Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlagverurteilung: Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 465/89
Datum
26.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II wegen Totschlags. Zentral war, ob das ursprüngliche Verteidigungsverhalten die Würdigung von Einsicht und Reue bei der Strafzumessung mindern darf. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und bestätigt, dass das Gericht dieses Verhalten zuungunsten des Angeklagten berücksichtigen durfte. Das Landgericht hat die Umstände hinreichend und erkennbar gewichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Strafzumessung darf das Gericht das ursprüngliche Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Ungunsten werten, soweit es geeignet ist, das Gewicht von Einsicht und Reue zu mindern.

3

Die getrennte Darstellung und Erörterung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in der Urteilsbegründung steht einer gebotenen Gesamtwürdigung im Rahmen der Strafzumessung nicht entgegen, sofern die Abwägung erkennbar erfolgt.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionär die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 11. April 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 465/89

in der Strafsache gegen █████████ █ ███ ██, geborener █, aus ██, Bad ███████ ███████ am ████ ██ ███, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es war zulässig, das ursprüngliche Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Ungunsten zu werten, da es geeignet ist, das Gewicht der zugunsten des Angeklagten gewerteten Einsicht und Reue zu mindern; dies wollte das Landgericht bei seiner Abwägung ersichtlich berücksichtigen, auch wenn es die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände getrennt voneinander je für sich aufführt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SchauenburgUlsamerFoth
KuhnMaul
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