Revision: Einstellung eines Verfahrens und Verletztenbegriff nach §61 Nr.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 464/85
- Datum
- 05.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden; eine solche Einstellung führt zum Wegfall der diesbezüglichen Verurteilung.
Als Verletzte im Sinne des §61 Nr.2 StPO gelten auch Personen, die im gesamten dem Gericht vorgetragenen geschichtlichen Vorgang durch das Verhalten der Beschuldigten Nachteile erlitten haben, nicht nur solche, deren Aussage sich unmittelbar auf den im Urteil festgestellten Tatbestand bezieht.
Der Vereidigungszwang nach §61 Nr.2 StPO dient der Abwehr möglicher Voreingenommenheit und ist nicht auf eng gefasste Tatbestandsaussagen zu beschränken.
Der Ankauf von Diebesgut kann, wenn Erwerber durch arglistige Täuschung um den Kaufpreis geschädigt werden, den Tatbestand des Betrugs erfüllen und damit die Stellung als Verletzte begründen; dies ist von der Frage der Hehlerei gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 8. März 1985
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
URTEIL
1 StR 464/85 in der Strafsache gegen 1. Hans-Werner █, geboren am ██ in ███, 2. Dieter W████, geboren am █████ in ██████, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, ████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger für den Angeklagten RC█████████, Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger für den Angeklagten W███████████, Justizhauptsekretär █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird 1. das Verfahren gegen den Angeklagten RC█████████ im Fall II. 3 (Einbruchsversuch G██████████████) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Auf die Revision des Angeklagten RC█████████ wird 2. das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. März 1985 dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 StGB) zu drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. RC█████████ und die Revision des Angeklagten W███████████ werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines 4. Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten RC█████████ wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten W███████████ wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten RC█████████ im Fall II. 3 der Urteilsgründe (Einbruchsversuch G██████████████) versuchter Diebstahl zur Last liegt. Diese Verurteilung war deshalb aus dem Schuldspruch herauszunehmen. Soweit sich die Revision des Angeklagten RC█████████ auf seine Verurteilung in diesem Fall bezieht, ist das Rechtsmittel gegenstandslos geworden.
2. Beide Revisionen beanstanden ohne Erfolg, dass die Strafkammer die Zeugen █████ und ███████████████ als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt gelassen hat.
Aus dem Protokoll ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, ob die Nichtvereidigung des Zeugen ██████ auf einem Beschluss des Gerichts oder nur auf einer Verfügung des Vorsitzenden beruht. Das kann indessen offen bleiben, denn die Rüge ist auch insoweit jedenfalls unbegründet.
Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, der Vereidigungszwang könne hier deshalb nicht entfallen, weil sich die Aussagen der Zeugen nicht unmittelbar auf die Diebstahlstat bezogen, deretwegen die Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Diese enge Auslegung würde dem Normzweck des § 61 Nr. 2 StPO nicht gerecht, der in erster Linie der möglichen Voreingenommenheit Rechnung tragen soll, die nach der Lebenserfahrung bei einem Zeugen zu besorgen ist, der durch das Verhalten des Beschuldigten Nachteile erlitten hat (vgl. Pelchen in KK § 61 Rdn. 7 m. Nachw.). Was in diesem Sinne unter Verhalten des Beschuldigten zu verstehen ist, richtet sich nicht allein nach dem zum Anklagevorwurf im Urteil gefundenen Ergebnis, sondern nach dem gesamten dem Gericht unterbreiteten geschichtlichen Vorgang.
Entscheidend ist hier, dass nicht nur der Diebstahl, sondern auch der Verkauf von Teilen der Diebesbeute an die Zeugen ███ und ███████████████ vom Anklagesatz der zugelassenen Anklage als geschichtlicher Vorgang miterfasst war. Bei dessen rechtlicher Würdigung hat die Strafkammer zwar zutreffend Hehlerei verneint (UA S. 53), aber übersehen, dass insoweit Betrug vorlag; denn die Zeugen wurden – gutgläubig, wie festgestellt – von den Angeklagten arglistig um den Kaufpreis für das von ihnen nicht zu Eigentum erworbene Diebesgut geschädigt. Sie waren daher Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO.
3. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Hiernach bleibt hinsichtlich des Angeklagten RC█████████ nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens zu Fall II. 3 der Urteilsgründe, die auch den Wegfall der Gesamtstrafe nach sich zog, nur noch die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten bestehen. Dementsprechend hat der Senat das Urteil klarstellend geändert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schauenburg | Schikora | Foth | |||
| Ulsamer | Granderath |