Aufhebung wegen unterbliebener Pflichtverteidigerbestellung; Rückverweisung an das LG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 46/63
- Datum
- 02.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist erforderlich, wenn die Persönlichkeit oder die Verfahrenslage des Angeklagten eine besondere Schutzbedürftigkeit, etwa infolge früherer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, begründet.
Ist das Hauptverfahren aufgrund der zu erwartenden Strafe oder der besonderen Bedeutung des Falles der Strafkammer vorbehalten, ist nach § 140 Abs. 2 StPO grundsätzlich ein Pflichtverteidiger beizuziehen; auf seine Mitwirkung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden.
Das Unterlassen der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 3 oder § 140 Abs. 2 StPO verletzt formelles Recht und begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, der zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führt.
Bei Vorliegen einer früheren Unterbringungsentscheidung ist bei einer späteren Verurteilung wegen einer anders gelagerten, insbesondere gewaltsam begangenen Tat zu prüfen, ob eine erneute Anordnung der Unterbringung nach den §§ 42b, 42f StGB zu erfolgen hat; die Nichterwägung kann Rechtsfehler begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Oktober 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ████████, dort geboren am ███████████████████, in der Heil- und Pflegeanstalt Ludwig untergebracht,
wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr acht Monaten Gefängnis kann nicht bestehen bleiben, weil in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht kein Verteidiger mitgewirkt hat.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers war nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO notwendig. Das Landgericht hatte in einem früheren Verfahren die Unterbringung des inzwischen 16mal vorbestraften und wegen hochgradigen Schwachsinns nur vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. In dem angefochtenen Urteil hat es diese Maßnahme nur deshalb nicht noch einmal verhängt, weil es wegen der früheren Entscheidung ihre erneute Anordnung nicht für notwendig hielt. Diese Erwägung ist rechtsirrig (BGH bei Dallinger MDR 1956, 525; BayObLG JR 1954, 150). Bei richtiger Anwendung des § 42b StGB hätte das Verfahren zur abermaligen Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt führen müssen.
Die nochmalige Anordnung dieser Maßregel lag hier auch deshalb nahe, weil sie im ersten Fall zusammen mit der Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls verhängt worden war, jetzt aber auf der Grundlage der Verurteilung wegen eines gewaltsam begangenen Sittlichkeitsverbrechens zu erwägen war und weil die Verschiedenheit dieser Gesichtspunkte für die später nach § 42f StGB durchzuführenden Prüfungen festzuhalten war. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Zuziehung eines Verteidigers verstößt daher, wie die Revision zutreffend rügt, gegen § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO und zwingt nach §§ 226, 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Überdies hätte dem Angeklagten, auch von der Rechtsauffassung des Landgerichts aus gesehen, nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Die Strafkammer hatte das Hauptverfahren entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft entweder wegen der zu erwartenden Strafe oder wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor sich selbst eröffnet. In solchem Fall, in dem dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, kann schon im Allgemeinen nur selten von der Beteiligung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Gründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, auf die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers zu verzichten, haben hier nicht vorgelegen. Im Gegenteil: Die von Anfang an bekannte geistige Erkrankung des Angeklagten machte die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO unerlässlich. Da sie gleichwohl unterblieb, liegt ein vom Beschwerdeführer mit Recht gerügter und vom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor; denn der Vorsitzende hat es entweder unterlassen zu prüfen, ob dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen war (RGSt 68, 35; 74, 304; BGH NJW 1953, 116), oder er hat den Sinn dieser Vorschrift verkannt und sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (BGH JR 1955, 189). Der Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO bildet ebenfalls einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 15, 306, 307).
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO aufmerksam gemacht.
Geier Seibert Hübner Dr. Fischer Mai