Wiederaufnahme: Nichtverlesung der Beschlussgründe kein Verfahrensfehler (§§ 370, 373 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 465/60
- Datum
- 29.11.1960
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtverlesung der Gründe eines die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses in der erneuten Hauptverhandlung begründet keinen Verfahrensfehler; die Verlesung der Beschlussbegründung kann wegen Beeinflussungsgefahr sogar unzulässig sein.
Die Verlesung des Wiederaufnahmebeschlusses in der erneuten Hauptverhandlung ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben; sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie zur Verfahrensdurchführung erforderlich ist.
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn ein vor der Hauptverhandlung abgelehnter Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wird und die begehrte Erkenntnis in anderer Weise behandelt wird.
Die Verlesung einer Niederschrift über eine nicht richterliche Vernehmung nach § 251 StPO setzt die strikte Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; bloße Annahmen zur Unerreichbarkeit oder Unbekanntheit des Aufenthalts genügen nicht.
Ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil darauf beruhen kann (§ 337 StPO); ist ein Einfluss auf die tatrichterliche Überzeugungsbildung ausgeschlossen, bleibt der Fehler folgenlos.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 10. Mai 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen ████████ ohne festen Wohnsitz, den Tankwart Heinz ██, geboren █████████ ██ 1931 in █████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████, in der ████████████, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Leitsatz
StPO § 373 Abs. 1, § 370 Abs. 2 Die Nichtverlesung der Gründe des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses ist kein Verfahrensfehler. Die Verlesung der Beschlussbegründung kann sogar unzulässig sein.
BGH, Urteil vom 29. November 1960 – 1 StR 465/60
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 10. Mai 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Schwurgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1953, zusammen mit dem (früheren) Mitangeklagten Benno ███████, wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision wurde durch Beschluss des Senats vom 20. November 1953 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen (1 StR 610/53; Bl. 553).
Auf Antrag des Vaters Otto ███████, Bevollmächtigten des Verurteilten Heinz ██, hat das Landgericht Stuttgart durch Beschluss vom 17. Juli 1959 (Bl. 650/653 Bd. V) die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschwerdeführers ████ angeordnet. Nach Auffassung der Beschlussstrafkammer bestand Grund zu der Annahme, █████ habe bei der Tat irgendwie unter dem Zwang von ███████ gestanden und komme nur als Gehilfe zum Mord in Betracht.
Durch das jetzige Urteil hat das Schwurgericht die frühere Entscheidung gegen ████████ aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich seine Revision mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. Die Verfahrensrügen
1) Es besteht kein Anhalt dafür, dass das Schwurgericht seine Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO getroffen hat. Die Niederschriften über frühere Vernehmungen des Angeklagten sind ersichtlich durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden (BGHSt 3, 199, 201; Kleinknecht/Müller, Anm. 3 a zu § 249 StPO). In Wirklichkeit wendet sich die Verteidigung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2) Für das Schwurgericht bestand keine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer einer „experimental-psychologischen Begutachtung zu unterziehen“ (Nr. 3 der Revisionsbegründung).
Ein dahingehender Antrag war zuletzt vor der Hauptverhandlung durch Beschluss des Landgerichts vom 8. April 1960 abgelehnt worden (Bl. 824, 824 R Bd. VI). Der Verteidiger hat während der Hauptverhandlung nur noch beantragt, den erschienenen Sachverständigen Prof. Dr. Hirschmann (von der Universitätsnervenklinik Tübingen) weiter darüber zu hören, dass der Mitverurteilte ████████ die Persönlichkeit eines Gewaltverbrechers sei und durchaus die Möglichkeit bestehe, dass der Verurteilte ██ tun musste, was ███ haben wollte. Das Schwurgericht beschloss daraufhin, es solle zuerst ███████ vernommen und anschließend dem Verteidiger Gelegenheit gegeben werden, nochmals Fragen an den Sachverständigen zu stellen. ███ wurde daraufhin als Zeuge vernommen. Dann wurde der Sachverständige nochmals vorgerufen. Der Verteidiger stellte Fragen an ihn, die dieser jeweils beantwortete. Der Sachverständige ist anschließend im allseitigen Einverständnis entlassen worden (Bl. 852 Bd. VI). Den früher gestellten und abgelehnten Antrag auf psychologische Begutachtung haben weder der Verurteilte noch sein Verteidiger wiederholt, offenbar deshalb nicht, weil – wie vorstehend geschildert – der gerichtliche Sachverständige nach Vernehmung ████████ die Fragen des Verteidigers beantwortet hatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nach alledem nicht vor (BGHSt 1, 286, 288). Die Verteidigung kann auch nicht, wie sie es unternimmt, den vor der Hauptverhandlung ergangenen Ablehnungsbeschluss angreifen.
