Revision im Sicherungsverfahren: Unterbringung bestätigt, Amtsanmaßung verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 465/87
- Datum
- 24.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In der Urteilsformel ist die Kennzeichnung der für die Unterbringung maßgebenden Anlasstaten zu unterlassen.
Eine Amtsanmaßung setzt voraus, dass eine Handlung vorgenommen wird, die nur kraft eines öffentlichen Amtes zulässig ist oder den Anschein amtlichen Handelns hervorruft; bloße Behauptung eines Amtsverhältnisses als Täuschungsmittel genügt nicht.
Entfällt eine einzelne Anlasstat, führt dies nicht automatisch zum Wegfall einer bereits begründeten Unterbringungsanordnung, wenn feststeht, dass die Vorinstanz die Maßregel auch ohne diese Tat angeordnet hätte.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Beschuldigten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 30. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 465/87 in dem Sicherungsverfahren gegen den ███████ ███████ D ohne festen Wohnsitz, 1940 in [REDACTED] geboren,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1987 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. April 1987 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In der Urteilsformel hat die Kennzeichnung der für die Unterbringung maßgebenden Anlasstaten zu unterbleiben (BGH MDR 1985, 449). Sie ist daher entsprechend zu ändern.
Eine Amtsanmaßung (§ 132 StGB), die das Landgericht in Tateinheit mit Bedrohung als eine der Anlasstaten bejaht hat, liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor, weil der Angeklagte keine Handlung vorgenommen hat, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Er hat mit dem Bemerken, er sei Kriminalbeamter, lediglich Einlass in den Club [REDACTED] begehrt. Darin liegt keine Handlung, die nur einem Hoheitsträger vorbehalten ist oder die den Anschein eines amtlichen Handelns hervorruft. Vielmehr war die Erklärung lediglich ein Täuschungsmittel, um ohne Entgelt in den Club zu gelangen.
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer beim Wegfall dieser Strafvorschrift von der Unterbringung abgesehen hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
| Maul | Foth | Gerlach | |||
| Ulsamer | Granderath | Vv. |