Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 465/61
- Datum
- 05.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, dass der Täter das Alter der beteiligten Kinder kannte und aus wollüstiger Absicht handelte, kann sich aus dem Urteilszusammenhang ergeben, sofern die Darstellung der Tathandlungen dies eindeutig erkennen lässt.
Ein Fortsetzungszusammenhang (Tateinheit) setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz und eine aufeinander bezogene Tatausführung voraus; bloßes Anwesen- oder Zuschauen Dritter ohne Verleitung oder Veranlassung zur Teilnahme begründet keine Tateinheit.
Die Annahme mehrerer selbständiger Straftaten ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht den näheren Hergang jeweils bestimmt festgestellt hat und sich daraus kein Gesamtvorsatz ableiten lässt.
Mildernde Umstände sind zu verneinen, wenn der Täter wiederholt und besonders schwerwiegend gehandelt und die Schutz- oder Schwächezustände der Opfer schamlos ausgenutzt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 27. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Leonhard ████, geboren am █████ 1902 in ████, Kreis ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Juni 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, den das Landgericht wegen Unzucht mit Kindern in fünf, zum Teil fortgesetzten Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus als Gesamtstrafe verurteilt hat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass der Angeklagte das Alter der zur Tatzeit 10 bis 13 Jahre alten Mädchen gekannt und in allen Fällen aus wollüstiger Absicht gehandelt hat. Aus dem Urteilszusammenhang geht aber zweifelsfrei hervor, dass der Angeklagte gewusst hat, dass die Kinder noch nicht 14 Jahre alt waren. Dass er auch durch sein Treiben gegenüber Rosemarie ███████, Sieglinde ███████ und Gisela ███████ seine Geschlechtslust erregen und befriedigen wollte, ergibt sich ohne weiteres aus seinem Verhalten. Er hat den Geschlechtsteil der Mädchen berührt und Rosemarie ███████ sein Glied anfassen und daran reiben lassen. Insoweit greift auch die Revision das Urteil nicht ausdrücklich an.
b) Die Revision will die Handlungen des Angeklagten gegenüber Rosemarie ███████, Sieglinde ███████ und Gisela ███████ als drei selbständige Handlungen gewürdigt wissen. Das könnte richtig sein, wenn das Landgericht festgestellt hätte, dass der Angeklagte zur Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust das an Unzuchtshandlungen nicht beteiligte, dabeistehende Mädchen veranlasst hätte, geflissentlich zuzusehen, als er das andere Kind unsittlich berührte, sein Glied entblößte und Rosemarie ███████ daran reiben ließ. Dann würde er dadurch das zuschauende Mädchen zur Unzucht verleitet haben. Die von ihm gegenüber Sieglinde ███████ und Gisela ███████ verübten Unzuchtshandlungen würden sich dann jeweils zum Teil mit der gegenüber Rosemarie ███████ begangenen Straftat decken, die die Strafkammer als fortgesetzte Handlung angesehen hat; auf diese Weise würden die Verfehlungen des Angeklagten gegenüber den drei Mädchen tateinheitlich zu einer strafbaren Handlung verbunden sein. Daran würde sich auch dadurch nichts ändern, dass § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht persönliche Rechtsgüter der Kinder schützt (BGHSt 1, 20; 6, 81; Urt. v. 2. Februar 1954 – 1 StR 688/53 und v. 9. Dezember 1958 – 1 StR 560/58).
So war es nach den Feststellungen der Strafkammer hier jedoch nicht. Zwar hätte das Landgericht diesen Gesichtspunkt wie auch die innere Tatseite etwas eingehender behandeln sollen; aus seinen Darlegungen ergibt sich aber zweifelsfrei, dass es ihn nicht außer acht gelassen hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber Gisela ███████ (UA 6) hat es ausdrücklich erwähnt, dass der Angeklagte nach der unzüchtigen Berührung Giselas Rosemarie ███████ „bei dieser Gelegenheit“ wieder zum Onanieren an seinem Glied veranlasste. Daraus geht hervor, dass nach der Ansicht der Strafkammer die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an Gisela ███████ und an Sieglinde ███████ andererseits die an Rosemarie ███████ zum Teil bei derselben Gelegenheit geschahen, sich aber nicht auch nicht teilweise deckten (vgl. auch BGHSt 3, 289, 295). Das Landgericht, das den näheren Hergang der Verfehlungen des Angeklagten auf Grund seines Geständnisses jeweils im einzelnen und bestimmt ermittelt hat, hat auch nirgends festgestellt, dass eines der Mädchen, das zugegen war, als der Angeklagte an einem anderen unzüchtige Handlungen vornahm oder es zu deren Verübung oder Duldung verleitete, neugierig oder interessiert zugeschaut hätte. Daher ist die Annahme der Strafkammer, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber Rosemarie ███████, Sieglinde ███████ und Gisela ███████ drei selbständige Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bildete, rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Helga ███ nicht eine fortgesetzte, sondern zwei voneinander unabhängige Straftaten gesehen hat. Die Strafkammer hat diesen Punkt ausdrücklich geprüft. Sie hat das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs aber nicht, wie die Revision meint, aus dem Grund, weil bei dem einen Vorfall Heidi ████████ zugegen war, sondern deshalb verneint, weil sie insoweit keinen Gesamtvorsatz des Angeklagten hat feststellen können. Die Ansicht des Landgerichts, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber Helga ███ als zwei selbständige Straftaten zu beurteilen sei, beruht daher auf zutreffenden Erwägungen.
Ob die Meinung der Strafkammer, die Straftaten des Angeklagten gegenüber Rosemarie ███████ und Sieglinde ███████ seien fortgesetzte Verbrechen, richtig ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Der Angeklagte ist durch diese Annahme der Strafkammer nicht beschwert.
2. Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe dem Angeklagten in den Fällen Rosemarie ███████ und Sieglinde ███████ mildernde Umstände versagt, weil er strafrechtlich voll verantwortlich sei, trifft nicht zu. Das Landgericht hat die Annahme mildernder Umstände in diesen beiden Fällen abgelehnt, weil der Angeklagte sich an den beiden Kindern oft und besonders schwerwiegend vergangen und die Leichtfertigkeit und Geldsucht der Mädchen schamlos ausgenutzt hat. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerfrei. Auch sonst sind die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Seibert Willms Fischer Mai Sanders