3) In der Hauptverhandlung ist der die Wiederaufnahme anordnende Beschluss (§ 370 Abs. 2 StPO) ohne dessen Begründung verlesen worden. Die Revision kann nicht rügen, dass die Gründe dieses Beschlusses von der Verlesung ausgenommen worden sind. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift (Bl. 851 R mit Bl. 893 Bd. VI) haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gegen die vom Vorsitzenden veranlasste Nichtverlesung der Gründe (§ 238 Abs. 1 StPO) nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts angerufen (BGHSt 1, 322, 325). Außerdem ist die Verlesung des Wiederaufnahme-Beschlusses in der erneuten Hauptverhandlung (§ 373 Abs. 1 StPO) gesetzlich überhaupt nicht vorgeschrieben (RGSt 4, 426, 429). Sie wird allerdings in dem hier nicht gegebenen seltenen Fall geboten sein, wenn der Eröffnungsbeschluss verloren gegangen war. Vorliegend aber wäre die Mitverlesung der Beschluss-Gründe unzweckmäßig, wenn nicht unzulässig gewesen. Denn der Beschluss wertete die im Wiederaufnahmeverfahren erhobenen Beweise in sehr eindeutiger, kategorischer Form. Die Bekanntgabe dieser Beweiswürdigung hätte den Geschworenen eine unbefangene Beurteilung des Ergebnisses der erneuten Hauptverhandlung, wie sie der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (§ 261 StPO; BGHSt 5, 261, 262) auch in solchen Fällen gewährleisten will, gerade erschweren können. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Es gelten hier entsprechend die Erwägungen, die es gebieten, den Eröffnungsbeschluss insoweit nicht zu verlesen, als er unzulässigerweise eine Würdigung der Ermittlungen enthält (BGH 1 StR 119/60 vom 12. April 1960, S. 10 und Kleinknecht/Müller, Anm. 3 a II zu § 207 StPO). Übrigens haben die Geschworenen aus der Vernehmung und den Aussagen der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen sowie aus den Plädoyers des Anklagevertreters wie des Verteidigers sicherlich erkennen können, aus welchen Gründen die Wiederaufnahme und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden waren.
4) Das Schwurgericht ist entgegen der Behauptung des Verteidigers (Nr. 6 der Rev.-Begr.) von der jetzigen Einlassung des Beschwerdeführers ausgegangen (S. 8 ff UA). Andererseits war der neu erkennende Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auch die – auf zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführten – früheren Geständnisse und Einlassungen ████████ (vgl. II 1) zum Zweck der Wahrheitsfindung mit heranzuziehen und sie im Zusammenhang mit dem übrigen Ergebnis der jetzigen Beweisaufnahme zu würdigen (S. 11, 13, 15 UA). Die Beweislast ist dem Beschwerdeführer nicht auferlegt worden.
Auf Antrag des Verteidigers (Bl. 834 Bd. VI) war noch der Kaufmann Franz ████ unter einer Stuttgarter Adresse als Zeuge geladen worden (Bl. 844 d. A.). Er erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung. In dieser beantragte der Verteidiger die (nochmalige) Ladung und Vernehmung des Zeugen (Bl. 853 d. A.). Er wurde dafür benannt, ██ habe ihm (im Zuchthaus) erzählt, er habe ██████████████ auf das schon tote Opfer einzustechen, um ████████ auf diese Weise in die Tat mit hineinzuziehen und ihn dadurch von einer Anzeigeerstattung abzuhalten. Es wurde daraufhin vom Schwurgericht beschlossen, seine früheren Angaben Bl. 763 d. A. gemäß § 251 Nr. 1 StPO zu verlesen, weil ████████ mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland befinde und er auf unbestimmte Zeit nicht erreichbar sei. Der Beschluss wurde ausgeführt, nachdem Staatsanwalt und Verteidiger Einwände nicht erhoben hatten.
