Revision gegen Totschlagverurteilung: Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 465/89
- Datum
- 26.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Strafzumessung darf das Gericht das ursprüngliche Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Ungunsten werten, soweit es geeignet ist, das Gewicht von Einsicht und Reue zu mindern.
Die getrennte Darstellung und Erörterung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in der Urteilsbegründung steht einer gebotenen Gesamtwürdigung im Rahmen der Strafzumessung nicht entgegen, sofern die Abwägung erkennbar erfolgt.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionär die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 11. April 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 465/89
in der Strafsache gegen █████████ █ ███ ██, geborener █, aus ██, Bad ███████ ███████ am ████ ██ ███, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es war zulässig, das ursprüngliche Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Ungunsten zu werten, da es geeignet ist, das Gewicht der zugunsten des Angeklagten gewerteten Einsicht und Reue zu mindern; dies wollte das Landgericht bei seiner Abwägung ersichtlich berücksichtigen, auch wenn es die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände getrennt voneinander je für sich aufführt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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