BGH: Einbeziehung verjährter Strafe in Gesamtstrafe unzulässig — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 46/55
- Datum
- 22.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bereits der Vollstreckungsverjährung unterliegende frühere Strafe kann nicht im Wege der Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB einbezogen werden.
Die bloße Bedingung eines Straferlasses durch ein Straffreiheitsgesetz berührt nicht den Eintritt der Vollstreckungsverjährung, sofern keine verjährungsunterbrechenden Handlungen erfolgt sind.
Sind Voraussetzungen für die Einbeziehung einer früheren Strafe in eine Gesamtstrafe entfallen, sind stattdessen die im Verfahren festgestellten Einzelstrafen nach § 74 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.
Über die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die zu bildende Gesamtstrafe entscheidet der Tatrichter unter Beachtung des § 358 StPO bei der erneuten Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 24. November 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen K ██ aus ██, den Schachtmeister Friedrich ██, geboren am ██ ███ ███ in ██ bei DOD, wegen Doppelehe, Meineids und Anstiftung zum Meineid hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 24. November 1954 hinsichtlich der Gesamtstrafenaussprüche und der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe wegen Doppelehe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat am ███ ████ 1941 die Anna ███, am ██ ████ 1945 die Kathi ████ und am ██ ████ 1946 die Renate ██████ geheiratet. Bei Leistung des Offenbarungseides am 28. November 1949 vor dem Amtsgericht in Tettnang hat er Einnahmen aus der Vermietung von Räumlichkeiten nicht angegeben, und als er in dem Strafverfahren Kls 23/50 wegen der Doppelehe mit Renate ██████ und des falschen Offenbarungseides belangt wurde, hat er seinen Schwager ███ dazu überredet, in der Hauptverhandlung vom 14. August 1951 zu seinen Gunsten unter Eid unwahre Angaben zu machen. Wegen der Doppelehe mit der Kathi ████ ist der Angeklagte am 10. Dezember 1948 durch das Landgericht in Ravensburg (Kls 135/48) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat an demselben Tage noch auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet; die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel eingelegt. Wegen der Doppelehe mit Renate ██████, des Meineides und der Anstiftung zum Meineid hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil Einzelstrafen von acht Monaten, sieben Monaten und zehn Monaten Gefängnis ausgesprochen. Aus der Strafe wegen Doppelehe hat das Gericht mit der rechtskräftigen Strafe aus dem Urteil vom 10. Dezember 1948 gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet; die Strafen wegen Meineides und wegen Anstiftung zum Meineid sind gemäß § 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis zusammengefasst worden. Von der erlittenen Untersuchungshaft hat das Gericht dem Angeklagten sieben Monate auf die Gesamtstrafe wegen Doppelehe angerechnet.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere Nichtanwendung der Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Tatbestände der Doppelehe, des Meineides und der Anstiftung zum Meineid sowohl nach der äußeren wie der inneren Tatseite festgestellt und insoweit das Gesetz richtig angewendet. Mit Recht hat das Gericht auch bezüglich der seiner sachlichrechtlichen Entscheidung unterliegenden Straftaten die Anwendbarkeit der inzwischen ergangenen Straffreiheitsgesetze verneint. Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, auf die durch das rechtskräftige Urteil vom 10. Dezember 1948 erkannte Strafe von acht Monaten Gefängnis der § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 anzuwenden ist, kann dahinstehen, da die Einbeziehung dieser Strafe in das Urteil schon aus einem anderen Grund unzulässig ist und insoweit zur Aufhebung des Urteils Anlass gibt.
Zwar handelt es sich bei der Strafe wegen der Doppelehe mit Renate ███████, die mit der Strafe aus dem Urteil vom 10. Dezember 1948 zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst ist, um die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, welche vor der früheren Verurteilung begangen war. Für die Strafe aus diesem früheren Urteil war aber zur Zeit der nunmehrigen Verurteilung bereits die Verjährung (§ 70 Ziff. 5 StGB) eingetreten. Ein Ruhen der Vollstreckungsverjährung kennt das Gesetz für den Fall des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht (vgl. LK Anm. III zu § 70).
Die Tatsache, dass die Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 unter der Bedingung erlassen war, dass sich der Angeklagte drei Jahre lang, vom 15. September 1949 ab gerechnet, keines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig machen würde, dass also jedenfalls bis zum Eintritt der Tatsachen, durch die der auflösend bedingte Straferlass hinfällig wurde, Maßnahmen zur Vollstreckung der Strafe unzulässig waren, beeinflusst den Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht. Handlungen, die eine Unterbrechung der Verjährung hätten herbeiführen können, sind nach der am 10. Januar 1949 verfügten Ladung zum Strafantritt nicht erfolgt. Die Voraussetzungen des § 79 StGB liegen somit für eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil vom 10. Dezember 1948 nicht vor.
Diese Strafe muss daher bei der Strafzumessung in dem vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben, und es müssen alle drei Einzelstrafen, die sich aus diesem Verfahren ergeben haben, für die Gesamtstrafenbildung nach § 74 StGB herangezogen werden. Das ist dem Tatrichter zu überlassen, der auch unter Beachtung des § 358 StPO über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die so zu bildende Gesamtstrafe zu befinden hat.
| Mantel | Hübner | Dr. Mannzen | |||
| Martin | Dr. Hengsberger |