Treffer
BGH Beschluss

Revision im Sicherungsverfahren: Unterbringung bestätigt, Amtsanmaßung verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 465/87
Datum
24.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des LG Baden-Baden im Sicherungsverfahren ein. Streitpunkt war, ob eine als Amtsanmaßung gewertete Handlung und die Nennung der Anlasstaten die Anordnung der Unterbringung beeinflussen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert die Urteilsformel zur Nennung der Anlasstaten und bestätigt die Anordnung der Unterbringung, da Amtsanmaßung nicht vorliegt und die Maßregel auch ohne diese Tat verhängt worden wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Urteilsformel ist die Kennzeichnung der für die Unterbringung maßgebenden Anlasstaten zu unterlassen.

2

Eine Amtsanmaßung setzt voraus, dass eine Handlung vorgenommen wird, die nur kraft eines öffentlichen Amtes zulässig ist oder den Anschein amtlichen Handelns hervorruft; bloße Behauptung eines Amtsverhältnisses als Täuschungsmittel genügt nicht.

3

Entfällt eine einzelne Anlasstat, führt dies nicht automatisch zum Wegfall einer bereits begründeten Unterbringungsanordnung, wenn feststeht, dass die Vorinstanz die Maßregel auch ohne diese Tat angeordnet hätte.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Beschuldigten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 30. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 465/87 in dem Sicherungsverfahren gegen den ███████ ███████ D ohne festen Wohnsitz, 1940 in [REDACTED] geboren,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1987 einstimmig

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. April 1987 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In der Urteilsformel hat die Kennzeichnung der für die Unterbringung maßgebenden Anlasstaten zu unterbleiben (BGH MDR 1985, 449). Sie ist daher entsprechend zu ändern.

Eine Amtsanmaßung (§ 132 StGB), die das Landgericht in Tateinheit mit Bedrohung als eine der Anlasstaten bejaht hat, liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor, weil der Angeklagte keine Handlung vorgenommen hat, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Er hat mit dem Bemerken, er sei Kriminalbeamter, lediglich Einlass in den Club [REDACTED] begehrt. Darin liegt keine Handlung, die nur einem Hoheitsträger vorbehalten ist oder die den Anschein eines amtlichen Handelns hervorruft. Vielmehr war die Erklärung lediglich ein Täuschungsmittel, um ohne Entgelt in den Club zu gelangen.

Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer beim Wegfall dieser Strafvorschrift von der Unterbringung abgesehen hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

MaulFothGerlach
UlsamerGranderathVv.
Revision im Sicherungsverfahren: Unterbringung bestätigt, Amtsanmaßung verneint — Themis