Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in Belzec

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 464/65
Datum
14.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord verurteilt; die Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass auch fallweise zugewiesene Aufgaben einen bewussten Beitrag zur Tat begründen können und dass Kenntnis der grausamen Tötungsweise Beihilfe begründet. Vorige Teilverurteilung und §47 MilStGB stehen der Strafe nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beihilfe zum Mord reicht ein bewusster und gewollter Beitrag zur Tatausführung aus; ein fester Aufgaben- oder Befehlsbereich ist nicht erforderlich, es genügt die fallweise Übertragung tatbezogener Aufgaben.

2

Erforderlich ist das Bewusstsein des Gehilfen über Zweck und Art der Tötung; der Gehilfe selbst muss nicht heimtückisch oder grausam gehandelt haben, um sich der Beihilfe schuldig zu machen.

3

Ein früheres Strafurteil begründet nur dann Verbrauch der Strafklage, wenn die frühere Urteilsfeststellung den konkreten Tatbeitrag des späteren Täters erfasst und dies aus der schriftlichen Urteilsbegründung hervorgeht.

4

Die Vorschrift des § 47 MilStGB steht der Bestrafung nicht entgegen, wenn es sich um ein gemeinsames, offenkundig durch nichts zu rechtfertigendes Verbrechen handelt und dem Täter dessen Rechtswidrigkeit bekannt war.

5

Bei der Strafzumessung sind Jugend, relative Milderungsgründe und bereits verbüßte Strafen zu berücksichtigen; eine unter Berücksichtigung dieser Umstände differenzierte Gesamtstrafe ist rechtlich überprüfbar.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 21. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Kleiner Josef, dort geboren am █████████ 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter als beisitzende Richter, Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ ███, Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 21. Januar 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Januar 1965 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 300 000 Fällen und wegen fünf weiterer Verbrechen der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in je 150 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Das Urteil legt ihm zur Last, im Jahre 1942 an den im Vernichtungslager Belzec/Polen durchgeführten Massentötungen mitgewirkt zu haben.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, dass das Schwurgericht die Frage des Verbrauchs der Strafklage durch das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. September 1948 ohne ausreichende Prüfung zum Nachteil des Angeklagten entschieden habe. Alle Angriffe, die insoweit von der Revision geführt werden, scheitern daran, dass das Schwurgericht dieser Frage von Amts wegen nachzugehen hatte, ohne an Beweisanträge gebunden zu sein, und dass eine Verletzung dieser Amtspflicht nicht ersichtlich ist. Wie auch die dem Revisionsgericht obliegende eigene Prüfung ergibt, hat der Tatrichter sich an Hand der zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Recht davon überzeugt, dass von einem Verbrauch der Strafklage durch das frühere Strafurteil keine Rede sein kann. Das geht schon aus der bei den Akten befindlichen Begründung dieses Urteils, welche die Tätigkeit des Angeklagten im Vernichtungslager Belzec nicht erwähnt, einwandfrei hervor. Aus Umständen, die in der schriftlichen Urteilsbegründung keinen Niederschlag gefunden haben, somit nicht Gegenstand der Urteilsfindung waren, kann ein Verfahrenshindernis für eine spätere Verurteilung nicht abgeleitet werden.

2. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision vor allem gegen die Annahme der Beihilfevoraussetzungen. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte könne schon deshalb an den Massentötungen im Lager Belzec nicht als Gehilfe mitgewirkt haben, weil ihm dort kein fester Aufgaben- oder Befehlsbereich zugewiesen worden sei. Das ist nicht richtig. Einen bewussten und gewollten Beitrag zur Ausführung von Straftaten, die im Rahmen eines bestimmten Befehlsbereichs begangen werden, kann auch derjenige leisten, der nur von Fall zu Fall mit Aufgaben betraut wird, deren Erfüllung die Straftaten fordert. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts trifft das auf den Angeklagten in zweifacher Hinsicht zu. Denn er hat nicht nur Baumaterialien für die Erweiterung der Vernichtungsanlagen in Kenntnis der damit verfolgten Absichten beschafft, sondern auch in fünf Fällen im Lager eintreffende Gruppen der zur Vernichtung bestimmten jüdischen Häftlinge als verantwortliche Aufsichtsperson in Empfang genommen. Diese Feststellungen greift die Revision vergebens an. Ihr Einwand, der Angeklagte sei beim Eintreffen einzelner Häftlingstransporte lediglich als Zuschauer anwesend gewesen, steht zu dem festgestellten Sachverhalt im Widerspruch (UA 13). Ihre Behauptung, er habe die Erweiterungspläne nicht gekannt, mag hinsichtlich technischer Einzelheiten zutreffen. Sie ändert aber nichts an der für die Entscheidung allein wesentlichen Feststellung, dass der Angeklagte sich über den Zweck der Baumaßnahmen, die Voraussetzungen für eine erhebliche Steigerung der Vernichtungszahlen zu schaffen, im klaren war (UA 14).