An den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO fehlte es allerdings in doppelter Hinsicht. Dem Gericht lag lediglich eine Zuschrift des in Stuttgart ansässigen Vertreters Philipp ███, des Bruders des Zeugen ████, vom 3. Mai 1960 vor, wonach Franz ███ sich seit Anfang Januar 1960 in Spanien befand und dem Bruder eine feste Anschrift von Franz ██ nicht bekannt war (Bl. 845 d. A.). Aus dem weiteren Inhalt dieses Schreibens ging hervor, dass dem Bruder eine Ladung von Franz █████ zu einem späteren Zeitpunkt möglich erschien. Es konnte also nicht gesagt werden, der Aufenthalt des Zeugen sei unbekannt, zumal in dieser Hinsicht keinerlei Ermittlungen angestellt worden sind. Außerdem handelte es sich bei der zur Verlesung gelangten Bekundung Bl. 763, 763 R Bd. V d. A. um eine vor der Polizei gemachte Aussage von Franz ████, also nicht um eine frühere richterliche Vernehmung. Das Einverständnis des Staatsanwalts und des Verteidigers mit der Verlesung war schon deshalb ohne Bedeutung, weil der § 251 Abs. 1 StPO, also auch dessen Nr. 4 nicht gegeben war (vgl. auch BGHSt 10, 77, 78 f). Zudem hatte der Angeklagte sein Einverständnis nicht erklärt.
Die Verlesung der vor der Polizei gemachten Aussage ist gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt worden. Dem Schwurgericht mag allerdings auch der Fall des § 251 Abs. 2 StPO vorgeschwebt haben, wonach auch Niederschriften über nichtrichterliche Vernehmungen unter anderem dann verlesen werden dürfen, wenn der betreffende Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Denn in dem Beschluss des Schwurgerichts wird, wie schon erwähnt, auch angeführt, Franz ████ sei auf unbestimmte Zeit nicht erreichbar. Dies war aber eine bloße Behauptung, für die das Schreiben des Bruders Philipp keine genügende Grundlage bot. An die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO sind in dieser Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, eben weil es sich hier um die ausnahmsweise zugelassene Verlesung von Niederschriften über nicht-richterliche Vernehmungen handelt (Kleinknecht/Müller, Anm. zu § 251 StPO).
Die Verlesung war daher unzulässig. Durch sie konnte die beantragte Vernehmung des Zeugen nicht ersetzt werden. Auf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 StPO); die Rechtsprechung: RGSt 65, 304, 308 mit weiteren Nachweisen betrifft présente Beweismittel, um die es hier nicht geht.
Das Schwurgericht legt rechtlich einwandfrei dar, es sei überzeugt, dass sich die Tat im Wesentlichen so abgespielt habe, wie es der Angeklagte im Ermittlungsverfahren geschildert hatte (S. ff UA). Diese Überzeugung des Tatrichters wurde nicht erschüttert durch die Aussagen der vernommenen Zeugen, die durchweg Mithäftlinge des Angeklagten und ████████ im Zuchthaus Bruchsal waren. Die Zeugen konnten nichts als Zuchthausschwätzereien wiedergeben (S. 11 ff d. A.). Die Glaubwürdigkeit ██ blieb völlig offen (S. 13 UA).
Der Zeuge Franz ████ war ebenfalls ein früherer Mithäftling (S. 14 UA). Der Verteidiger hatte ihn als Zeugen für Erzählungen ███████s (im Zuchthaus) benannt (Bl. 835 d. A.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gerichtliche Aussage dieses Zeugen über zeitlich lange zurückliegende Zuchthaus-Äußerungen des zwielichtigen und zu Übertreibungen neigenden Mitverurteilten Benno ███ die Überzeugung des Schwurgerichts irgendwie hätte beeinflussen können. Wenn das Schwurgericht den Erzählungen ███████ jeden Beweiswert absprach, so konnte es keine Rolle spielen, ob noch ein weiterer Zeuge in der Lage war, diese Redereien wiederzugeben.
III. Auch die Sachbeschwerde kann nicht durchgreifen. Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen und sind auch sonst rechtlich nicht angreifbar. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer bei der Tatausführung als Täter mitgewirkt (S. 6, 15 UA). Dem stand nicht entgegen, dass Herbert der aktivere Teil war. Zu einer ausdrücklichen Darlegung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einem Not- oder Notstand befand, hatte das Schwurgericht angesichts seiner Feststellungen (S. 8 bis 11 UA) keine Veranlassung. ██████ hat ebenso wie ██████ – zur Ermöglichung und Verdeckung einer Straftat einen Menschen getötet (vgl. OGHSt 2, 19, 20/21) und außerdem grausam gehandelt. Dass Heimtücke nicht erörtert wird, beschwert ihn nicht. Auch die tatrichterliche Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§ 249, 251 StGB) ist rechtlich einwandfrei.
IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| SchwG Stuttgart | Seibert | Fischer | |||
| Willms | Dr. Peetz | Hübner |