Aufhebung: Unbestimmte Feststellungen bei versuchter Verleitung zur Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 464/63
- Datum
- 26.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach § 175 StGB sind unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer erforderlich; bloßes kurzes Berühren, insbesondere über der Kleidung oder vermittels eines Gegenstandes, genügt regelmäßig nicht.
Ein Schuldspruch wegen versuchter Verleitung eines Minderjährigen zur Unzucht (§175a Nr.3 StGB) setzt voraus, dass das Gericht mit hinreichender Bestimmtheit feststellt, welches konkrete unzüchtige Verhalten der Angeklagte zu veranlassen beabsichtigte.
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag, der keine bestimmten Beweistatsachen bezeichnet, erfüllt nicht die Anforderungen an einen Beweisantrag und bedarf nicht zwingend einer formellen Ablehnung (§244 StPO).
Bei der Feststellung des Tatvorsatzes sind solche Tatsachen zu ermitteln und darzustellen, die für die Einsicht in die zielgerichtete Absicht des Täters erheblich sein können (z.B. Körper- und Blickrichtung), andernfalls ist die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 2. August 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am den Kaufmann Heinz ███ 1918 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Verleitung zur schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verleitung zur schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 StGB) zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
I. Verfahrensrüge
1. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, den Beweisantrag, eine Tatortbesichtigung vorzunehmen. Die Strafkammer lehnte diesen Antrag ab, weil er für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Revision bezeichnet nunmehr Tatsachen, die nach ihrer Meinung durch einen Augenschein erweisbar gewesen seien, und meint, das Landgericht habe mit der Ablehnung des Antrags gegen § 244 Abs. 2, 3 und 5 StPO verstoßen.
Die Rüge ist unbegründet.
Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag genügte nicht den Anforderungen, die an einen Beweisantrag zu stellen sind, weil er keine bestimmten Beweistatsachen bezeichnete (vgl. BGHSt 1, 29, 31). Er war deshalb nur als Anregung zur Einnahme des Augenscheins zu werten und bedurfte nicht einmal formeller Ablehnung durch einen Beschluss der Strafkammer. Freilich hätten die Ablehnung und ihre Begründung für den Verteidiger Anlass sein können, seinen Antrag unter Bezeichnung der Beweistatsachen zu wiederholen. Das hat er nicht getan. Worin unter diesen Umständen eine Verletzung des § 244 Abs. 2, 3 und 5 StPO liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Von Amts wegen den Augenschein am Tatort einzunehmen, brauchte die Strafkammer sich nicht gedrängt zu sehen.
2. Bei den übrigen Verfahrensrügen handelt es sich in Wahrheit um Vorbringen zur Sachrüge, da die Revision insoweit angebliche Widersprüche sowie Verstöße gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung behauptet.
II. Sachrüge
Mit der Sachrüge greift die Revision durch, da die bisherigen Feststellungen weder die Verurteilung nach § 175 StGB noch nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB tragen.
1. Diese besagen, knapp zusammengefasst, folgendes:
Der Angeklagte durchstreifte am Nachmittag des 24. April 1963 das Wiesengelände in der Nähe von Ilvesheim bei Mannheim und traf dabei auf den 14-jährigen Schüler Siegfried █████. An diesen trat er dicht heran und strich mit seiner Sonnenbrille, die er in der Hand hielt, einige Male über den von der Hose bedeckten Geschlechtsteil des Jungen. Dabei flüsterte er: "Du hast ja auch schon einen Frühlingssprossen gesehen". Anschließend entfernte sich █████ in Richtung der Ortschaft, während der Angeklagte in das nahe Buschwerk hineinging. Als der Junge nach kurzer Zeit zurückkam, um sein noch auf der Wiese liegendes Fahrrad zu holen, sah er den Angeklagten dort wenige Meter entfernt vor einem Busch stehen und an seinem entblößten erregten Glied herumreiben. ███████ nahm sogleich sein Fahrrad und fuhr davon. Der Angeklagte rief ihm nach: "Ich bin gleich fertig, ich bin gleich fertig", um dann ebenfalls bald darauf die Uferwiesen zu verlassen und zu seinem abgestellten PKW zurückzukehren.
2. Das Landgericht hat in der Berührung mit der Sonnenbrille ein Unzuchttreiben mit einem anderen Mann im Sinne des § 175 StGB gefunden, weil der Angeklagte damit zur Erregung und Befriedigung seiner eigenen Sinneslust eine das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich verletzende Handlung am Körper des Jungen vorgenommen habe. Damit hat es jedoch außer Acht gelassen, dass für den Tatbestand des § 175 StGB nicht jede unzüchtige Handlung ausreicht, dass das Gesetz vielmehr unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraussetzt (BGHSt 1, 293; 9, 111, 113). Ein bloß kurzes Berühren des Geschlechtsteils genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1963 – 1 StR 210/63). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die flüchtige Berührung sich mehrmals wiederholt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1963 – 2 StR 26/63) und erst recht, wenn sie über der Kleidung nur vermittels eines Gegenstandes, also nicht unmittelbar, stattfindet. Soweit in solchen leichteren Fällen ein Strafbedürfnis besteht, wird ihm regelmäßig mit den Tatbeständen der Beleidigung Genüge geschehen können.
3. Während das Landgericht ein Vergehen nach § 175 StGB nur in dem ersten Vorgang fand, hat es die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB auf beide Vorgänge, also die unzüchtige Berührung mit der Brille und die Selbstbefriedigung, bezogen. Hier fehlt es jedoch an einer klaren Feststellung darüber, auf welche bestimmten Unzuchtshandlungen im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB der Angeklagte abzielte. Wenn es im Urteil des Landgerichts heißt, "der zweifach geäußerte Zuruf: ich bin gleich fertig, könne doch wohl nicht anders gedeutet werden als die in einem Zustand gesteigerter sexueller Erregung ausgestoßene, an den Jungen gerichtete beschwörende Aufforderung, doch eine kurze Weile noch zu verharren und sich das elende Schauspiel der Selbstbefriedigung gefallen zu lassen, lange werde es bis zum Eintritt der angestrebten Entspannung sicher nicht mehr dauern", so kann darin trotz des Wortreichtums nicht mit der nötigen Bestimmtheit die Feststellung gefunden werden, der Angeklagte habe den Jungen dazu veranlassen wollen, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis seiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absicht zuzusehen (vgl. BGHSt 8, 1, 5). Solange im Ungewissen bleibt, zu welchem bestimmten Verhalten der Angeklagte sein Opfer veranlassen wollte, ist ein Schuldspruch wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht nicht möglich (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 27. Februar 1963 – 2 StR 26/63 und vom 25. Juni 1963 – 1 StR 210/63). Zu solchen Feststellungen bestand hier besonderer Anlass, weil der Angeklagte zu einem Zeitpunkt mit dem Onanieren begonnen hatte, als er mit dem Wiederauftauchen des Jungen gar nicht mehr rechnen konnte.
III.
Der Senat weist für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass die Schilderung, der Angeklagte habe onanierend vor einem Busch gestanden, doppeldeutig ist. Aus ihr ist nicht zu ersehen, ob der Angeklagte bei seinem Tun dem Gebüsch zugewandt war oder ob er das Gebüsch im Rücken hatte und seine Vorderseite der offenen Wiesenfläche zukehrte. Ob es sich so oder so verhielt, könnte bei der Feststellung seines Vorsatzes von erheblicher Bedeutung sein.
| Hübner | Willms | Sanders | |||
| Geier | Dr. Fischer |