Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 46/58
Datum
04.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem sie in einem Offenbarungseid widersprüchliche und teilweise unwahre Angaben zum Verbleib gekaufter Möbel gemacht hatte. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, beanstandet jedoch die Strafzumessung. Wegen eines strafmildernden Umstands (Unterlassen der weitergehenden Nachfrage durch den Eid abnehmenden Richter) hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Eidesform sind nach § 883 Abs. 3 ZPO zulässig und beeinträchtigen die Wirksamkeit der eidesstattlichen Erklärung nicht, sofern die gewählte Form der Lage angemessen ist.

2

Erkennbare Unstimmigkeiten oder nachträgliche Einschränkungen in einer eidesstattlichen Erklärung verpflichten den Eid abnehmenden Richter, die Gründe zu erfragen; das Unterlassen einer solchen Aufklärung kann als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen sein.

3

Zur Verurteilung wegen Meineids sind äußerer und innerer Tatbestand zu prüfen; vorhandene Feststellungen der Vorinstanz sind auf Rechtsfehler zu überprüfen, bleiben aber grundsätzlich bindend, wenn sie ausreichend bestimmt sind.

4

Ein Verfahrens- oder Aufklärungsversäumnis des Richters, das die Möglichkeit begründet, der Angeklagte hätte bei ordnungsgemäßer Nachfrage wahrheitsgemäß erklärt, rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 5. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache █████ ged. ███ die Arbeiterin Maria H. aus ███████████, dort geboren ████████████████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Yibner, Dr. Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 5. Dezember 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahr vier Monaten Zuchthaus mit den Nebenfolgen aus § 161 StGB verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagte kaufte am 1. September 1953 ein Schlafzimmer, bestehend aus Schrank, Frisierkommode, zwei Betten und zwei Nachtkästchen zum Preise von 820 DM, der in Raten zahlbar war; bis zur völligen Entrichtung des Kaufpreises behielt sich die Verkäuferin das Eigentum an den Möbeln vor. Als die Angeklagte ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkam, erwirkte die Verkäuferin ein Urteil auf Herausgabe der Möbel und beantragte, da die Vollstreckung fruchtlos verlief, Ladung der Angeklagten zur Ableistung des Offenbarungseides nach § 883 ZPO. Nachdem die Angeklagte zum ersten Termin vom 6. Dezember 1956 nicht erschien, wurde sie am 8. April 1957 durch den Gerichtsvollzieher zur Eidesleistung vorgeführt.

Inzwischen hatte sie im November 1956 den Schrank der Bäckermeistersehefrau ████ übergeben; die übrigen Teile der Schlafzimmereinrichtung standen, wie ihr bewusst war, in ihrer Wohnung. Gleichwohl gab sie im Eidestermin die nachstehende Erklärung ab (UA 3 f.):

„Das von mir vor ca. 4 Jahren gekaufte Schlafzimmer befindet sich zum Teil bei Frau ████, Bäckermeistersehefrau in ███████████ und zum Teil bei mir. Der Schrank befindet sich bei Frau Neuner. Die übrigen Sachen befinden sich bei mir. Die Frisierkommode ist defekt und auch eine Bettstatt sowie die Nachtkästchen. Die andere Bettstatt befindet sich bei mir zusammengelegt im █████ zimmer. Es ist somit nur noch der Schrank bei Frau

[REDACTED]

und die bei mir stehende Bettstatt vorhanden. Alles übrige wurde von mir zusammengeschlagen, weil es defekt war.“

Sie leistete nach Belehrung den Eid dahin (UA 4), „dass die von mir gemachten Angaben über den Verbleib des herauszugebenden Schlafzimmers der Wahrheit entsprechen.“

Das Landgericht stellt fest, die Angeklagte habe die beiden letzten Sätze der Erklärung bewusst unwahr ausgesagt, um sich im Besitz der Möbel zu erhalten. Sie sei zur Zeit der Eidesleistung voll verantwortlich gewesen.

Das Urteil lässt zum Schuldsprach keinen Rechtsmangel erkennen. Die Abweichung der von der Angeklagten beschworenen von der in § 883 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Eidesform war nach § 883 Abs. 3 ZPO gültig und der Sachlage angemessen. Auch die Besonderheit des Inhalts der von der Angeklagten abgegebenen Erklärung hat das Landgericht nicht verkannt und, allerdings erst in den Strafzumessungsgründen, festgestellt (UA 5), „dass die Angeklagte zu Beginn ihrer Erklärung vor dem den Eid abnehmenden Richter die Wahrheit unvollständig wiedergegeben und im Verlauf ihrer Angaben die früheren Erklärungen eingeschränkt und die Unwahrheit gesagt hat.“

Diese Auslegung ist denkgesetzlich möglich und frei von Rechtsirrtum. Im Übrigen bestehen zum äußeren und inneren Tatbestand des Meineids nach den Feststellungen der Strafkammer keine Bedenken.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht hat es abgelehnt, aus dem soeben besprochenen Wortlaut der beschworenen Erklärung einen Strafmilderungsgrund herzuleiten, mit der Begründung (UA 5),

„in dem nach Belehrung über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer Eidesverletzung gefassten Entschluss falsch zu schwören sieht das Gericht keine geringere verbrecherische Intensität als in dem bereits von Haus aus gefassten Vorsatz.“

Ist schon diese Begründung in ihrer Allgemeinheit nicht unbedenklich, da ein vielleicht in der Aufregung oder in der Situation eines Vorführungstermins gefasster Entschluss nicht so schwer wiegen kann wie ein zuvor in Ruhe gefasster, so ist vor allem zu bedenken, dass die erkennbare nachträgliche Sinndeutung der anfangs richtigen Erklärung der Angeklagten den den Eid abnehmenden Richter zu Vorhaltungen, zu denen die Angeklagte Veranlassung geben musste, hätte drängen müssen. Denn diese Abweichung drängte sich geradezu auf, und es war Sache des Richters, ihren Ursachen nachzugehen, bevor die Angeklagte den Eid leistete. Die Möglichkeit, dass sie dann der Wahrheit die Ehre gegeben hätte, ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht von vornherein auszuschließen. Dieses Versäumnis des Richters bei Abnahme des Eides ist ein strafmildernder Umstand, ähnlich wie es die Unterlassung der Belehrung über die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung oder über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen der Eidesverletzung ist (vgl. BGHSt 8, 186; BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 LN Nr. 42 zu § 154 StGB). Das hat das Landgericht verkannt.

Danach rechtfertigt sich die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu. Die weiter-

gehende Revision der Angeklagten ist zu verwerfen.

Dr. GeierMartinDr. Hengsberger
MantelYibner
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