenden Fehler enthält:
Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall KaC zu Unrecht wegen gemeinschaftlicher Erpressung verurteilt. ████████████ erzählte der Rentnerin auf Veranlassung des Angeklagten KD, deren Sohn habe sich in Stuttgart auf seiner Arbeitsstelle wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht strafbar gemacht; 200,- DM seien zur Abwendung einer Anzeige erforderlich; ██████████ solle das Geld zu diesem Zweck nach Stuttgart bringen. Zwei Tage später erklärte ███████ der Rentnerin, es seien noch 400,- DM erforderlich, wozu sie 200,- DM beisteuern müsse, während er den Rest einstweilen auslegen wolle. Frau KaC zahlte beim ersten Mal 60,- DM, beim zweiten Mal 150,- DM. Die Angeklagten teilten das Geld unter sich.
Bei dieser Sachlage haben sich die Angeklagten VC und GC zwar des gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht. Es fehlt jedoch an einer „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ und deshalb an einer Erpressung. § 253 StGB setzt allerdings nicht voraus, dass der Androhende das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen will. Wenn dies aber – wie hier – durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung auch wolle (BGHSt 7, 197). Gerade daran fehlt es hier. Grubart hat sich nach dem mit dem Angeklagten VC besprochenen Plan gegenüber Frau KaC als Wohltäter aufgespielt, dem daran gelegen sei, die Anzeige des Dritten zu verhindern, und der zu diesem Zweck sogar aus eigenen Mitteln beitrage.
Der Senat hat im Fall KaC den Schuldspruch berichtigt, und zwar gemäß § 357 StPO auch gegen den Angeklagten GC, der selbst keine Revision eingelegt hat, und den Strafausspruch sowie den Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
| Wilms | Werner | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Fischer |