Treffer
BGH Urteil

Verführung nach §175a Nr.3 StGB: Aufhebung mangels eindeutiger Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 465/59
Datum
03.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern und Kindesentführung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Eine Verurteilung wegen Verführung (§175a Nr.3 StGB) sowie die Gesamtstrafe und die Unterbringungsanordnung wurden aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Begründung: Das Landgericht ließ offen, ob und mit welchem Vorsatz der Angeklagte den Minderjährigen beeinflusste; dies war erheblich für die Schuldfeststellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführung im Sinne des §175a Nr.3 StGB setzt eine Beeinflussung des Willens des Minderjährigen voraus, durch die dieser zu einer Unzucht geneigt werden soll, wobei die sexuelle Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des Minderjährigen ausgenutzt wird.

2

Wenn sich der Minderjährige ohne Einfluss des Volljährigen ohne Weiteres zur unzüchtigen Handlung einlässt, liegt keine Verführung i.S.v. §175a Nr.3 StGB vor.

3

Für die Anwendung des §175a Nr.3 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Minderjährige selbst geschlechtlich erregt wird; es genügt, dass er die wollüstige Absicht des Volljährigen kennt und billigt bzw. sein Handeln der Erregung oder Befriedigung des anderen dient.

4

Unklare oder nicht erhobene Feststellungen zur Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen oder zum Vorsatz des Täters können die Anwendung von §175a Nr.3 StGB beeinträchtigen und rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung, insbesondere auch zur Prüfung eines möglichen Versuchstatbestands.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 14. Mai 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wolfgang K. C. aus ████████, geboren am █████████ 1927 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14. Mai 1959 mit den Feststellungen im Falle II b der Urteilsgründe a) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Angeklagte im Falle II c) aa) der Urteilsgründe freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier, davon zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern, in einem Falle in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, in den beiden anderen Fällen in Tateinheit mit je einem Vergehen gegen § 175 StGB, sowie wegen Kindesentführung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

1.) Im Falle II a der Urteilsgründe (Dieter Bahr) kann die Revision keinen Erfolg haben.

Die Strafkammer nimmt zwar (S. 9 der Urteilsgründe) wie auch in den beiden anderen Fällen an, dass der Angeklagte den Jungen zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet habe, obwohl aus den Feststellungen (S. 4 der Urteilsgründe) eine Einwirkung auf den Willen des Jugendlichen, die zum Begriff des Verleitens gehört, nicht eindeutig zu ersehen ist. Dies kann aber den Bestand des Urteils nicht gefährden, da der Angeklagte in diesem wie in den beiden anderen Fällen mit dem Jungen unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, was für die Anwendung des § 176 Nr. 1 Abs. 3 StGB genügt.

Die Strafkammer führt ferner aus, dass der Angeklagte mit seiner Tat zugleich einen anderen Mann zur Unzucht missbraucht habe. § 175 StGB bedroht jedoch mit Strafe einen Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt. Der aktive Missbrauch eines anderen Mannes zur Unzucht ist kein Tatbestandserfordernis. Soweit die Strafkammer von einer anderen Ansicht ausgeht, berührt dies jedoch das Urteil nicht. Denn die Feststellungen der Strafkammer ergeben klar, dass der Angeklagte mit Dieter B. im Sinne des § 175 StGB Unzucht getrieben hat.

Ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 175a Nr. 3 StGB mit Recht verneint hat (s. unten Nr. 3), kann dahinstehen. Denn die Nichtanwendung beschwert den Angeklagten nicht.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten im Falle des Alexander ██████ wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB und wegen Kindesentführung (Nr. II c) bb) und cc) der Urteilsgründe) lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Allerdings hatte das Landgericht den Angeklagten in dem Falle II c) aa), in dem es eine strafbare Handlung nicht feststellen konnte, freisprechen müssen, da im Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Handlung angenommen ist und hiervon nur eine Einzeltat (Nr. II c) bb) übriggeblieben ist, die zur Verurteilung geführt hat (BGH in NJW 1951, 411, 412; 726, 727). Der Senat hat dies nachgeholt.

3.) Im Falle II b der Urteilsgründe (Günter J. C.) kann der Urteilsspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht führt hier zur Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB aus: „Der Jugendliche wurde bei der Manipulation des Angeklagten selbst geschlechtlich erregt. Er wurde somit, da dies dem Vorsatz des Angeklagten entsprach, von diesem verführt.“ In den beiden anderen Fällen (Bahr und Schmid) hat die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 175a Nr. 3 StGB mit der Begründung verneint, dass die Jungen in diesen Fällen nicht verführt worden seien, weil sie durch die Handlungen des Angeklagten nicht selbst geschlechtlich erregt wurden. Dies ist jedoch für die Anwendbarkeit der genannten Gesetzesbestimmung weder stets erforderlich noch genügend.

Zum Begriff der Verführung nach dieser Bestimmung gehört, dass der Volljährige irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des Minderjährigen ausnutzt. Hat sich der Minderjährige ohne weiteres auf die Unzucht eingelassen, war also eine Einwirkung auf seinen Willen nicht erforderlich, so liegt Verführung nicht vor (RGSt 70, 199). § 175a Nr. 3 StGB setzt zwar weiter voraus, dass das Tun, zu dem der Minderjährige verführt werden soll, den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und ohne dass dabei eine strafrechtliche Schuld zu fordern wäre – nach der inneren Tatseite erfüllt (BGHSt 2, 40; RGSt 74, 78). Dazu gehört aber, wenn der Volljährige in wollüstiger Absicht handelt, nicht, dass der Minderjährige selbst in geschlechtliche Erregung gerät; es genügt, dass er die wollüstige Absicht des Volljährigen kennt, dass er weiß und billigt, sein Handeln diene der Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust des anderen (vgl. BGHSt 1, 303; 2, 40).

Die Feststellungen der Strafkammer (S. 5 der Urteilsgründe) lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte Günter J. verführt hat oder ob dieser, der sich nach den Feststellungen nicht wehrte, ohne weiteres die unzüchtige Handlung an seinem Körper zugelassen hat. Dass der Angeklagte mit ihm zunächst „ein Gespräch über geschlechtliche Dinge“ geführt hat, könnte den Verdacht einer Verführung nahelegen. Die Strafkammer stellt allerdings fest, dass der Angeklagte erst bei diesem Gespräch geschlechtlich erregt wurde. Ob er nicht etwa das Gespräch mit dem Vorsatz begann oder fortführte, sich selbst und den Minderjährigen geschlechtlich zu erregen und diesen seinen Zwecken gefügig zu machen, hat die Strafkammer offensichtlich nicht geprüft. Das wäre aber schon im Hinblick darauf nötig gewesen, dass möglicherweise ein versuchtes Verbrechen vorliegt, falls der Minderjährige entgegen der Meinung des Angeklagten ohne weiteres zur Unzucht bereit war (vgl. RGSt 70, 199).

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle K. muss somit, da die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB ersichtlich von Rechtsirrtum beeinflusst ist und über die Schuldfrage nur einheitlich entschieden werden kann, samt den Feststellungen aufgehoben werden. Aufzuheben ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt, gegen die zwar an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen, die aber auf den Feststellungen zu allen Einzeltaten beruht.

Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Strafkammer wird hierbei auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.

WillmsGeierFischer
Dr. PeetzDr. Faller
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