Die Revision meint ferner, der Angeklagte habe im Befehlsnotstand gehandelt; ihm sei eine offene Auflehnung gegen den jähzornigen und brutalen Lagerkommandanten Wirth nicht zumutbar gewesen. Wenn er sich bemüht habe, sich von einer unmittelbaren Mitwirkung bei den Tötungshandlungen fernzuhalten, so sei das das Äußerste gewesen, was man nach Lage der Sache von ihm habe verlangen können. Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie geht daran vorbei, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts zu keiner Zeit die Absicht hatte, sich den übertragenen Aufgaben zu entziehen, vielmehr diese in unerschütterlicher Befehlstreue von Anfang an durchführte, ohne als gehorsamer Gefolgsmann der damaligen Machthaber die – keineswegs auszuschließende – Möglichkeit einer Nichtausführung oder Umgehung der unmenschlichen Anordnungen überhaupt in Erwägung zu ziehen. Hiernach kann nach der zutreffenden Ansicht des Schwurgerichts davon, dass der Angeklagte die ihm angesonnenen Taten nur begangen habe, um der sonst drohenden Gefährdung seiner eigenen Person zu entgehen, keine Rede sein.

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass § 47 MilStGB der Bestrafung des Angeklagten nicht entgegensteht. Dass es sich bei den Massentötungen, an denen er mitgewirkt hat, um ein durch nichts zu rechtfertigendes gemeinsames Verbrechen handelte, war offenbar und dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen auch bekannt.

Dem Zusammenhang der Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass der Angeklagte auch die grauenerregenden Umstände, unter denen die Tötung der Häftlinge erfolgte, in allen Einzelheiten kannte. Er wusste daher, dass die Massentötungen entsprechend den Anordnungen der verantwortlichen Haupttäter heimtückisch und grausam durchgeführt wurden. Das reicht für die Beihilfe zum Mord aus; der Angeklagte selbst brauchte nicht heimtückisch oder grausam zu handeln (vgl. BGHSt 1, 370, 371; 2, 251, 255).

Kein Bedenken besteht ferner dagegen, dass das Schwurgericht mehrere selbständige Beihilfehandlungen zu nur einer Haupttat angenommen hat (BGH Urt. v. 22. Januar 1963 – 1 StR 457/62 –).

Der Schuldspruch besteht somit zu Recht. Das gilt auch insoweit, als das Schwurgericht die Zahl der Opfer, zu deren Tötung der Angeklagte beigetragen hat, anführt. Das Urteil setzt sich zwar, was die Revision freilich ungerügt lässt, nicht im einzelnen damit auseinander, ob dem Angeklagten die angegebenen Zahlen jeweils genau bekannt waren. Es lässt aber erkennen, dass sich der Angeklagte bei seinen Tatbeiträgen jedenfalls im Wesentlichen über die Menge der zur Tötung bestimmten Menschen klar gewesen ist und dass er auf Grund seiner sicheren Kenntnis von den im Frühjahr 1942 erreichten Vernichtungszahlen (nach den Urteilsfeststellungen fanden von März bis Mai mindestens 90 000 Menschen den Tod) insbesondere auch die Zahl von mindestens 300 000 Opfern, die sich später nach Errichtung des massiven Vergasungsgebäudes wirklich ergab, vorausschauend in Kauf genommen hat. Das ist unter den gegebenen Umständen für die Festlegung des Schuldumfangs ausreichend.

Aber auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Alles, was überhaupt zu Gunsten des Angeklagten sprechen konnte – sein damals jugendliches Alter, die verhältnismäßig geringe Schwere der Tatbeiträge und vor allem der Umstand, dass er durch die Teilverurteilung im Jahre 1948 (zu 15 Jahren Zuchthaus) und die hieran anschließende Strafvollstreckung in ostzonalen Strafanstalten (etwa 8 Jahre) hart getroffen worden sein mag –, hat das Schwurgericht berücksichtigt. Fehler in der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sind nicht zu erkennen.

Nach alledem unterliegt die Revision der Verwerfung.

Justizangestellter C__DHübnerLoesdau
SeibertFischerPikart
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