Treffer
BGH Urteil

Revisionsteilweise stattgegeben – Aufhebung einer Betrugsverurteilung (Kurs Veringenstadt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 465/68
Datum
25.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten betrieben wiederholt entgeltliche Schreibmaschinenkurse und kassierten Gebühren, obwohl sie die Lehrgänge nicht regelmäßig bzw. vertragsgemäß durchführten. Streitpunkt war, ob dadurch ein Vermögensschaden der Teilnehmer eingetreten ist. Der BGH hebt die Verurteilung für den Kurs in Veringenstadt wegen unzureichender Feststellungen zum Schaden auf und weist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen gemeinschaftlichen, fortgesetzten Betrugs reicht die Feststellung, dass die Täter wiederholt Kurse angeboten und erhebliche Gebühren kassiert haben, obwohl sie billigend in Kauf nahmen, die versprochenen Lehrleistungen nicht regelmäßig oder vollständig zu erbringen.

2

Ein Vermögensschaden kann auch bei nur geleisteten Anzahlungen anzunehmen sein, wenn ein lediglich begonnenes und bald abgebrochenes Lehrangebot objektiv wertlos ist und kein anteiliger Wertersatz festgestellt wird.

3

Fehlen hinreichende Feststellungen darüber, dass durch Verzögerung oder Verlängerung eines Lehrgangs ein konkreter Nachteil für die Teilnehmer eingetreten ist (z. B. fehlende Anerkennung einer Abschlussprüfung), begründet dies allein noch keinen Betrugstatbestand.

4

Erfolgt die Aufhebung einer Einzelverurteilung, die für die Bildung der Gesamtstrafe oder für ein angeordnetes Berufsverbot ursächlich ist, sind diese mit aufzuheben; die Sache ist zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, wobei auch eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 29. November 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Günther ███████████, geboren ███████████ 1927 in ██ ███████████, dessen Ehefrau Anni (Anna) ███████, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 29. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben 1. im Fall g (Kurs in Veringenstadt), 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs beim Angeklagten Günther ██████████████ im Rückfall – in elf Fällen – schuldig gesprochen und hat sie wegen dreier weiterer Fälle freigesprochen; es hat Günther ██████████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und Anni ███████ zur Gesamtstrafe von fünf Monaten – diese zur Bewährung ausgesetzt – verurteilt und gegen beide ein Berufsverbot von fünf Jahren für die Durchführung von Schreibmaschinen-, Stenographie- und Buchführungskursen als selbständiges Gewerbe verhängt.

Dagegen wendet sich die Revision mit der Sachbeschwerde. Sie hat, auch soweit sie nicht nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angreift, bloß zu geringem Teil Erfolg.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten spätestens ab dem Kurs in Erolzheim, der im September 1965 begann, immer neue Kurse eröffnet, obwohl sie schon die alten nicht ordnungsgemäß abwickeln konnten; dabei haben sie billigend in Kauf genommen, dass sie diese Lehrgänge nicht regelmäßig und entsprechend den vertraglichen Zusicherungen durchführen konnten. Die Unterrichtsstunden haben stets so lange regelmäßig stattgefunden, bis die Gebühren zum größten Teil kassiert waren (UA 7, 8, 37, 38).

Diese Darlegungen tragen in noch ausreichender Weise den Schuldspruch, mit Ausnahme des Falls g (Fall 7 der Anklageschrift UA 20). Ihnen ist im Zusammenhang mit den (nicht immer sehr deutlichen) Einzelfeststellungen zu entnehmen, dass die Interessenten darüber getäuscht wurden, die Kursabende würden in Abständen von je 14 Tagen über fünf Monate hinweg abgehalten und der Lehrgang würde mit einer Abschlussprüfung beendet; die Schädigung der Teilnehmer ist ohne Rechtsfehler darin erblickt worden, dass sie die zum Teil beträchtlichen Gebühren bezahlt haben, ohne dass ihnen die geschuldete Gegenleistung in Form eines vollständigen Lehrgangs erbracht worden ist. Dabei ist das Landgericht offensichtlich – ebenfalls ohne Rechtsfehler – davon ausgegangen, dass auch die Teilnehmer, die nicht die volle Gebühr bezahlt, sondern lediglich eine Anzahlung geleistet haben, geschädigt wurden, da ein lediglich angefangener und nach einigen Stunden abgebrochener Kurs völlig wertlos ist und nicht etwa mit einem der Stundenzahl entsprechenden Bruchteil des Wertes veranschlagt werden kann.

Anders verhält es sich nur bei dem Lehrgang in Veringenstadt (Fall g – UA 20 f). Hier sind vom 13. Mai 1966 bis zum April 1967 zehn Abende abgehalten worden; damit ist zwar die vertraglich vorgesehene Zahl der Abende nicht verkürzt worden, es wurde aber die vorgesehene Gesamtdauer des Kurses erheblich überschritten. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht hinreichend deutlich, dass dadurch den Kursteilnehmern ein besonderer Schaden entstanden wäre. Die Bemerkung, dass „der infolge der verzögerlichen Kursdurchführung sehr mangelhafte Wissensstand“ die Ablegung der vorgesehenen Abschlussprüfung unmöglich gemacht habe, reicht für die Annahme eines Schadens nicht aus, da andererseits nicht festgestellt ist, dass eine von den Angeklagten abgenommene Prüfung von einer amtlichen Stelle anerkannt oder sonst für die Kursteilnehmer von Wert gewesen wäre.

Da die Feststellungen nicht für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ausreichen, ist das Urteil in diesem Fall aufzuheben, um dem neuen Tatrichter – der das Verfahren insoweit auch nach § 154 Abs. 2 StPO einstellen kann – die Möglichkeit zu weiterer Sachaufklärung zu geben.

Wegen des Wegfalls der Einzelstrafen (Fall Veringenstadt) ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen aufzuheben; da damit auch das im Übrigen ohne Rechtsfehler verhängte Berufsverbot entfällt, wird der Tatrichter auch insoweit neu zu entscheiden haben (BGHSt 14, 381).

Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO. Das Landgericht Hechingen hat keine weitere erstinstanzliche Strafkammer.

SeibertLoesdauPikart
MoslPfeiffer
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