Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aufklärungsrüge wegen unterlassener DNA-Untersuchung unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 465/90
Datum
19.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Landgericht habe kein DNA-Fingerprinting anfertigen lassen, das ihn entlastet hätte. Das BGH verwirft die Revision und hält die Aufklärungsrüge für unzureichend, weil es an einer konkreten Darlegung fehlte, dass Menge und Qualitätszustand der Proben eine genetische Untersuchung zuließen. Zudem wurde kein Beweisantrag gestellt, der einen Ablehnungsgrund erhellt hätte. Eine weitergehende Sachprüfung ergab keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rügeführer konkret und substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Beweismittel fehlt und weshalb dessen Einholung möglich und sachdienlich ist.

2

Die Vorlage allgemeiner Ausführungen oder Literatur zum DNA-Fingerprinting ersetzt nicht die fallbezogene Darlegung der Quantität und Qualität des vorhandenen biologischen Materials.

3

Anhaltspunkte für eine Denaturierung oder anderweitige Unbrauchbarkeit von Proben können die sachliche Veranlassung zur Unterlassung zusätzlicher genetischer Untersuchungen rechtfertigen.

4

Fehlt ein konkreter Beweisantrag, bleibt offen, ob ein Gutachten möglich oder aus rechtlichen Gründen abgelehnt worden wäre; eine Rüge ohne diesen Bezug ist unzureichend.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 465/90

in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████████, geboren am ███ 1956 in ███ (Griechenland), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Foth, Dr. Brünning, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. C__ aus KC als Verteidiger,

Justizangestellte C___D als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

(nicht abgedruckt)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom März 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Mit der Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer nicht durch ein weiteres Gutachten ein DNA-Fingerprinting hat erstellen lassen. Ein solches Gutachten – so der Beschwerdeführer – hätte den Angeklagten als Verursacher der in Scheidenabstrichen festgestellten Samenzellen ausgeschlossen.

Die Rüge krankt daran, dass sie zwar allgemeine Ausführungen über das DNA-Fingerprinting enthält (hierzu auch einen Artikel aus der Zeitschrift „Kriminalistik“ vorlegt), dass aber jeglicher Hinweis darauf fehlt, ob im vorliegenden Fall die für eine solche Untersuchung erforderliche Quantität an Samenzellen gesichert wurde und auch nach der durchgeführten serologischen Untersuchung – die zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit bakterieller Denaturierung ergeben hatte – zur Zeit der Hauptverhandlung noch in tauglicher Qualität zur Verfügung stand (vgl. hierzu Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318; LG Darmstadt NJW 1989, 2339, 2338).

Im angefochtenen Urteil bestand kein Anlass, diesen Umstand zu erörtern. Ein Beweisantrag, dessen Bescheidung – falls ihm nicht stattgegeben worden wäre – Aufschluss über die Gründe der Ablehnung gegeben hätte, wurde nicht gestellt. So bleibt offen, ob die Einholung eines DNA-Gutachtens überhaupt möglich war oder ob sie aus einem sonstigen rechtlichen, der Nachprüfung standhaltenden Grund unterblieb.

Auch die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Foth Kuhn Maul Brünning v. Gerlach

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