Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Fehlen eines Hirnfacharztes bei vermuteter Hirnschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 464/68
Datum
28.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Unzucht mit Abhängigen und eines Falls mit einem Kind verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil bei Anhalt für organische Hirnschäden kein auf Hirnerkrankungen spezialisierter Facharzt hinzugezogen wurde. Zudem bemängelt der Senat unklare Feststellungen zum bedingten Vorsatz, zur Wiederholungsfrage und zur Aufsichtssituation der Opfer. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht Anhalt für organische Hirnschäden, hat das Gericht zur Aufklärung der Zurechnungsfähigkeit einen auf Hirnerkrankungen spezialisierten Facharzt (z. B. Neurologe/Neuropsychiater) hinzuzuziehen; nicht jeder Psychiater ist ohne Nachweis besonderer Erfahrung hierfür geeignet.

2

Bedingter Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täter den als möglich erkannten Erfolg bewusst hinnimmt; bloßes Vertrauen darauf, dass der Erfolg nicht eintrete, genügt nicht.

3

Die Annahme mehrerer Verführungen desselben Opfers ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch klare Feststellungen, dass jeweils eine erneute Überwindung des Widerstands bzw. eine neue Verführung stattfand.

4

Zur Annahme einer Tat nach § 174 StGB muss dargelegt werden, inwiefern die Opfer der Aufsicht oder Betreuung des Täters anvertraut waren; bloße Zugehörigkeit zu einer Mannschaft genügt nicht ohne Weiteres.

5

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe dürfen die für die Einzelstrafen maßgeblichen Strafzumessungsgründe herangezogen werden, wenn dies hinreichend begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 14. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 464/68

in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Artur, geboren am ████████ 1940 in ████████ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Loesdau Bundesrichter,

Pikart Bundesrichter,

Dr. Pfeiffer Bundesrichter,

Zipfel Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██████ als Verteidiger,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 14. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 7 gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen (§ 175a Nr. 3 StGB), die er in 6 Fällen an Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB), in einem Fall zugleich an einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beging, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit keinen Hirnfacharzt zugezogen hat. Nach den Feststellungen (UA S. 17) führte eine fixierte homosexuelle Neigung in Verbindung mit einer psychopathischen Anlage und einem Restzustand nach frühkindlicher Hirnschädigung zu einer schweren Störung im Gesamtaufbau der Persönlichkeit. Das Landgericht nimmt deshalb an, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen. Es folgt hierin dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Horn (UA S. 19/20). Er hatte bei der Untersuchung im psychiatrischen Landeskrankenhaus durch eine Röntgenkontrastaufnahme und verschiedene Tests einen organischen Hirnschaden festgestellt. Die Akten ergeben, dass außerdem Dr. Zieher, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am selben Krankenhaus, ein Hirnstrombild des Angeklagten genommen hat (Bl. 143 bis 145 SA). Bei organischen Hirnschäden wird in der Regel auch ein Hirnfacharzt zugezogen werden müssen (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25 = LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 2); nicht jeder Psychiater ist in der Lage, die besonderen Auswirkungen von Hirnschädigungen insbesondere auf das Hemmungsvermögen ausreichend zu beurteilen (so auch der erkennende Senat im Urteil vom 23. Juni 1953 – 1 StR 271/53 und vom 22. Mai 1962 – 1 StR 89/62 –). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Psychiater eine besondere Erfahrung auf dem Gebiet des Hirnschadens hat. Hierfür spricht zwar, dass in seinem schriftlichen Gutachten vom dritten Gehirn-Ventrikel, der das Triebleben steuert, die Rede ist; dass er dessen Bedeutung der Strafkammer erläutert hat, ist aber weder aus dem Protokoll noch aus dem Urteil ersichtlich, so dass sich das Revisionsgericht von der besonderen Sachkunde des Gutachters gerade auf diesem Gebiet keine Gewissheit verschaffen kann.

II. Die Verfahrensrüge zwingt deshalb zur Aufhebung des Urteils.

Im Übrigen gibt die Sachbeschwerde Anlass zu folgenden Bemerkungen, die in der neuen Hauptverhandlung Berücksichtigung finden mögen:

1. Die Annahme einer Verfehlung gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall II 1c der Urteilsgründe ist nicht unbedenklich, weil die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht eindeutig sind. Nach dem Urteil wusste der Angeklagte „zwar nicht genau, wie alt Werner ███ war, er hat aber nach Überzeugung der Kammer die Möglichkeit, ███████████ erst 13 Jahre alt zu sein, in seine Vorstellungen aufgenommen und sich trotzdem zur Tat entschlossen“ (UA S. 11). Das Landgericht nimmt deshalb insoweit bedingten Vorsatz an (UA S. 22). Es stützt sich hierbei offenbar auf eine Formulierung im Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 152 Nr. 21. Wie derselbe Senat jedoch kürzlich entschieden hat (NJW 1968, 660 Nr. 20), liegt bedingter Vorsatz erst dann vor, wenn der Täter den als möglich erkannten Erfolg bewusst hinnimmt; die angeführte frühere Entscheidung bot zu Ausführungen in dieser Richtung keinen Anlass. Es ist der Revision zuzugeben, dass die Feststellungen im vorliegenden Fall die Möglichkeit offen lassen, dass der Angeklagte darauf vertraut hat, Albicker sei – wie die beiden anderen Jungen – schon 14 Jahre alt. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 18) sind nicht klar genug, um diese Deutung auszuschließen. Dann aber wäre bewusste Fahrlässigkeit, nicht aber bedingter Vorsatz gegeben.

2. Nach den Feststellungen (UA S. 11) beteiligte sich der einmal verführte ████████ während des Landaufenthalts im Jahre 1966 bereitwillig noch mindestens zweimal an wechselseitiger Onanie; ein Jahr später, im August 1967, weigerte er sich, den Geschlechtsteil des Angeklagten anzufassen, duldete jedoch dessen Manipulationen nach anfänglichem Widerstreben, „weil er der Autorität des Angeklagten keinen rechten Widerstand entgegenzusetzen vermochte und ein angenehmes Gefühl empfand“ (UA S. 12). Die Strafkammer sieht hierin eine erneute Verführung zur Unzucht (UA S. 22, 23). Entgegen der Ansicht der Revision ist es möglich, dass dasselbe Opfer nochmals verführt wird (BGHSt 13, 228); indessen wird in der neuen Hauptverhandlung klarzustellen sein, dass diese nicht selbstverständliche Fallgestaltung hier wirklich gegeben war. Dasselbe gilt für die Annahme erneuter Verführung des Hans-Peter Wehrle (UA S. 14 bis 16).

3. Soweit das Landgericht die Annahme eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB darauf stützt, dass die Opfer der Fußball-Schülermannschaft oder – soweit nicht mehr schulpflichtig – der A-Jugend des Fußballclubs angehörten, müsste eingehender als bisher (UA S. 8) dargelegt werden, inwiefern die Jungen auch insoweit der Aufsicht oder Betreuung des Angeklagten anvertraut waren.

4. Die festgestellten Unzuchtshandlungen an Wehrle (UA S. 14) reichen aus, um ein vollendetes Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3, 73 StGB anzunehmen. Die Meinung der Revision, es habe sich möglicherweise nur um einen Versuch gehandelt, findet in den Feststellungen keine Stütze.

5. Rechtlich unbedenklich ist es, dass das Landgericht zur Begründung der Gesamtstrafe auch die für die Einzelstrafen maßgebenden Gesichtspunkte herangezogen hat. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass, von diesen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen abzugehen (BGHSt 8, 205, 210).

HübnerPikartPfeiffer
LoesdauZipfel
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