Revision teilweise stattgegeben: Unterlassene Begründung zu §47 StGB führt Aufhebung einzelner Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 464/89
- Datum
- 12.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer muss in den Urteilsgründen darlegen, weshalb sie bei verhängten Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten keine Geldstrafe gemäß §47 Abs.1 StGB anordnet.
Unterlassene Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des §47 Abs.1 StGB in der Urteilsbegründung begründet einen Rechtsfehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vorschrift übersehen wurde.
Ein Begründungsmangel bei einzelnen Einzelstrafen kann zur Aufhebung dieser Einzelstrafen und infolgedessen zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen, soweit die übrige Strafbemessung nicht berührt ist.
Die Feststellung eines solchen Rechtsfehlers führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an eine andere Kammer, während unbegründete Rügepunkte verworfen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 29. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 464/89
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechanikermeister Endre Imre L. ████████ aus ████, geboren am ███████ 1962 in ████████ (Ungarn),
wegen Anstiftung zum Diebstahl u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II 3 b, 8 b, 14 b und 20 b der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Doch beanstandet die Revision mit Recht, dass es die Strafkammer entgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen hat zu begründen, weshalb sie bei vier von neun Einzelfreiheitsstrafen, die weniger als sechs Monate betrugen, keine Geldstrafe verhängt hat. Bei dem bisher unbestraften, geständigen Angeklagten versteht sich das nicht von selbst (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2). Es hatte hier Veranlassung bestanden, sich mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Da die Strafkammer dies unterlassen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Vorschrift übersehen hat. Durch diesen Rechtsfehler sind die weiteren Einzelstrafen, deren Bemessung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden ist, nicht berührt. Daher hat der Senat die in den Fällen II 3 b, 8 b, 14 b und 20 b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und infolgedessen auch die Gesamtstrafe aufgehoben.
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