Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Beweiswürdigung bei versuchtem schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 465/62
Datum
15.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und versuchter Nötigung führten beim BGH zur Aufhebung des Landgerichtsurteils. Das Gericht rügt unklare Feststellungen und das Übersehen einer ebenso naheliegenden alternativen Möglichkeit in der Beweiswürdigung. Wegen dieses Mangels ist die Verurteilung nicht tragfähig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) eine von mehreren möglichen Sachverhaltsgestaltungen wählen; er muss jedoch alle naheliegenden und ernstlich in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen und würdigen.

2

Übergeht der Tatrichter eine gleichfalls naheliegende, in Betracht kommende Erklärung des Sachverhalts oder würdigt sie nicht, liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

3

Unklare oder lückenhafte Feststellungen, die die Täterschafts- und Innenverhältnisse eines Tatkomplexes betreffen, können die Beurteilung weiterer Straftatbestände beeinflussen und erfordern gegebenenfalls erneute Sachaufklärung in der Hauptverhandlung.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch an ein anderes Gericht, zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 15. Juni 1962

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. ███ ███████████ Werner, geboren am ██████████, 2. den ████████████ ████ Ss., geboren am ██ 1936 in H,

wegen schweren Raubes u. a. wegen seines versuchten Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Pischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████,

██████████████████ als ████████████████ █████ ████████████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██████████ und ██ wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes sowie wegen gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten ████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und den Angeklagten ██████████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten greifen die Verurteilung in vollem Umfang an. Sie rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Beiden Revisionen kann der Erfolg nicht versagt werden.

1. Die Verteidigungen der Angeklagten bedürfen keiner Erörterung, weil alle von ihnen erhobene Sachrügen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. In der neuen Hauptverhandlung werden die Angeklagten Gelegenheit haben, durch Stellung geeigneter Beweisanträge auf die von ihnen gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (z. B. Vernehmung des Wirts der Kinobar in Rust oder eines anderen Sachverständigen).

2. Der Senat hebt das Urteil auf, weil die Darlegungen der Strafkammer Unklarheiten aufweisen, auf denen das angefochtene Urteil zumal unter Berücksichtigung des besonders liegenden Sachverhalts beruhen kann. An der angegebenen Urteilsstelle erörtert das Landgericht nur die beiden Möglichkeiten, ob die Verletzungen des Kaufmanns L. etwa eine Stunde alt oder von den Angeklagten herbeigeführt worden waren. Außer diesen beiden Möglichkeiten gab es aber noch andere. So konnte insbesondere ███ ████ vor dem Zusammentreffen der Angeklagten mit ihm von dritten Personen niedergeschlagen worden sein. In diesem Fall konnten die Angeklagten zunächst, wie █████ ███ und ████████ bekundet haben, bei dem – möglicherweise in diesem Zeitpunkt noch bewusstlosen – ███████ angehalten haben, sich aber dann, um nicht der Täterschaft bezichtigt zu werden, entschlossen haben, weiterzufahren. Mit dieser Möglichkeit würden sich die noch ganz frischen Verletzungen Leonhards bei seinem Auffinden durch die jungen Männer, das Fehlen einer Blutlache am Tatort und eine kurze Bewusstlosigkeit vereinbaren. Das Landgericht hat sich zwar auch damit auseinandergesetzt, dass die Angeklagten den alten Mann gefunden haben konnten, geht aber dabei davon aus, dass Leonhard dann schon etwa eine Stunde am Tatort gelegen haben müsse. Die Möglichkeit, dass die Angeklagten ██ gefunden haben könnten, hat es mit der Begründung verneint, die Angeklagten seien dann beim Näherkommen der drei jungen Leute nicht weitergefahren, sondern hätten auf sie gewartet, um zusammen mit ihnen zu überlegen, wie zu helfen sei. Die Strafkammer hat hier erichtlich nur diese eine Möglichkeit vor Augen gehabt und die andere, ebenso nahe liegende Möglichkeit nicht gesehen, dass die Angeklagten beim Herankommen der jungen Männer weitergefahren sind, um nicht in die Sache hineingezogen zu werden. Dem Tatrichter steht es zwar auf Grund seines Rechts zur freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) frei, für eine von mehreren Möglichkeiten zu entscheiden. Übersieht er aber wie hier eine an Betracht kommende, ebenfalls nahe liegende Möglichkeit oder würdigt er sie nicht, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils, der zu dessen Aufhebung führen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1950 – 2 StR 21/50 – und die bei Dallinger, MDR 1951, 276 angeführten weiteren Entscheidungen sowie RG JW 1932, 3070).

Da die Ausführungen der Strafkammer an dieser Stelle an Unklarheiten leiden, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Für das Landgericht sind die Laute, die die jungen Männer hörten, als das Motorrad der Angeklagten bei ███ anhielt, und der auf Volgas laufende Motor, der die Laute überdeckte, nur durch die Ausführung des Überfalls erklärbar (S. 15 UA). Sie konnten jedoch ebenso einer Verständigung der Angeklagten untereinander darüber dienen, ob sie weiterfahren sollten oder nicht. Eine solche Verständigung konnte auch bei laufendem Motor geschehen.

Die Aufhebung des Urteils muss sich auf die beiden Fälle der Verurteilung wegen Nötigung erstrecken, weil die Frage der Täterschaft der Angeklagten hinsichtlich des Schuldvorwurfs des versuchten Raubes gerade für die innere Tatseite der Nötigung von Bedeutung ist.

Danach ist das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang aufzuheben.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

SeibertPischerSanders
WilmsMai
Revision: Aufhebung wegen unklarer Beweiswürdigung bei versuchtem schweren Raub — Themis