Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung bei Zurückweisung von Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 464/67
- Datum
- 29.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags durch einen Gerichtsbeschluss muss die Tatsachen angeben, aus denen sich die Nichterreichbarkeit oder Ungeeignetheit des Zeugen ergibt.
Pauschale Formulierungen wie ‚nicht erreichbar‘ oder ‚als ungeeignet abgelehnt‘ erfüllen die Begründungspflicht nicht und können einen den Angeklagten beschwerenden Verfahrensfehler darstellen.
Wenn nicht ersichtlich ist, dass ein Zeuge ordnungsgemäß geladen wurde oder konkrete Anhaltspunkte für seine Ungeeignetheit vorliegen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Angaben einer telefonsichen Auskunft durch einen Dolmetscher begründen nicht ohne weitere Feststellungen allein die Ungeeignetheit eines Zeugen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 17. Mai 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Tahcéne aus AC, geboren am (___) 1930 in ED (Gaa), OM des EC, Bezirk ████ (Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Verbreitung von Falschgeld u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. September 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision rügt zutreffend Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO. Ein den Angeklagten beschwerender Verfahrensfehler liegt darin, dass der den Beweisantrag ablehnende Gerichtsbeschluss zur Begründung nur die Worte enthält: „Einvernahme des Zeugen ███ wird abgelehnt, weil der Zeuge nicht erreichbar ist“. „Einvernahme des Zeugen BY wird als ungeeignet abgelehnt“. Er führt also nicht die Tatsachen an, aus denen die Strafkammer diese Auffassung gewonnen hat (BGHSt 1, 29, 32; 21, 18). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge geladen worden ist. Dem vom Dolmetscher geführten Telefongespräch (UA S. 6) ist nicht zu entnehmen, dass die Vernehmung des Zeugen BY als Beweismittel vollständig ungeeignet ist.
| Hiibner | Seibert | Pikart | |||
| Mai | Pfeiffer |