Aufhebung wegen unklarer innerer Tatseite bei Beihilfe zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 465/65
- Datum
- 21.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid sind eindeutige, rechtlich fehlerfreie Feststellungen zur Vorstellung des Gehilfen über die Möglichkeit der Vereidigung des Haupttäters erforderlich.
Aus dem Unterbleiben einer Beschränkung einer Empfehlung auf die uneidliche Aussage folgt nicht, dass der Handelnde zugleich die Möglichkeit einer Vereidigung in Betracht gezogen hat.
Beruht die Annahme der inneren Tatseite auf einem Denkfehler, führt dies zur Aufhebung des Urteils und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO.
Kommt das Tatgericht bei erneuter Verhandlung zum Ergebnis, der Gehilfe habe die Vereidigung nicht bedacht, ist zu prüfen, ob sein Verhalten als Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 49, 50 StGB) zu bewerten ist; andernfalls ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Haupttäter nachträglich nicht hätte vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 4. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Regierungsbauinspektor Walter aus ████████ ██████, geboren am ██████ 1923 in EC, wegen Beihilfe zum Meineid.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ████, Rechtsanwalt, als Verteidiger,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Ein sachlich-rechtlicher Fehler zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid. Auf die Verfahrensangriffe der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind nicht eindeutig und nicht rechtlich fehlerfrei getroffen worden. Das Landgericht hat zunächst dargelegt, der Beschwerdeführer habe bei seinem Gespräch mit dem zum Meineid entschlossenen Haupttäter gewusst, dass dieser bei seiner richterlichen Vernehmung als Zeuge vereidigt werden konnte, und er habe ihn gleichwohl in seinem Vorhaben bestärkt. Diese für sich gesehen klare Feststellung hat der Tatrichter jedoch dadurch entkräftet, dass er unmittelbar anschließend dargelegt hat, „jedenfalls" habe der Angeklagte mit der Möglichkeit der Vereidigung des Haupttäters gerechnet. Anlass zu dieser Einschränkung waren offenbar die Erwägung, dass die Vereidigung von Zeugen im vorbereitenden Verfahren nicht ohne weiteres zulässig ist (§ 65 StPO), und vielleicht auch der Gedanke, dass der Haupttäter, der den Angeklagten durch seine unwahre polizeiliche Aussage begünstigt hatte, nicht hätte vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO).
Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe zumindest mit der Möglichkeit der Vereidigung des Haupttäters gerechnet, beruht, wie der Revision zuzugeben ist, auf einem Denkfehler. Die Strafkammer hat sie daraus hergeleitet, dass der Angeklagte seinen den Haupttäter bestärkenden Rat „nicht etwa nur auf den Fall beschränkte, dass dieser seine Aussage nicht beschwören müsse". Aus einer solchen erklärten Einengung des Hinweises auf eine uneidliche Vernehmung hätte man schließen können, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit sowohl der uneidlichen als auch der eidlichen Vernehmung bedacht habe. Das Nichtbegrenzen der Empfehlung bietet jedoch keinen Anhalt dafür, welche Gedanken der Angeklagte sich über die Gestaltung der Anhörung des Haupttäters gemacht hat; aus dem Unterbleiben der Beschränkung auf den Fall der uneidlichen Aussage allein kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Betracht gezogen habe, der Haupttäter werde seine Aussage möglicherweise beschwören müssen.
Deshalb ist die Folgerung der Strafkammer, mit der sie die Vorstellung des Angeklagten über das Inrechnungstellen der Vereidigung des Haupttäters hat beweisen wollen, für diesen Beweis untauglich.
Der Fehler zwingt dazu, das Urteil aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache insoweit zurückzuverweisen, nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht. Dieses wird gut tun, in der neuen Hauptverhandlung auch die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Haupttäters vom 26. Januar 1961 vollständig zu verlesen und im Urteil zu erörtern, wie die Antwort des Angeklagten auf den Hinweis zu verstehen war, er könne nicht gut einen Meineid leisten. Falls die Strafkammer wieder zu einem gleichen Schuldspruch kommt, wird sie bei der Strafzumessung den Umstand besonders beachten müssen, dass der Haupttäter nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen, wie jedenfalls aus der Rückschau feststeht (vgl. dazu BGHSt 8, 186; LM StGB § 52 Nr. 8; aber auch BGHSt 19, 113).
Sollte das Landgericht aber zu der Überzeugung kommen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Rat an den Haupttäter an dessen mögliche Vereidigung gar nicht gedacht habe, wird es das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 49, 50 StGB) zu untersuchen haben.
| Loesdau | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Pikart |